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Full text : Dornbirner Gemeindeblatt 1885 (1885)

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Dasselbe gilt nicht blos für neu angekommene Fremde, sondern auch für

jeden Unterstandswechsel der hier sich aufhaltenden Frem den.

Die Verab säum ung d ieser Vorschrift ist strafb ar.
Unter den Fremde n werden alle Jene verstanden, welche nicht hieher

zuständ ig sind. Die

Gemeindevor stehung.

Dornbi rn, am 18. Jänner 1885.

Kundmach u ng.

Im Grunde des Gesetzes vom 9. März 1870 R.-G.-Bl. Nr. 23

bekan nt gegeben, daß

wird die

Grundsteuer am 2. Februar, am 24. April, am 25. Juli und

a)am

30. November,
die Gebäudest euer am 1. Februar, am 1. Mai, am 1. Aug ust und

b)am

1. November,
c) die Erwerbssteuer am 1. Jänner und am 1. Juli, dann die

d) die Ein kommensteu er am 31. März, am 30. Juni, am 30. Ok tober

und am 31. Dezember

Einzahlung fäl lig ist.

zur Werden

die Steuern nicht spätestens 14 Tage nach Ablauf der obige n

Ei nzahlungster mine entrichtet, so tritt die Verpflichtung zur Zahlung von

Verzugszinsen ein, wenn die Steu erg ebühr sammt Zus chlag für das Jahr

übersteigt.

50 fl.Sind

die Steuers chuldigkei ten den einz elnen S teue rpflichtigen pro 1885

Vordefini
 tv vorgeschrieben, so sind die Steuer n nach der Ziffer des
nicht zu

entrichten, bis die neue Steuer schuldigkeit vorgeschrieben ist.
jahresVier

Wochen nach Ablauf der obige n Einzahlungstermine werde n die

Steuerrückstände mittelst des gesetzlichen Zwang sve rfahren s hereingebracht

werden.

Feldkirch, am 7. Jänner 1884.

Der k. k. Bezirk shaupt m ann:

Meusbur ger.

Aufforderung.

Erben nach Herrn Johann Lecher, Gastwirth in
Im Auftrage der diejenigen

auf, welche mit Abrechnung oder mit
ich

Kehlen dahier fordere im

Rückstande verblieben sind, sich mit mir binn en
Zahlun gen an denselben
längstens 3 Wochen über die Art und die Zeit der Zahlung en zu vere insie

 sich die unvermeidlichen Ei ntreib u ngskosten selb st
widrigenfalls
baren ,

zuzuschreiben hätten.

Do rnbirn, am 15. Jänner 1885.
Rudigier, k. k. Not ar. 54/2.
            
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