466
Befreiungsanspruch wieder geltend mach en wollen, neuerlich di esen An spruch
im G emeindeamte vo rzubr ingen.
Es liegt im Intere sse Derjen igen , w elche auf Befreiun g A nspruch
mach en woll en, zu der für die Anmeldung bestimmten Zeit pünktlich zu
erscheinen.
Der § 17 des Weh rgeset zes lautet :
Die zeit liche Befreiun g von der Pf licht zum Eintritte in das stehende
Heer, in die Kriegsmarine oder in die Landwehr erh ält:
1.Der
einzige Sohn eines erwerbsunfähigen Vaters, oder einer verwitt¬
weten Mut ter.
2. Nach dem Tode des Vaters der einzige Enkel eines erwerbsunfähigen
Großvaters oder einer ve rwittweten Großmutter, wenn sie kei nen
Sohn haben.
3.Ein
Br uder ganz verwaister G eschwis ter.
Es hat jedoch nur jener einzige Sohn, Enkel oder Brud er auf
die Befreiung
Anspruch, welcher ein eh elicher und leib licher ist, wenn
von des sen
Bef reiung die Erhaltung seiner Eltern, Großelter n und Ge¬
schwi ster abhängt, und er diese Verbindlichkeit erfüllt.
Einem unehelichen Sohne kommt die gleiche Befreiung zu, wenn
von dess en
Befrei ung die Erhaltung seiner uneh elichen Mutter abhängt
under diese Verbindlic hk e it erfü llt.
Unter derselben Voraussetzung wird gleich einem ein zigen Sohne,
Enkel oder Brude r auch jener behandelt, dessen einziger oder übrige Brüder
a) in der Liniendienstverpflichtung oder in der Reserve stehen;
b) jüng er
als 18 J ahre, oder
6)wegen
unheilbaren geistigen oder körperlichen Gebrechen zu jedem
Erwerbe u nfähig sind.
Dornbirn, am 4. November 1883. Die
Gemeindevorstehung.
An sä m mtlichen Schulen hiesiger Gemeinde beginnt der Unter¬
richt marge n M ontag den 5. November.
Dornbirn, am 4. November 1883. Der
Ortsschulrath.
An sämmtliche G emeinde -Vorst ehung en!
Die Abhaltung von Viehmärkten in Rankweil und Gützis und die
Ausstellung von Viehp äßen aus diesen Gem einden wird w ieder gestattet.
F eldkirch am 27. Oktober 1883.
Der k. k. Bezirkshauptmann:
Meusburger.
MitBezugnahme
auf die
Mittheilungin Nr. 42 des Gemeinde bl att es
vom Jahre 1880, betreffs Vermarkung der
Gemeindestraßen, wird hiermit
Folgendes bekannt gemacht: