370Die
neu ei ntretenden Schüler haben womöglich den Taufs chein, jeden¬
falls aber ein Frequentations-Zeugniß von der Volk s schule, die sie bisher
besuchte n, die übrigen das Zeug niß vom letzten Semeste r beizubringen.
Die von den neueintretenden und wirklich aufgenommenen Schülern
ein für al lemal zu entri chtende Aufnahmstaxe beträgt fl. 2.10, das Schul¬
geld für ein Semester fl. 4.—
Anfragen beliebe man an die Direktion zu richte n, die dies elben
bere itwil ligst beantworten wird.
Hauszinssteuer. Wie aus der in dieser Numme r des Blattes ent¬
halten en Ku ndmachu ng zu ersehen ist, haben alle jene Hausbesitzer,
welch e im Jahre 1883 ihre Häuser ganz oder theilweise
ver miethet hatten , diese s bis zum 15. Septe mber ds. Is. bei Straf¬
vermeidu ng im Gemeindeamte zu Protok oll zu geben. Zu diesem Bekennt¬
nisse ist Jedermann verpflichtet, welcher im Jahre 1883 einen Zins von
sei nem Gebäude durch Vermiethung bezoge n hat. Sel bst diejenigen Haus¬
besitzer, welche allenfalls ihr Haus oder einen Theil davon Jemanden
unentgeltlich zur Benützung im Jahre 1883 überlassen haben , sind ve rpfl ichtet
dieses innerhalb des gegebenen Termines im Gemeindeamte einzubekennen.
Die Einwohne rschaft wird ernstlich erin nert,
dieser ihrer Verpflichtung rec ht¬
zeitig und pünktlich n achzukom men, damit Niemand in die im Ges etze fest¬
gesetzte em pfindliche Str afe wegen Zinsverheimlichung verfa lle. Das Gesetz
spricht über Zinsverhe i mlich ungen folgend e Bestrafung aus:
„Werden Verheimlichungen eines Zinser trages entdeckt, so hat der
„Eige nthü mer den Zins des ganzen Hau ses oder des Theiles des¬
„selben, ganz oder zum The ile, je nachdem die Verheimlichung auf
„das ganze Haus oder auf einen Theil desselben sich er streckte, als
„Strafbetrag zu entri c hten, welcher Betrag dem Angeber einer
„so lchen V erheimli chung zufällt. Außer dem ist aber der entfallende
„doppelte Steu erbet rag für die ganze Zeit, durch wel che die Ver¬
„heimlichung fortgesetzt wurde, an die St aatsk asse zu entrichten.
„Auch unt er liegen die Par teien, welch e unrichtige Bekenntnisse als
„wahr bestät ige n, einer vo rschrif tsmäßig en Strafe .
Heute Sonntag den 26. nach dem vormittägigen Gottesdienste finde t
zur Feier des kommend en Namensfestes des Hochw. Herrn Pfa rrers Gebhard
Tink vor
dessen Wohnung Platzmusik statt. (Torggler)
Vieh einfuhr. Laut Kundmachung der k. k. Sta t thalterei vom 12. d. M.
ist die Einfuhr von Klauenvieh aus der Schweiz an bestimmten Tagen und
Orten gesta ttet z. B. in Lustenau während der Monate Septemb er und
Oktober täglich vo rmittags im November und Dezember jeden Di enstag und
Freita g vormittags . Um die Bewilligun g der Vieheinfuhr über die Schmitter¬
Br ücke wird seinerzeit eingeschritten we rden.
Brandwehrordnung. Dieselbe liegt dem heutigen Gemeindeblatt e bei.