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Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1883 (1883)

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Jene Res ervemänner der Kriegsmarine,welche 
die vierjährige Linien ¬ 
dienstpflicht (§ 4) aktiv zurückgelegt haben , dürfen 
zu Waffe n- (Die nst¬) 
Uebungen nicht einberufen werden. 
Für die zu Uebungen Nichteinberufenen und für die Ersatzreserve finden 
jährlic h nach der Ernte C ontrols versa mmlungen (Hauptrapporte) statt, welche 
aber nicht mehr als einen Tag in Anspruch n ehmen dürfen. 
Die Waffenübungen und Controlsversammlungen für die Landwehr 
sind durch das Landwe hrge setz geregelt. 
§ 39. 
Die r eg elmäßige Ueber set zung aus der Linie in die Reserve und aus 
der Reserv e in die Landwehr, fe rner die U eberset zung aus der Ersatzreserve 
in die Landwehr , unter Bei behalt der Char g engrade, dann die Entl assung 
aus der Landwehr nach Ablauf der für jede diese r Dienstkategorien festge¬ 
stellten Dauer (§§ 4 und 15) hat mit Ende Dezember jeden J ahres statt¬ 
zufinden. 
Im Falle 
eines Krieges erfolgt diese Uebersetzung, beziehungsweise 
Entlassung erst auf Befehl des Kaisers. 
Aus Anlaß der Uebersetzung in das nicht aktive Verhältniß oder der 
Entlassung erhäl t der Betreffende ein Legitimationsdokument; eine Verzögerung 
in der Ausfertigung die ses letzteren Dokumentes begründet keine Dienstes¬ 
verpfli chtung über die gese tzliche Zeitdauer hinaus . 
§ 40. 
Vor vo llende ter D i enstpflicht 
kann die Entl assung nur dann bewilliget 
wer den: 
3)wenn 
die Assent irung eine ge setzwid rige war; 
b)bei 
ein getrete ner unbehebb are r Dienstesuntauglichkeit; 
6) wenn 
der Sold at in eines der im §17 unter Punkt 1, 2, 3 bez eich¬ 
neten V erh ältnisse gelangt oder sich bereits zur Zeit seiner Assentirun g 
in einem dieser Verhältnis se befunden hat, dasselbe jedoch nicht recht¬ 
zei tig geltend gemacht wurde, dann 
d)wenn 
ein aus der vierten Altersklasse als Nachmann Assentirter nach 
volls tändige r Deckung der Contingente für das stehende Heer und die 
Ersa tzreserve, sowie des Minim alergänzungsb ed arfes der Landwehr als 
übe rzählig entfällt. 
Im Fr ieden sind die auf das Contingent des stehenden Heer es (Kriegs¬ 
ma rine über zählig 
en tfallen den Nachmänner in die Ersatzr eserv e, die auf das 
Contingent 
der Ers atzreserve gestellten und überzählig ent fal lenden Nachmä nner 
in die Landwehr 
zu über setze n. 
Die im Grunde des Pun ktes c) Entlassenen, welc he 
der dritten oder 
einer höheren Altersklasse angehören, sind, wenn sie in das stehende Heer 
oder in die Ersatzre serve eingereiht waren, in die Ev idenz der Ersatzre serve,
	        
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