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Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1883 (1883)

9. 
§ 33. 
Ist ein Stellungspflichtiger, wel cher nach der Losr eihe zum Eintritte 
in das steh ende Heer (K riegsma rine) , in die E r satzreserve oder in die Land¬ 
wehr berufen ist, zur regelmäßigen Stellung nicht erschienen, so ist des sen 
nachtr äglic he Vorführung durch die gesetzlichen Mittel zu veranlassen. 
Inzwischen hat, nach der Reihung in der Stellungsliste, der nächs te 
Taugliche an seine Stelle einzutreten. 
Es sind jedoch für so viele Abwesende, als vo r auss ichtlich bis Ende 
des Stellungsjahres mit Rücksicht auf das durchschnittliche Taugli c hkeits¬ 
v erhältniß zur Einreihun g in das stehende Heer (Krie gsmarine) , die Ersatz¬ 
reserve und beziehungsweise Landwe hr innerhalb des Minimalergänzungs¬ 
bedarfes derselben gel angen dürft en, die mit der größten Los nummer der 
höc hsten Altersklasse Assentirten, welche sonst in die Ersatzres erve oder Land¬ 
wehr eingetheilt, oder, wenn sie der vie rten Altersklasse a ngehören, nicht zur 
Ste llung herangezo gen worden w ären, als Nachmänner zu bezeichnen. 
Die Zeit zur Nachholung eines Versäumnisses der Stellungspflicht 
dauert bis zum vollendeten sechsunddreißigsten Lebensjahre (§ 16). 
§ 34. Heere 
Stellungspflichtige, deren An nahme zum Dienste im stehenden 
(Kriegsmar ine) und in der Landwehr oder für die Ersatzreserve von mili¬ 
tärischer Seite verweigert wird, k önnen über Antrag der politischen Com¬ 
mission sm itgli eder einer gemischten Ueberprüfungskommission zur Entscheidung 
vor ges tellt we rden 
Die bezügliche Vorstellung hat unbedingt statt zufin den, wenn ein 
sich 
Commissionsmitglied der Bezirks-, beziehu ngswe ise Geme indever tretun g 
hiefür ausspricht. das 
Der Ent scheidun g diese r Commissio n sind auch solche bereits an 
stehende Heer (Kriegsmarine), an die Landwehr oder in die Ersatzreserve 
abgegebene Stellungspflichtige zu unterzieh en , welche bis zum Ende des 
Stellung sj ahres als dienst unt auglich zur Entlassung angetragen werden. 
Gegen das Erkenntniß dieser Commission findet eine Berufu ng nicht statt. 
Gegen einen politischerseits a nerka nnten Befr eiungs ans pruch steht das 
E i nspruch srecht den dem Soldatenstande angehörigen, sowie den Commissions¬ 
mitgliedern der Bezirks-, beziehungsweise Gemeindevertretung zu, worübe r 
die Entscheidung im Sinne des § 17 erfolg t. 
§ 36. 
Die A ngehöri gen der Res erve sind während ihrer Reservepflicht zu 
drei Waffen- (Dienst-) Uebungen in der jedesmaligen Dauer von längstens 
vier Wochen verpflichtet. 
Jede Einberuf un g zur aktiven D ienst leistung (§ 10) zählt für eine Uebung.
	        
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