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geschr ieben en Bedingungen entspre chen, nach Maßgabe der bestehenden oder
ein treten den Abgän ge und nach ihrem Range als Officiersaspiranten (Cadeten)
zu Reserve-, beziehungsweise Landwehrofficieren zu ernennen. einer
Diese Reserveofficiere sind i nnerhalb ihrer Heeresdienstpflicht bei
Mobilisirung, je nach Be darf und Entscheidung des Reic hs k riegsministers,
entweder im Heere oder in der Landwehr zu verwenden . Nach vollendet er
Heeresdienstpflicht aber sind dieselben, ihrer ges etzlichen Bestimmung gemäß,
in die Landwehr zu übers e tzen.
Ausnahmsweise könne n mit Zustimmung des Ministers für Lande s¬
vertheidigung solche Reserveofficiere über ihr Ans uchen auch über dies en Zeit¬
h inaus in der Reserve belassen werden.
punkt Die
Begün stigung des Ei njähr ig-Freiwillige nd i enstes erli scht, wenn der
ende vor oder nach dem Antritte der einjährigen Dienst le i stung:
Betre wegen
eines Verbrechens, oder wegen aus G ewinnsuch t verübter Ver¬
oder Uebertretungen; gehen oder
wegen eines die öffentliche Sittlichkeit verletzenden Vergehen s
gerichtlich ver urtheilt wird.
In diesem Falle ist die bereits z urückgelegt e Präsenzzeit in die nach
§ 4 zu erfüllende Linie ndie nstpflic ht, beziehungsweise in den ei nfach zu
zählenden Einjährigendienst in der Landwehr einz urechne n.
Den Be schluß, womit das Erlösch en der Einjährig-Freiwilligenbegünstig¬
ung auf Grund des s trafger ich tlichen Erkenntnisses a usgesprochen wird, fällt
der Minister für Landesvertheidigung, eve ntuell im Einvernehmen mit dem
Reichskriegsminister. §
25.
Die Candidaten des geistli c hen Standes jeder gesetzlich anerkannten
K irche und Religionsgenossenschaft werden , wenn sie assentirt worde n sind
und zur Zeit ihrer Einreihu ng (1. Okto ber) bereits die theol ogisc hen St udien
begonnen haben, über ihr Ansuc hen zur F ortsetzung ihrer theologischen S tudien
beurl aubt.
Nach Erhalt der p riesterlic hen Weihe , bezieh ungsweise nach erfo lgter
Anstellung in der Seels orge w erden die Betreffenden in die List en der
Hee res- oder L andwehrseelso rger auf gen ommen und können im Kriegsfalle
nach Maßgabe ihrer Wehrpflicht entweder im Heere (Kriegsm arine) oder in
der Landwehr, sowie auch in Feld- und stabile n Spitälern als Seelsorger
verwendet w erden.
Während der Dauer des be stehen den oder ein trete nden Priestermangels
bei allen gesetzlich anerkannten Consessionen ist jenen assentirten Studirenden
der letzten zwei Jahrgänge des Obergymnasiums, welche die Verspätung der
Stud ien nicht selbst vers ch uldet haben, wenn sie vor der Stellungskommission
e rklären, sich den t heologischen Studien und dem geistlichen Stande wid men
zu wol len, be zie hun gsweise sich über die erhaltene Zusiche ru ng der Auf nahme
in die theologischen Studien oder in das Noviziat ausweisen, ebenso wie