Skip to main content

Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1883 (1883)

— 11 — 
wenn sie aus dem S tande der Landwehr entlassen werden , in die Evidenz 
der Landwehr so fort zu übernehmen. 
In jenen Fäl len, wo wäh rend der Dauer der Dienstpflicht besond ers 
rücksichtswürdige, aber einen Militärentlassungsanspruch nach Punkt c) nicht 
begründende Familienverhältnisse eintreten, kann die vorzeitige Beurlaubung 
auß erhalb der Reihe nach dem Dienstalter, für die Dauer des Friedens, 
jedoch unbeschadet der Heranziehung zu den Reserve- (Landwehr-) Waffen¬ 
übungen und Controlsversammlungen ve rfügt werden . 
§ 41. 
In den Fälle n a), b) und c) (§ 40), vorausgesetzt, daß zu b) und 
c) zugleich außer Zweif el gesetzt wird, die Untauglichkeit, beziehungsweise 
der nachtr äglic h geltend g emachte Entlassungstitel habe berei ts zur Zeit des 
Beginnes der D ienst pflicht (1. Okt ober) bestanden, ist der Ersatz zu leisten. 
Für derl ei bis zum Ende des Stellungsjahres Entlassene ist der 
Ersatz im selben Jahre zu deck en, und zwar sind, wenn auf das Rekruten¬ 
contingent ein A bgang besteht, nach Maßgabe di eses Abganges die in der 
Losr eihe zunächst rang iren den, zur Ersatzre serv e Eingetheilten zur Linie zu 
transferir en. 
Diejenigen, welc hen bei solc hen Stellungen ein Verschulden zur Last 
fällt , haben an die betreffende Aerarialkassa einen Schadenersatz im Pauschal¬ 
betrage von 20 Gulden zu leisten und unterliegen überdies der nach dem 
Strafge setze oder den Dienstvorschriften zu bemessenden Ahndung 
Den durch eine gesetzwidrige Stellung ohne eigenes V ers chulden zu 
Sch aden Gekommenen steht der Ersatzanspruc h gegen die Sch u l dtragenden frei. 
In allen sonstigen Abgangsfällen im Rekruten- und Ers a tzreserve¬ 
co nting ente ist ein Er satzmann nur dann zu stellen, wenn der Abgan g bis 
zum 1. Okt ober des Assentjahres einge trete n ist. 
§ 44. 
Eine Verehelichung vor dem Eintritte in das stellungspflichtige Alter 
und vor dem Austritte aus der drit ten Altersklasse, bezie hung sweise vor der 
vollständigen Erfüllung der S tellungspfl ic ht ist nicht gestattet. 
Für die vierte Altersklasse ist diese s Verehelichungsverbot nur insoferne 
und insolange wirk sam, als die Heranziehung ders elben in einem bestimmten 
Verwaltungsgebiete im Sinne der Bestimmungen des § 32 ausgesprochen 
und öffentlich kund gemacht worden ist. 
Bei besonders rücksichtswürdigen Umständen kann vom Mini ste rium 
für Lande svertheidigun g oder von der hiezu delegirten Lande sbehörde eine 
a usnahmsw eise Ehebewilligung ertheilt werden; es begründet j edoch diese 
Bewilligung keine Befreiung von der Erfüllung der Wehrpflicht. 
§ 45. 
U eb ertretung des im § 44 enthaltenen 
Derjenige, welcher sich mit 
Verbotes verehel icht hat, wird von Amtswegen gest ellt, im Falle der Un¬
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.