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Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1884 (1884)

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Bei der dro henden Gefahr einer Weiterverbreitung der Blattern, wird 
allen Jenen, welche noch nicht wiedergeimpft wurden, diese Gelege n¬ 
heit w ärmstens empfohlen. 
Dorn birn, den 30. Oktober 1884. Dr. 
Herburger, 
Gemeindearz t. 
Zur Stellung des Jahres 1885 sind die in den Jahren 1865, 1864 
und 1863 geborenen Jünglinge berufen. 
Es hat sich daher jeder Stel lungspfl ichti ge der oben gena nnten drei 
Altersklassen, sowohl Einheimische als Fremde, ent weder mündlich oder 
schriftlich, persönlich oder durch seine E ltern, Vormund oder einen Bev oll¬ 
mächtigten, bei Vermeidung der gesetz lich en Strafe, am nächsten S onntag 
den 9. November, Nachmittags zwischen 3 und 4 Uhr, im G emeindeamte 
behufs der Einschreib u ng zu melden. 
Ausgenommen hiervon sind nur Diejenigen aus den Altersklassen 
1864 und 1863, welc he ber eits schon zum stehen den Heere oder den Landes¬ 
chütz en abgestellt oder für immer untauglich erkannt worden sind. 
Dornbirn, am 2. November 1884. Die 
Gemeindevorstehung. 
Diejenige n Jünglinge aus allen drei Altersklassen 1865, 1864 und 
1863, welche auf Grund des § 17 des Wehrgesetzes die zeit liche Befreiung 
von der Pflicht zum Eintritte in das stehende Heer, in die Kriegsmarine 
oder in die Land wehr oder die Enthebung vom Präsenzdienste anspr echen 
wollen, k önnen durch ihre Väter, Müt ter oder Vormünder am Montag den 
10. No vember, Nachmittags 3 Uhr, in der Geme indekanzl ei die diesbezüg¬ 
itt 
liche Anmeldung machen lassen. 
Nachdem alle Jünglinge aus den Altersklassen 1864 und 1863, 
welche bei der letzten Stellung als zeitl ich befreit e rklärt wurden, zur näch¬ 
sten Stel lung wieder aufgeruf en werden, so haben dieselben, wenn sie ihren 
Befreiungsanspruch wieder gel tend machen wollen, neuerlich di esen An spruch 
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im Gemeindeamte vor zubrin gen. 
Es liegt im Interesse Derjenigen, w elche auf Befreiung Anspruch 
m achen wollen, zu der für die Anmeldung bestimmten Zeit pünktlich zu 
er sc heinen. 
Der § 17 des Wehrgesetzes lautet: 
Die zeitliche Befreiung von der Pfl icht zum Eintritte in das stehende 
in die Kri egsmar ine oder in die Landwehr erhält: 
Heer, 577162 
Der einzige Sohn eines erwerbsunfähigen Vaters oder einer ver¬ 
1. wittweten Mutt er.
	        
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