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Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1885 (1885)

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Dasselbe gilt nicht blos für neu angekommene Fremde, sondern auch für 
jeden Unterstandswechsel der hier sich aufhaltenden Frem den. 
Die Verab säum ung d ieser Vorschrift ist strafb ar. 
Unter den Fremde n werden alle Jene verstanden, welche nicht hieher 
zuständ ig sind. Die 
Gemeindevor stehung. 
Dornbi rn, am 18. Jänner 1885. 
Kundmach u ng. 
Im Grunde des Gesetzes vom 9. März 1870 R.-G.-Bl. Nr. 23 
bekan nt gegeben, daß 
wird die 
Grundsteuer am 2. Februar, am 24. April, am 25. Juli und 
a)am 
30. November, 
die Gebäudest euer am 1. Februar, am 1. Mai, am 1. Aug ust und 
b)am 
1. November, 
c) die Erwerbssteuer am 1. Jänner und am 1. Juli, dann die 
d) die Ein kommensteu er am 31. März, am 30. Juni, am 30. Ok tober 
und am 31. Dezember 
Einzahlung fäl lig ist. 
zur Werden 
die Steuern nicht spätestens 14 Tage nach Ablauf der obige n 
Ei nzahlungster mine entrichtet, so tritt die Verpflichtung zur Zahlung von 
Verzugszinsen ein, wenn die Steu erg ebühr sammt Zus chlag für das Jahr 
übersteigt. 
50 fl.Sind 
die Steuers chuldigkei ten den einz elnen S teue rpflichtigen pro 1885 
Vor¬ 
defini tv vorgeschrieben, so sind die Steuer n nach der Ziffer des 
nicht zu 
entrichten, bis die neue Steuer schuldigkeit vorgeschrieben ist. 
jahresVier 
Wochen nach Ablauf der obige n Einzahlungstermine werde n die 
Steuerrückstände mittelst des gesetzlichen Zwang sve rfahren s hereingebracht 
werden. 
Feldkirch, am 7. Jänner 1884. 
Der k. k. Bezirk shaupt m ann: 
Meusbur ger. 
Aufforderung. 
Erben nach Herrn Johann Lecher, Gastwirth in 
Im Auftrage der diejenigen 
auf, welche mit Abrechnung oder mit 
ich 
Kehlen dahier fordere im 
Rückstande verblieben sind, sich mit mir binn en 
Zahlun gen an denselben 
längstens 3 Wochen über die Art und die Zeit der Zahlung en zu vere in¬ 
sie sich die unvermeidlichen Ei ntreib u ngskosten selb st 
widrigenfalls 
baren , 
zuzuschreiben hätten. 
Do rnbirn, am 15. Jänner 1885. 
Rudigier, k. k. Not ar. 54/2.
	        
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