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Full text : Dornbirner Gemeindeblatt 1884 (1884)

N186

me insc haftl iche Tränk e des Ri ndvie hbestan des verboten, weil zu befürchten

steh t, daß

noch neue Lu ngenseuch enfäl le sich ergeben.

Dies ist in der Gemeinde zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Feldkirch, am 30. Okt ober 1884.

Der k. k. Bezirkshauptmann:

Meusb urger.
Anmerkung. D ieses Verbot ist so zu verstehen, daß nicht

Vieh von

zwei oder mehreren Stä llen gleichzeitig zum Brunnen kommen

dürfen.

Das Vieh darf nur Stall um Stall zum Brun nen g etrieben

werden.

An sämmtliche Gem einde-Vors tehungen!
Die Blattern sind gegenwärtig in

den Gemeinden Feldkirch, Tisis
A l tenstadt, Hohenems und Dornbirn

mehr oder weniger verbreitet aufgetreten,
weshalb neben anderen zweckmäßig

erscheinenden Maßregeln gegen die
Weite r v erschleppung auch das

Sammeln von Hadern in die sen Gemeinden
untersagt wird, wovon die

b e züglichen Samm ler und Papier-Fabriken zu
verständigen sind.

Feldkirch, den 3. November 1884.

Der k. k. Bezi rksh auptmann:

Meusburger.

Anmerkung. Alle Jene, welch e sich in hiesiger Gemeinde

 mit dem Geschäfte des Haderha ndelns befassen,

werden hiemit aufgefordert, morgen in den Vormittagsstunden
 beim Bürg ermeist er im Gemeindeamte sich vorzu ¬

stellen. — Gegenwärtig sind hier keine Blat ternfäll e.

Die Gemeinde-Vorstehung.

In Gemäßheit der §§ 18 und 19 des Gesetze s vom 23. Mai 1883

R.-G.-B l. Nr. 83 über die Evidenzhaltung des Gr u ndsteuerkatasters, wird zur

allgemeinen Kenntniß gebrach t, daß der gefertig te Vermessungsb e a mte zum
Zweckeder

Vornahme von Evi denzhal tung s-A mtshand lung en am 22. November
1884, 8

Uhr früh, in der Gemeinde eintreff en wird.
Es we rden sonach alle Grundbesitzer, bei deren Be sitz thume eine Veränderung
 stattgefunden hat, aufgefordert, an dem bezeichneten Tage in der

Gemeindekanzlei zu erscheinen und dem gefertigten Vermessung s be amten die

in etwa ihren

Händen befindlichen Urk unden oder son stigen Belege über die
s tattge undenen

Veränderungen vorzuweisen oder die erforderlichen Auf klärungen
 mündli ch abzugeben.

Bei Besitzübertragungen, bezüglich welc her die betreffenden Grundbesitzer
keine Urk unden

in Händen haben, haben sich sowohl der frühere als der
neue Besitzer

einzufinden.
Feldkirch, am 1. November 1884.

Der Evid enz haltungs-Geo met er:

J. Burgstaller.
            
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