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Jene Res ervemänner der Kriegsmarine,welche
die vierjährige Linien ¬
dienstpflicht (§ 4) aktiv zurückgelegt haben , dürfen
zu Waffe n- (Die nst¬)
Uebungen nicht einberufen werden.
Für die zu Uebungen Nichteinberufenen und für die Ersatzreserve finden
jährlic h nach der Ernte C ontrols versa mmlungen (Hauptrapporte) statt, welche
aber nicht mehr als einen Tag in Anspruch n ehmen dürfen.
Die Waffenübungen und Controlsversammlungen für die Landwehr
sind durch das Landwe hrge setz geregelt.
§ 39.
Die r eg elmäßige Ueber set zung aus der Linie in die Reserve und aus
der Reserv e in die Landwehr, fe rner die U eberset zung aus der Ersatzreserve
in die Landwehr , unter Bei behalt der Char g engrade, dann die Entl assung
aus der Landwehr nach Ablauf der für jede diese r Dienstkategorien festge¬
stellten Dauer (§§ 4 und 15) hat mit Ende Dezember jeden J ahres statt¬
zufinden.
Im Falle
eines Krieges erfolgt diese Uebersetzung, beziehungsweise
Entlassung erst auf Befehl des Kaisers.
Aus Anlaß der Uebersetzung in das nicht aktive Verhältniß oder der
Entlassung erhäl t der Betreffende ein Legitimationsdokument; eine Verzögerung
in der Ausfertigung die ses letzteren Dokumentes begründet keine Dienstes¬
verpfli chtung über die gese tzliche Zeitdauer hinaus .
§ 40.
Vor vo llende ter D i enstpflicht
kann die Entl assung nur dann bewilliget
wer den:
3)wenn
die Assent irung eine ge setzwid rige war;
b)bei
ein getrete ner unbehebb are r Dienstesuntauglichkeit;
6) wenn
der Sold at in eines der im §17 unter Punkt 1, 2, 3 bez eich¬
neten V erh ältnisse gelangt oder sich bereits zur Zeit seiner Assentirun g
in einem dieser Verhältnis se befunden hat, dasselbe jedoch nicht recht¬
zei tig geltend gemacht wurde, dann
d)wenn
ein aus der vierten Altersklasse als Nachmann Assentirter nach
volls tändige r Deckung der Contingente für das stehende Heer und die
Ersa tzreserve, sowie des Minim alergänzungsb ed arfes der Landwehr als
übe rzählig entfällt.
Im Fr ieden sind die auf das Contingent des stehenden Heer es (Kriegs¬
ma rine über zählig
en tfallen den Nachmänner in die Ersatzr eserv e, die auf das
Contingent
der Ers atzreserve gestellten und überzählig ent fal lenden Nachmä nner
in die Landwehr
zu über setze n.
Die im Grunde des Pun ktes c) Entlassenen, welc he
der dritten oder
einer höheren Altersklasse angehören, sind, wenn sie in das stehende Heer
oder in die Ersatzre serve eingereiht waren, in die Ev idenz der Ersatzre serve,