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vorgebracht hat, wurde den Genannten gestattet, eine Warnungs¬
tafel aufzustellen, nach welcher das F ahren über diese Grundstücke bei einer
Geldstrafe von fl. 2.— verboten ist.
Von den eing ehende n Strafgeldern erhäl t der Anz eiger die eine und
der Armenfond die andere Hälfte.
Dorn birn, am 6. Jänn er 1884.
11Die
Gemeindevorstehung.
N achdem die Vieh besi tzer im Sa lzmann sich weigern, das faselbare
Vieh des IV. Bezi rkes bei ihrem Zuch tsti ere belegen zu las sen, fi ndet sich
die Gemeinde-Vorstehung über Beschluß des Stierhaltungs-Comités ver an¬
laßt, die Viehbesitze r des IV. Zuchtbezirkes (Vorderachmühle und Gec helbach)
aufzu fordern, für ihren Viehstand einen eig enen Zuchtstier anzuschaffen und
bis Freitag den 11. d. Mts. Vormittags 10 Uhr um so gewisser die
Anzeige über den richtigen Vollz ug dieses Auftrages zu erstatten, als sonst
unverzüglich die Anschaf fung dieses Zuchts tier es gemäß § 1 und 6 des
Stierhaltun gsg e setze s veranlaß t we rden müßte.
Dornbirn, am 6. Januar 1884. Die
Gemeindevorstehung.
Alle Ha us eigenth ümer und Untersta nd sgeb er werden daran erinnert,
daß sie für Gesellen , Dien s tboten und sonstige Fremde die Reisedokumente
oder Heimatscheine jedesmal binn en 3 Tagen im Gemein deam te abzugeben
oder wenigstens die entsp rechend e Anmeldung daselbst zu machen ha ben.
Dasselbe gilt nicht blos für neu ange kommene Fremde, son dern auch für
jeden Unterstandswechsel.
Die Verabsäum ung dieser Vorschrift kann eine Strafe von fl. 1.-
bis zu fl. 5.— nach sich zi ehen.
Unter den Fremden werden alle Jene verstanden, welche hiehe r nicht
zuständig sind.
Dornbirn, am 6. Jänner 1884. Die
Gemeindevorstehung.
Auf Grund des Befundes der Lokalkommiss io n zur Durchführung des
Stierhaltungsgesetzes wird außer den im Gemeind ebla tte No. 52 vom30.
v. Mts. aufgeführten Zuchtstieren auch der neuangeka ufte braune Jährling
des Alois Wehing er in Watzenegg I. Bezirk e als zum Sprunge zulässig
er klärt.
Dornbirn, am 6. Jänner 1884. Die Gem eind evorsteh ung.