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Full text : Dornbirner Gemeindeblatt 1883 (1883)

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Die vierte Altersklass e ist in jenen politischen Verwaltun gsge biete n zur

Stellung heran zuzie hen, in wel chen nach der Durchschnittsberechnung der

letz ten drei Jahre der Abgang in der Deckung der Ergänzungserfordernisse
mindestens vier P ercent derselben beträgt, und w ieder aufzulassen, sobald
die Ergänzungserfordernisse nach dieser Durchschnittsrechnung in den ersten
drei Altersklas senm it einem weniger als dreip er c entigen Ausfalle gede ckt erscheinen
 .

Mit der Deckung der Ergänzungserfordernisse ist die Stellung der
vierten Altersklasse

ab zuschließen.

Jedem Heeres- oder Marinekörper w erden die für denselben am me isten

geei gneten, mit thunlich st er Beachtung der Wünsche der G estell ten, zuge wiesen.

Die nach Deckung des B edarfes für die Specialwaffen und Anstalten,
dann an Musi kern, Profe ssioni sten und S chreibkundigen inn erhalb der Contingentszif
 fer er übrig ende Zahl Eingereihter ist zu dem zust änd igen Erg ä nzungsbezirksregimente

 einzutheilen und nach Mögli chkei t in dem Ergänzungsbezirke
zur Ausbildung zu belassen.

Nach vol lständige r Aufbringung der Contingente für das stehen de Heer
(Kriegsmarine) und für die Ersatzreserve, sowie des Minimalergänzungsbedarfes

 der Landwehr wird in jedem Stellungsbezirke der Ueberschuß an
Kriegsdiensttauglichen, wenn sich ein so lcher innerhalb der ers ten drei Alters ¬
klass en ergibt, gleichfalls in die Landweh r eingereiht.

Die Eintheilung Wehrpfli chtig er in die Ersatzreserve ist, ohne Rücksicht

 auf die Altersklasse, welcher sie angehören, eine ble ibende.

Die in die Ers atzreserve Eingeth eilten sind zwar zu ass e ntiren, je nach
ihrerEignung

und nach Bedar f in die ver schiedene n Heereskörper einzu reihen
unddurch

acht Wo chen mili tärisch auszubilden, für die Dauer des Frieden s
aberim

nichtaktiven mi litäris chen Verhältnisse zu belass en, ohne zu Waffe nübunen


verpflichte t zu sein.

Im Kriegsfalle sind dieselben auf Bef ehl des Kaisers, in der Reihenfolge
 der

A ssentjah rgäng e vom jüngsten angefang en, zur Ergänzun g des
stehen den Heer es oder der Kri egsmarin e zu verwenden.

Nach Beendigung des Krieges werden die Ersatzreservisten in ihr
früheres nicht aktiv es Verhältniß rüc kver setzt.

Jene Wehrp fl i chtigen, welchen in der let zten (dritten und b ezieh ungsweise
v ierten) stellungspflichtigen Altersklasse die zeitliche Befrei ung von der Dienstpflicht
 im Heere zue rkannt wurde (§ 17), tre ten mit dem Uebergange in die
n ächst höhere Altersklasse, nach M aßgabe der Losreihe, in die Evidenz der
Ersatzreserv e oder in jene der Landwehr und verbleiben — den Fortbestand
des Befreiungstitels vorausgesetzt — in die ser Ev idenz bis zum 31. Dezember
jenen Jahres, in welchem sie das dreiß igst e, bezie hung sweise das zwe iunddreißigste
 Lebensjahr vollenden.
            
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