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Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1883 (1883)

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Befreiungsanspruch wieder geltend mach en wollen, neuerlich di esen An spruch 
im G emeindeamte vo rzubr ingen. 
Es liegt im Intere sse Derjen igen , w elche auf Befreiun g A nspruch 
mach en woll en, zu der für die Anmeldung bestimmten Zeit pünktlich zu 
erscheinen. 
Der § 17 des Weh rgeset zes lautet : 
Die zeit liche Befreiun g von der Pf licht zum Eintritte in das stehende 
Heer, in die Kriegsmarine oder in die Landwehr erh ält: 
1.Der 
einzige Sohn eines erwerbsunfähigen Vaters, oder einer verwitt¬ 
weten Mut ter. 
2. Nach dem Tode des Vaters der einzige Enkel eines erwerbsunfähigen 
Großvaters oder einer ve rwittweten Großmutter, wenn sie kei nen 
Sohn haben. 
3.Ein 
Br uder ganz verwaister G eschwis ter. 
Es hat jedoch nur jener einzige Sohn, Enkel oder Brud er auf 
die Befreiung 
Anspruch, welcher ein eh elicher und leib licher ist, wenn 
von des sen 
Bef reiung die Erhaltung seiner Eltern, Großelter n und Ge¬ 
schwi ster abhängt, und er diese Verbindlichkeit erfüllt. 
Einem unehelichen Sohne kommt die gleiche Befreiung zu, wenn 
von dess en 
Befrei ung die Erhaltung seiner uneh elichen Mutter abhängt 
under diese Verbindlic hk e it erfü llt. 
Unter derselben Voraussetzung wird gleich einem ein zigen Sohne, 
Enkel oder Brude r auch jener behandelt, dessen einziger oder übrige Brüder 
a) in der Liniendienstverpflichtung oder in der Reserve stehen; 
b) jüng er 
als 18 J ahre, oder 
6)wegen 
unheilbaren geistigen oder körperlichen Gebrechen zu jedem 
Erwerbe u nfähig sind. 
Dornbirn, am 4. November 1883. Die 
Gemeindevorstehung. 
An sä m mtlichen Schulen hiesiger Gemeinde beginnt der Unter¬ 
richt marge n M ontag den 5. November. 
Dornbirn, am 4. November 1883. Der 
Ortsschulrath. 
An sämmtliche G emeinde -Vorst ehung en! 
Die Abhaltung von Viehmärkten in Rankweil und Gützis und die 
Ausstellung von Viehp äßen aus diesen Gem einden wird w ieder gestattet. 
F eldkirch am 27. Oktober 1883. 
Der k. k. Bezirkshauptmann: 
Meusburger. 
MitBezugnahme 
auf die 
Mittheilungin Nr. 42 des Gemeinde bl att es 
vom Jahre 1880, betreffs Vermarkung der 
Gemeindestraßen, wird hiermit 
Folgendes bekannt gemacht:
	        
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