Skip to main content

Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1885 (1885)

31 
Die Situation der Baustelle und der Umgebung in einer den Orts¬ 1. verhältnissen 
an gemessenen Entfernung; 
den Grundriß und Durchschnitt aller Stockwerke des Gebäudes vom 
2. Keller 
bis zum Dachboden; 
3. Die Façade und das Nive au (Flächenhöhe) der Baustelle, sowie der 
Umgebung. 
Der Bauplan muß vom Bauherrn, von dem Verfasse r desse lben 
und wenn eine andere Person die Ausführung desselben bereits über¬ 
nommen hat, auch von dieser unt erfert iget werden. 
§ 59. Nach Vollendung des Baues hat der Bauw erber die Weg¬ 
räumung alles Schuttes, Holzwerke s und überhaupt aller die Passage 
hindernden Gegenstände von der Straße, sowie die Herstellun g alles Des¬ 
jenigen, was in der Umgebung des Baues durch die Bauführung eine 
Aenderung oder Beschädigun g erlitten hat, auf seine Koste n sogleich zu 
vera nlass en. 
§ 60. Neu erbau te oder wesentlich umgestaltete Wohnungen, Ge¬ 
sch ä ftslokalitäten und Stallungen d ürfen nicht früher b enützt oder bezogen 
werde n, bevor der Ge meindev orst eher sich durch einen unter Beiziehung 
eines unparthei is c hen Sachverständigen vorgenommenen Lokalaugenschein 
von der genauen Einhaltun g des Bauplan es und der Baubedingungen, 
von der or dnungsmäßigen Aus führung des Baues und von dem gehör ig 
ausgetrockneten und nicht gesundheitsschädlichen Zustande desselben über¬ 
zeugt und auf Grundlage dies es Lo kala ugens cheines die Bewohnu ngs- und 
Ben üt z ungsbewilligung ertheilt hat. Zur diesf älligen Beurtheilung ist 
ein Sanitäts-Individuum beizuziehe n und dabei vorzug sweise auf das 
zum Baue v erwendete Material, dann auf die Zeit, in welcher, und auf 
die allgemeinen Witterungsverhältnisse, unter we lchen das Gebäude aufge¬ 
führt wurde, Rücksicht zu nehmen. 
§ 61. Der Gemeindevorsteher führt die Aufsicht über den bau¬ 
lichen Zustand der bestehenden G ebäude und überhaupt die ge naue Ein¬ 
der den Hauseigenthümern bezüglich der Erhaltung der Gebäude haltung o blieg enden 
V erpfli chtun gen, verfügt die im öffentlichen Interesse 
gesetz lich 
nothwe ndig e Beseitigung der an denselben bemerkten Baugebrechen und 
die Räumung und Demolirung der dem Einst urz drohenden Ge¬ 
ordne t 
bäudean. 
§ 62. Uebertretungen der gegenwärtigen Bauordnung, welche das 
allgemeine Strafges etz verpönt , sind nach demselben zu bes trafen. 
§ 63. Alle sonstigen U ebert retungen dies er Bauordnung sind mit 
einer Geldst rafe von fl. 5.— bis fl. 100.— an dem Bauführer und 
Bauwerber, insoweit auch letzterer Schuld trägt, zu bestr afen. 
Die Straf e e nthebt übrige ns nicht von der Verpflichtung, einen 
vorschriftswidrigen Bau zu b eseitigen und jede Abweichung von den Bau¬ 
vorschriften und den speziellen Anordnungen zu behe ben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.