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Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1884 (1884)

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An die Gemei nde -Vorst e hung. 
In der letz ten Zeit sind w iederholt Fälle vorgek omme n, daß von dem 
in der Nähe der Bahn weidenden Viehe einzelne Stück e sei es di rekt oder 
mit telst Durchschlüpfen unter den bereits ge schlossene n Schrank en auf den 
Bahnkörper gelangten und in ei nigen F ällen Thiere auch überfahren wurden. 
Den gepflogenen Erhebungen zufolge hat man sich die Ueberze ugun g ver¬ 
schafft, daß oft ganz kleinen Kindern die Beaufsichtigung anvertraut wird, 
die meistens irgendwo abseits der Bahn spielen oder in kleinen provis orischen 
Hüttchen liegen und daß auch erwachsene Aufsichtspersonen zumeist weit von 
der Bahn sich aufhalte n, plaudern oder sich anderw eitig b eschäftige n. 
Bei der großen Gefahr, die aus solcher m an gelhafter Aufsicht dem 
Bahnbetriebe entsteht, sehe ich mich vera nlaßt, unter gleich z eitigem Hinweis 
auf das h. ä. Cirkulare vom 28. Nov. v. Is. Nr. 9637 die Gemeinde¬ 
Vorstehung zu beau trag en, zur mög lichst allgemeinen Kenntnis zu bringen, 
daß nach § 97 der Eisenbahnbetrie b so rd n ung vom 16. Nov. 1851 R.-G.- Bl. 
1882 No. 1 in der u n mittelbaren Nähe der Bahn Thiere blos unter 
orgfältiger Aufsich t weide n dürfen und dafür Sorge zu tragen ist, daß 
Vieh die Bahn nicht betrete oder die E infriedungen überschreit e und bei der 
Vorüberfahrt der Züge nicht scheu w erde. 
Ich mache bei diesem Anlasse die Gemeinde-Vorstehung ne uerdings 
darauf aufmerksam, daß die Her ren Gem eindevorstände nach § 101 der 
zitirte n Eisenbahnbetriebsordnung verpflichtet sind, über die genaue Befolgung 
der Vorschriften des II. Abschnittes der Eis enbahnbetri ebsor dnun g zu wachen 
und den Ba hnbed ienstet en in di eser Richtung die wirksamste Assistenz zu 
leis ten haben. 
Feldkirch, am 28. Oktober 1884. 
Der k. k. Bezirkshauptmann: 
Meusburger. 
Verordnung des Handelsministeriums im Einverneh men mit 
dem Ministerium des I nnern vom 16. Septbr. 1884, 
be treffend die Befugnisse der Handlungsreisenden 
(wandernden Handels agenten) . 
Anläßlich ungleichm ä ßiger Entscheidungen der Unterbehörden hinsichtlich 
der Handha bung der Bestimmu ngen der §§ 9 u. 10 der Mi nisteria lverord ¬ 
nung vom 3. November 1852 (R. G. Bl. No. 220), betreffend die B efug¬ 
nisse der Handlungsreisenden ( wand ernden Handelsagenten) wird darauf 
hingewiesen, daß die nachstehenden Bestimmungen der berufenen Verordnung 
und zwar sowohl für in- als au sländische Handlu ngsre isende noch in Wirk¬ 
samkeit stehen: §9. 
„Die A gentieb ewilligung gibt dem A genten das Recht, mit Ka ufleuten,
	        
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