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wenn sie aus dem S tande der Landwehr entlassen werden , in die Evidenz
der Landwehr so fort zu übernehmen.
In jenen Fäl len, wo wäh rend der Dauer der Dienstpflicht besond ers
rücksichtswürdige, aber einen Militärentlassungsanspruch nach Punkt c) nicht
begründende Familienverhältnisse eintreten, kann die vorzeitige Beurlaubung
auß erhalb der Reihe nach dem Dienstalter, für die Dauer des Friedens,
jedoch unbeschadet der Heranziehung zu den Reserve- (Landwehr-) Waffen¬
übungen und Controlsversammlungen ve rfügt werden .
§ 41.
In den Fälle n a), b) und c) (§ 40), vorausgesetzt, daß zu b) und
c) zugleich außer Zweif el gesetzt wird, die Untauglichkeit, beziehungsweise
der nachtr äglic h geltend g emachte Entlassungstitel habe berei ts zur Zeit des
Beginnes der D ienst pflicht (1. Okt ober) bestanden, ist der Ersatz zu leisten.
Für derl ei bis zum Ende des Stellungsjahres Entlassene ist der
Ersatz im selben Jahre zu deck en, und zwar sind, wenn auf das Rekruten¬
contingent ein A bgang besteht, nach Maßgabe di eses Abganges die in der
Losr eihe zunächst rang iren den, zur Ersatzre serv e Eingetheilten zur Linie zu
transferir en.
Diejenigen, welc hen bei solc hen Stellungen ein Verschulden zur Last
fällt , haben an die betreffende Aerarialkassa einen Schadenersatz im Pauschal¬
betrage von 20 Gulden zu leisten und unterliegen überdies der nach dem
Strafge setze oder den Dienstvorschriften zu bemessenden Ahndung
Den durch eine gesetzwidrige Stellung ohne eigenes V ers chulden zu
Sch aden Gekommenen steht der Ersatzanspruc h gegen die Sch u l dtragenden frei.
In allen sonstigen Abgangsfällen im Rekruten- und Ers a tzreserve¬
co nting ente ist ein Er satzmann nur dann zu stellen, wenn der Abgan g bis
zum 1. Okt ober des Assentjahres einge trete n ist.
§ 44.
Eine Verehelichung vor dem Eintritte in das stellungspflichtige Alter
und vor dem Austritte aus der drit ten Altersklasse, bezie hung sweise vor der
vollständigen Erfüllung der S tellungspfl ic ht ist nicht gestattet.
Für die vierte Altersklasse ist diese s Verehelichungsverbot nur insoferne
und insolange wirk sam, als die Heranziehung ders elben in einem bestimmten
Verwaltungsgebiete im Sinne der Bestimmungen des § 32 ausgesprochen
und öffentlich kund gemacht worden ist.
Bei besonders rücksichtswürdigen Umständen kann vom Mini ste rium
für Lande svertheidigun g oder von der hiezu delegirten Lande sbehörde eine
a usnahmsw eise Ehebewilligung ertheilt werden; es begründet j edoch diese
Bewilligung keine Befreiung von der Erfüllung der Wehrpflicht.
§ 45.
U eb ertretung des im § 44 enthaltenen
Derjenige, welcher sich mit
Verbotes verehel icht hat, wird von Amtswegen gest ellt, im Falle der Un¬