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Vertrag nebst Pl anskizze kann hieramts oder bei der
Der bezügliche eingesehen
werden. Dornbirn
Gemeindevorstehung 16.
Oktbr. 1883.
F eldkirch, amDer
k. k. Bezirks hauptmann:
Meusburger.
Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen mit dem
M iniste rium des Innern vom 17. September 1883, betreffend die Be¬
st immung der Zahl der Jahre, welche ein Bewerber um ein handw erks¬
mäßiges Gewe rbe sich als Lehrlin g und als Gehil fe in demse lben Gewerbe
oder einem dem betreffen d en Gewerbe ana logen Fa b r iksbetriebe verwendet
haben muß.
Auf Grund des § 14 des Gesetzes vom 15. März 1883 (R. G.
Bl. Nr. 39), betreffend die Abänderung und Ergänzung der Ge werbeord¬
nung, wird verordnet:
Um ein handwerksmäßiges Gewerbe antr eten und s elbsts tändig betre i¬
ben zu könne n, muß der Bewerber nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 14 des Gese tzes vom 15. März 1883 (R. G. Bl. Nr. 39,) darthun ,
daß er sich als Lehrling und als Gehilf e in demse lben Gewerbe oder einem
analogen Fabriksbetriebe ver wendet hat.
Die Lehrzeit darf nicht wen iger als zwei Jahre betragen und den
Zeitraum von vier Jahren nicht übersteigen.
Inn erhalb dies er Gränze n steht es den Genossenschaftsversammlungen
nach Maßgabe des § 119 b, Punkt *) des obige n Gesetzes zu, in dieser
Beziehung Beschlüsse zu fassen, welche in die Statute n der betreffe nden
G enossenschaft aufzun ehmen sind. Wo und insoferne die Geno s sensch afts¬
versammlungen solche Beschlüss e nicht gefaßt haben, ist die Bestimmung der
freie n
Zahl der Lehrjahre innerhalb der obi gen Gränzen Gegensta nd des
Uebereink ommens. muß
Die Verwendung als Gehilfe, (beziehungsweise Fabriksarbeiter)
minde stens
zwei Jahre betragen.
Diese Verwendung tritt gl eichzeit ig mit dem citirten Gesetze in
Wirk amkeit. Pino
m. P.
Taafke m. p.
Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen mit dem
Ministerium des Innern vom 17. September 1883, betreffend die Be¬
zeichnung der handwer ksmäßig en Gewe rbe.
Auf Grund des § 1, Absatz 2, des Gesetzes vom 15. März 1883
(R. G. Bl. Nr. 39), be treffend die Abänderu ng und Ergänzung der Ge¬
werbeordnun g werden die nachfolgenden Gewerbe mit den im § 1, Absatz 3,
enthaltenen Beschränkun gen als h an d werksmäßige bezeichnet, nämlich die
Gewerbe der:
1. Anstreicher und Lackierer;
2. Bäcker;
3. Buchbinder, Futter a lmacher , L edergalanteri e- und Ca r tonnage-A rbeiter ;