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Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1884 (1884)

N186 
me insc haftl iche Tränk e des Ri ndvie hbestan des verboten, weil zu befürchten 
steh t, daß 
noch neue Lu ngenseuch enfäl le sich ergeben. 
Dies ist in der Gemeinde zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Feldkirch, am 30. Okt ober 1884. 
Der k. k. Bezirkshauptmann: 
Meusb urger. 
Anmerkung. D ieses Verbot ist so zu verstehen, daß nicht 
Vieh von 
zwei oder mehreren Stä llen gleichzeitig zum Brunnen kommen 
dürfen. 
Das Vieh darf nur Stall um Stall zum Brun nen g etrieben 
werden. 
An sämmtliche Gem einde-Vors tehungen! 
Die Blattern sind gegenwärtig in 
den Gemeinden Feldkirch, Tisis 
A l tenstadt, Hohenems und Dornbirn 
mehr oder weniger verbreitet aufgetreten, 
weshalb neben anderen zweckmäßig 
erscheinenden Maßregeln gegen die 
Weite r v erschleppung auch das 
Sammeln von Hadern in die sen Gemeinden 
untersagt wird, wovon die 
b e züglichen Samm ler und Papier-Fabriken zu 
verständigen sind. 
Feldkirch, den 3. November 1884. 
Der k. k. Bezi rksh auptmann: 
Meusburger. 
Anmerkung. Alle Jene, welch e sich in hiesiger Ge¬ 
meinde mit dem Geschäfte des Haderha ndelns befassen, 
werden hiemit aufgefordert, morgen in den Vormittags¬ 
stunden beim Bürg ermeist er im Gemeindeamte sich vorzu ¬ 
stellen. — Gegenwärtig sind hier keine Blat ternfäll e. 
Die Gemeinde-Vorstehung. 
In Gemäßheit der §§ 18 und 19 des Gesetze s vom 23. Mai 1883 
R.-G.-B l. Nr. 83 über die Evidenzhaltung des Gr u ndsteuerkatasters, wird zur 
allgemeinen Kenntniß gebrach t, daß der gefertig te Vermessungsb e a mte zum 
Zweckeder 
Vornahme von Evi denzhal tung s-A mtshand lung en am 22. November 
1884, 8 
Uhr früh, in der Gemeinde eintreff en wird. 
Es we rden sonach alle Grundbesitzer, bei deren Be sitz thume eine Ver¬ 
änderung stattgefunden hat, aufgefordert, an dem bezeichneten Tage in der 
Gemeindekanzlei zu erscheinen und dem gefertigten Vermessung s be amten die 
in etwa ihren 
Händen befindlichen Urk unden oder son stigen Belege über die 
s tattge undenen 
Veränderungen vorzuweisen oder die erforderlichen Auf klär¬ 
ungen mündli ch abzugeben. 
Bei Besitzübertragungen, bezüglich welc her die betreffenden Grundbesitzer 
keine Urk unden 
in Händen haben, haben sich sowohl der frühere als der 
neue Besitzer 
einzufinden. 
Feldkirch, am 1. November 1884. 
Der Evid enz haltungs-Geo met er: 
J. Burgstaller.
	        
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