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ihm jene Beträge aus der Vermögensteuerkasse zurück vergüt et
oder von sein er Vermögensteuerschuldigkeit abgezogen werden , welche er dafür
an die Geme indekasse entrichten muß, in deren Bez irk die Reali täten lieg en,
oder die Renten eingehoben und Re chte ausge übt werden. Die Geme inde
hat die Wahl, das eine oder das andere zu thun.
§. 7. Die Festsetzung des M aßstabes der Belegung des verschieden¬
artigen Vermögens und der Art und We ise, wie der Schuldenstand der
Ver mögen steu erpflic htigen zu berü cks ichtige n sei, wird den Ger ichten und Ge¬
meinden nach ihren eigenthümlichen Verhältnissen gegen die vorläufig ein¬
zuholende Gubernialgenehmigung überlassen. (Siehe die Schlußbemerkung.)
S. 8. Die Erhebung des steu erpflich tigen Vermögens hat durch
Selbstbekenntnisse (F ass ionen) der Steuerpflichtigen zu geschehen.
S. 9. In dies en Fassionen hat jeder Steuerp fli chtige sein sämmtliches
nach den S. S. 4, 5, 6 und 7 steuerpflichtiges Vermögen ohne Ausnahme
genau in der jedesmal bestimmten Form, und eben so s einen Schuldenstand
anzuzeigen, und zwar der Adeliche bei adelicher, der Geistliche bei priesterlicher
Treue, jeder andere Gemeindeangehörige aber an Eidesstatt und bei dem
hierauf nach
§. 15 abgegebenen Handgelübd e .
§. 10. Für Minderjährige, Kuranden, Stiftungen oder Korporation en
ist die Fass ion von deren gesetzlichen Stellvertretern oder Bevollmächtigten
zu verfassen.
§.
11. Diese Fassionen unterli egen der Prüfung des Steuer rath es.
§. 12. Der Steuerrath ist die von den Gerichts - oder Gemeinde¬
angehörigen selbst auszuwählende eigene Kommission, wel che zur genauen
Prüfun g der Fassion en, dann bei obwaltenden Bedenken zur weitern Unter¬
suc hung und endliche n Rich tigstell ung d erselben aufgeste llt wird.
§. 13. Die Amt sfunktione n des Steuerrathes d auern bis zur näch¬
sten nach S. 30 vorzunehmenden Vermögensteuerregulirung.
§. 14. Der Steuerrath hat wenigstens aus drei sel bst vermögens¬
steuer pfl i chtigen Geri chts- oder Gemei ndemitglied ern zu b estehen und zur
Ste llvertretung in Verhind erungsfä lle n zwei Ersatzmänner aus den vermögen ¬
steuerpflich t i gen Geri chts- oder Gemeindemitgliedern durch Wahl zu bestimmen.
Die Zahl der Steuerraths-Mitglieder oder Ersatzmänner kann je nach
der Gr öße, Ausdehnun g und Bevölker ung der Ger ichts- oder Gemein d ebezi rke
vermehrt werden. (Gesetz v. 2. Oktbr. 1868.)
§. 15. Den Wa hlakt des Steue rraths hat ein Landger ichtsbeamter
zu leiten. (S iehe die Schlußbemerkung.
Er muß den Gewählten darüber einen förmlichen Eid abnehmen, daß
sie das ihnen anvertraute Geschäft fleißig, ge nau, gewissenhaft und un partei isch
besorge n werden. Ebenso hat der Landgeri ch t sbeamte den Geme indeangeh öri gen
die P flicht nachdrücklichst ans Herz zu legen, und das Handge lübde darüber
abz unehm en, ihre Fassionen gewissenhaft und der Wahrhe it gemäß zu verfassen.