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Dasselbe gilt nicht blos für neu angekommene Fremde, sondern auch für
jeden Unterstandswechsel der hier sich aufhaltenden Frem den.
Die Verab säum ung d ieser Vorschrift ist strafb ar.
Unter den Fremde n werden alle Jene verstanden, welche nicht hieher
zuständ ig sind. Die
Gemeindevor stehung.
Dornbi rn, am 18. Jänner 1885.
Kundmach u ng.
Im Grunde des Gesetzes vom 9. März 1870 R.-G.-Bl. Nr. 23
bekan nt gegeben, daß
wird die
Grundsteuer am 2. Februar, am 24. April, am 25. Juli und
a)am
30. November,
die Gebäudest euer am 1. Februar, am 1. Mai, am 1. Aug ust und
b)am
1. November,
c) die Erwerbssteuer am 1. Jänner und am 1. Juli, dann die
d) die Ein kommensteu er am 31. März, am 30. Juni, am 30. Ok tober
und am 31. Dezember
Einzahlung fäl lig ist.
zur Werden
die Steuern nicht spätestens 14 Tage nach Ablauf der obige n
Ei nzahlungster mine entrichtet, so tritt die Verpflichtung zur Zahlung von
Verzugszinsen ein, wenn die Steu erg ebühr sammt Zus chlag für das Jahr
übersteigt.
50 fl.Sind
die Steuers chuldigkei ten den einz elnen S teue rpflichtigen pro 1885
Vor¬
defini tv vorgeschrieben, so sind die Steuer n nach der Ziffer des
nicht zu
entrichten, bis die neue Steuer schuldigkeit vorgeschrieben ist.
jahresVier
Wochen nach Ablauf der obige n Einzahlungstermine werde n die
Steuerrückstände mittelst des gesetzlichen Zwang sve rfahren s hereingebracht
werden.
Feldkirch, am 7. Jänner 1884.
Der k. k. Bezirk shaupt m ann:
Meusbur ger.
Aufforderung.
Erben nach Herrn Johann Lecher, Gastwirth in
Im Auftrage der diejenigen
auf, welche mit Abrechnung oder mit
ich
Kehlen dahier fordere im
Rückstande verblieben sind, sich mit mir binn en
Zahlun gen an denselben
längstens 3 Wochen über die Art und die Zeit der Zahlung en zu vere in¬
sie sich die unvermeidlichen Ei ntreib u ngskosten selb st
widrigenfalls
baren ,
zuzuschreiben hätten.
Do rnbirn, am 15. Jänner 1885.
Rudigier, k. k. Not ar. 54/2.