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An die Gemei nde -Vorst e hung.
In der letz ten Zeit sind w iederholt Fälle vorgek omme n, daß von dem
in der Nähe der Bahn weidenden Viehe einzelne Stück e sei es di rekt oder
mit telst Durchschlüpfen unter den bereits ge schlossene n Schrank en auf den
Bahnkörper gelangten und in ei nigen F ällen Thiere auch überfahren wurden.
Den gepflogenen Erhebungen zufolge hat man sich die Ueberze ugun g ver¬
schafft, daß oft ganz kleinen Kindern die Beaufsichtigung anvertraut wird,
die meistens irgendwo abseits der Bahn spielen oder in kleinen provis orischen
Hüttchen liegen und daß auch erwachsene Aufsichtspersonen zumeist weit von
der Bahn sich aufhalte n, plaudern oder sich anderw eitig b eschäftige n.
Bei der großen Gefahr, die aus solcher m an gelhafter Aufsicht dem
Bahnbetriebe entsteht, sehe ich mich vera nlaßt, unter gleich z eitigem Hinweis
auf das h. ä. Cirkulare vom 28. Nov. v. Is. Nr. 9637 die Gemeinde¬
Vorstehung zu beau trag en, zur mög lichst allgemeinen Kenntnis zu bringen,
daß nach § 97 der Eisenbahnbetrie b so rd n ung vom 16. Nov. 1851 R.-G.- Bl.
1882 No. 1 in der u n mittelbaren Nähe der Bahn Thiere blos unter
orgfältiger Aufsich t weide n dürfen und dafür Sorge zu tragen ist, daß
Vieh die Bahn nicht betrete oder die E infriedungen überschreit e und bei der
Vorüberfahrt der Züge nicht scheu w erde.
Ich mache bei diesem Anlasse die Gemeinde-Vorstehung ne uerdings
darauf aufmerksam, daß die Her ren Gem eindevorstände nach § 101 der
zitirte n Eisenbahnbetriebsordnung verpflichtet sind, über die genaue Befolgung
der Vorschriften des II. Abschnittes der Eis enbahnbetri ebsor dnun g zu wachen
und den Ba hnbed ienstet en in di eser Richtung die wirksamste Assistenz zu
leis ten haben.
Feldkirch, am 28. Oktober 1884.
Der k. k. Bezirkshauptmann:
Meusburger.
Verordnung des Handelsministeriums im Einverneh men mit
dem Ministerium des I nnern vom 16. Septbr. 1884,
be treffend die Befugnisse der Handlungsreisenden
(wandernden Handels agenten) .
Anläßlich ungleichm ä ßiger Entscheidungen der Unterbehörden hinsichtlich
der Handha bung der Bestimmu ngen der §§ 9 u. 10 der Mi nisteria lverord ¬
nung vom 3. November 1852 (R. G. Bl. No. 220), betreffend die B efug¬
nisse der Handlungsreisenden ( wand ernden Handelsagenten) wird darauf
hingewiesen, daß die nachstehenden Bestimmungen der berufenen Verordnung
und zwar sowohl für in- als au sländische Handlu ngsre isende noch in Wirk¬
samkeit stehen: §9.
„Die A gentieb ewilligung gibt dem A genten das Recht, mit Ka ufleuten,