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ta u glichkeit aber mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Gulden für den Gemeinde¬
armenfond, im Falle der Zahlungsunfähigkeit mit Haft bis zu sechs Mo¬
naten bestraft.
Gegen D iejenig en, welche zu der verbotenen V erehelichung schuldbar
mitgewirkt haben, ist eine dem Gemeindearmenfonde zufallende Geldstrafe bis
zu 500 Gulden , im Falle der Zahlungsunfähigkeit Haft bis zur Dauer von
drei Mo naten zu verhänge n, u nbeschade t ihrer Behandlung nach den Die nstes¬
vorschriften, falls sie in Staatsdienste n stehen.
Die Uebertretung verjährt binnen drei Monaten nach Ablauf der
Stellungsperiode desjenigen S t ellungsj ahres, in welch em der Betreffende zum
letzten Male stellungspflichtig ge wesen ist.
§ 52.
Rücksi ch tlich der Verehelichung unterstehen außer der Zeit der a ktiven
Dienstleistung und mit Aufrechthaltung der Heeres- (Kri egsmari ne-) oder
Landwehrdienstpflicht den allgemeinen Gesetzen und Vors chriften :
a) Die dauernd b eurla ubten L iniendiens tpf lichti gen, sobald sie die drit te
Alt e rsklasse überschritten h aben;
b)die
Reserve-, Ersatzreserve- und Landwehrmänner
c) die Officiere und Beamten der Reserve und der nicht akt iven Landwehr;
d) die mit Beibehalt des M ilit ärcharakt ers pensionirten Offic iere und Be¬
amten des Heer es (Kr iegsmari ne) und der Landwehr;
e) die Patentalinvaliden, wenn sie nicht im Inv aliden hause unterge¬
bracht sind.
§ 53.
Die Urlauber während der Zeit ihres Urlaubes, sowie die nicht in
der a ktiven Dienstleistung befindlichen Officiere und die Mannschaft der
Reserve und Landwehr, dann die Ersatzreservisten unterstehen in allen bürger¬
lichen Verhältnissen, sowie auch in Straf- und polize ilichen Ang eleg enheiten
den Civilgerichten und Behörden, und sind nur in jenen Beschrä nk ungen
un terworfe n, welche in diesem G esetze begründet und für die Evidenthaltung
erforderlich sind.
Die in aktiver Dienstleis tu ng Stehenden des stehenden Heeres, der
Kriegs ma rine, der Ersatz reserve und der Landwehr unter liegen den mili¬
tärischen Stra f- und D isciplina rgesetzen : hinsi ch tlich ihrer bürger lichen Ver¬
hältnisse, we lche sich nicht auf den militär ische n Die nst bezi ehen, unterstehen
sie jedoch den bürgerlichen Gesetzen und Behö rden.
In dies er Richtung wird ein beso nderes Ges etz das Nä here bestimmen.
Alle im Au slande abwesenden Officiere und Mannschaften der Reserve,
Ersatzreserve und Landwehr haben die Verpflichtung, sobald sie im Wege
der Offentlichkeit Kennt niß erlangt haben müssen, daß die Monarchie von
einem Krie ge nahe bedroht und die Einberufung der Rese rve und Landwehr