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Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1883 (1883)

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haltsorte befindlichen k. u. k. Vertretungsbehörde, d. i. Gesandtschaft oder 
Con sulate zu erstatten. Wo eine so lche Ve rtretu ngsbehörde nicht im Aufe nt¬ 
ha ltsorte des Betreffen den ist, hat dieser die Heim athsgemeinde von jeder 
Veränderun g se ines Aufenthaltes e ntweder unmittelba r oder mittelbar in 
Kenn tniß zu setzen. 
Nachdem auch das Einrücken eines Soldaten aus seinem Auf enthalts¬ 
orte zur Waf fen übung logischerweise mit einer — wenn auch nur zeitlichen 
Verä nderung s eines Aufenthal tes verbunden ist, so obliegt es dem Be¬ 
treffenden, auch das Abgehen zur Waffenübung und die Rückkehr von der¬ 
sel ben zu melden. 
Mit Rücksicht auf die Wichtigkeit der Bestimmungen über Meldevor¬ 
schriften ist auch die st rikte Befolgung die ser Vorschri ft für die Fü hrung der 
Aufen thal tse videnz un bedingt nothwendig, und es hat daher ein Urlauber 
oder Reservemann, der sich im Ausla nde an einem Orte aufhä lt, wo keine 
k. k. Vertretungsbehörde sich befindet, auch dann die Meldung bei seiner 
Heimathsgemeinde zu erstatten, wenn er vor seine m Einrücken zur Waffen¬ 
übung die He imathgeme inde, resp. den Ort sein er Evidenzbehörde, gar nicht 
passirt, oder sich nur vor übergehend dort aufhält. 
Feldkirch, am 31. März 1883. 
Der k. k. Bezirkshauptmann: 
Neuner. 
Edik t. 
Von der Notariatskammer des gef er tigten k. k. Kreisgerichtes werden 
alle Jene, welche nach § 25 N.-O. kraft ihres gesetzlichen Pfandrechtes 
Anspruch auf Befriedigun g aus der Caution des in Dornbirn verstorbenen 
k. k. Motars losef Stei nberger zu haben behaupten, aufgefor dert, den¬ 
s elben insoferne sie ihr Pfan drecht nicht bere its mit der beim k. k. Bezirk s¬ 
Geri chte Dornbirn als Abhandlungs-Instanz eingebrachten Forderungs-An¬ 
meldung geltend gemacht haben, binnen 6 Monaten von der dritten Ein¬ 
schaltung dieses Ediktes in die amtl. Landes-Z eitun g an so gewiß bei ihr 
anzumelden, als widrigenfalls nach Ver lauf dieser Frist ohne Rücksicht auf 
ihre Ansprüche die Zustimmung zur Rückstellung der als Caution erlegt en 
Staatsschuldverschreibungen (fl. 1400) nom. Silberrente den Eige nthümern 
oder deren Rechtsnachfolgern ertheilt werden würde. 
Am 25. März 1883. 
Die Notariatska m me r am k. k. Kreis gerich t Feldkirch. 
Der V orsitzende: 
v. Lutte rotti msp.
	        
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