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Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1884 (1884)

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108Um 
sich Angesichts der bevorstehenden Auffahrt auf die Alpen die 
thunlichste Ueberz eugu ng über den Gesundheitsstand des in der Gemeinde 
befindlichen Viehes zu verschaffen, wird, wie in letzten neun Jahren, wieder 
eine är ztliche Unt ersuchun g des gesamm ten Viehstandes von Stall zu Stall 
vorgeno mme n. Diese Untersuchung beginn t am Mittwoch den 14 Mai und 
wird bis zur Vollendung fortgesetzt. 
Wer nach vol lzog ener Stallschau noch ein neues Stück ein stellt (komm e 
es woher es wolle) hat dies zum Behuf e einer zweiten Stallschau unge¬ 
jenem Thierarzte anzumelden, welcher die erste Stallschau unter¬ 
äumt3 
nom men hat. 
Niemand darf mit seinem Vieh auf die Alden fahren, ehe dasselbe 
vorgeschriebenen Beschauung unterzogen wurde. Wer sich über diese d ieser 
Vorschrift hinwegsetzt, hat die Koste n einer Nachschau zu tragen und eine 
Ordnungsstrafe zu gewärtigen. 
Die Besch auk om mission wird für jedes zum Alpa u ftriebe zuläßig be¬ 
Stück Vieh eine auf den Namen des Besitzers und der Alpe 
un dene Marke 
verabfolgen. 
lautend e 
Für die Stallschau und die bei derselben ausgefolgten Gesundheits¬ 
marken sind keinerlei Gebühren zu entricht en. 
Die Alpmeister und der Senner sind verantw o rtlich dafü r, daß nur 
mit der Gesundheitsmarke versehenes Vieh auf die Alpe zug elassen wird. 
Für eine nachwei sba r verloren gegangen e Marke muß eine Ersatz¬ 
beigebracht werden; di eselbe ist bei dem Thierarzte, welcher die bezüg ¬ 
marke 
liche Untersuchung vorgenommen hat, zu erwirken. Dem Thierarzte sind 
für die Ausfertigung 20 kr. zu entrich te n. 
Glei chzei tig mit der Stal lschau werden auch die Beit räge zum Thier¬ 
s euche nfonde pro 1884 von den Thierärzten e ingehoben werde n. Die Höhe 
dieser Beiträge best eht laut Erlaß des hohen Landes-Ausschusses für jeden 
Einhufer in 20 kr. für jeden Zweihufer in 4 Kreuzern. 
Laut der vom hohen Landes-Ausschusse herausgegebenen Instr u ktion 
zur Einh ebung der Thierseuch ensonde ist jeder Viehbesitzer verpflichtet, für 
alle Pferde, Maulthiere, Esel, Stiere, Ochsen, Kühe und Kälber jedes Alt ers, 
welche er am 30. April im Besi tze hatte , die vorge schrie ben e Taxe zu ent¬ 
richten. Falsc he An gaben oder absic htli che Verheimlichungen von Vie hstücken 
würde entsprechend geahndet. Die 
G emeindevo rstehun g. 
Dornbirn, am 11. Mai 1884. 
Die Stierhalter werden hiermit aufgefordert, die Srunglisten, sobald 
weitere Sprü nge 
nicht mehr zu gewärtigen sind, im Gemeindeamte ab¬ 
zuliefern. 
Dornbir n, am 11. Mai 1884. Die Gemein d evor stehung.
	        
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