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Die Situation der Baustelle und der Umgebung in einer den Orts¬ 1. verhältnissen
an gemessenen Entfernung;
den Grundriß und Durchschnitt aller Stockwerke des Gebäudes vom
2. Keller
bis zum Dachboden;
3. Die Façade und das Nive au (Flächenhöhe) der Baustelle, sowie der
Umgebung.
Der Bauplan muß vom Bauherrn, von dem Verfasse r desse lben
und wenn eine andere Person die Ausführung desselben bereits über¬
nommen hat, auch von dieser unt erfert iget werden.
§ 59. Nach Vollendung des Baues hat der Bauw erber die Weg¬
räumung alles Schuttes, Holzwerke s und überhaupt aller die Passage
hindernden Gegenstände von der Straße, sowie die Herstellun g alles Des¬
jenigen, was in der Umgebung des Baues durch die Bauführung eine
Aenderung oder Beschädigun g erlitten hat, auf seine Koste n sogleich zu
vera nlass en.
§ 60. Neu erbau te oder wesentlich umgestaltete Wohnungen, Ge¬
sch ä ftslokalitäten und Stallungen d ürfen nicht früher b enützt oder bezogen
werde n, bevor der Ge meindev orst eher sich durch einen unter Beiziehung
eines unparthei is c hen Sachverständigen vorgenommenen Lokalaugenschein
von der genauen Einhaltun g des Bauplan es und der Baubedingungen,
von der or dnungsmäßigen Aus führung des Baues und von dem gehör ig
ausgetrockneten und nicht gesundheitsschädlichen Zustande desselben über¬
zeugt und auf Grundlage dies es Lo kala ugens cheines die Bewohnu ngs- und
Ben üt z ungsbewilligung ertheilt hat. Zur diesf älligen Beurtheilung ist
ein Sanitäts-Individuum beizuziehe n und dabei vorzug sweise auf das
zum Baue v erwendete Material, dann auf die Zeit, in welcher, und auf
die allgemeinen Witterungsverhältnisse, unter we lchen das Gebäude aufge¬
führt wurde, Rücksicht zu nehmen.
§ 61. Der Gemeindevorsteher führt die Aufsicht über den bau¬
lichen Zustand der bestehenden G ebäude und überhaupt die ge naue Ein¬
der den Hauseigenthümern bezüglich der Erhaltung der Gebäude haltung o blieg enden
V erpfli chtun gen, verfügt die im öffentlichen Interesse
gesetz lich
nothwe ndig e Beseitigung der an denselben bemerkten Baugebrechen und
die Räumung und Demolirung der dem Einst urz drohenden Ge¬
ordne t
bäudean.
§ 62. Uebertretungen der gegenwärtigen Bauordnung, welche das
allgemeine Strafges etz verpönt , sind nach demselben zu bes trafen.
§ 63. Alle sonstigen U ebert retungen dies er Bauordnung sind mit
einer Geldst rafe von fl. 5.— bis fl. 100.— an dem Bauführer und
Bauwerber, insoweit auch letzterer Schuld trägt, zu bestr afen.
Die Straf e e nthebt übrige ns nicht von der Verpflichtung, einen
vorschriftswidrigen Bau zu b eseitigen und jede Abweichung von den Bau¬
vorschriften und den speziellen Anordnungen zu behe ben.