384
Gemeindeordnung. Der Lan dtag hat in der Sitzung vom 9. Septbr.
vorigen Jah res eine Abändernng der §§ 74 und 79 der Gemeindeordnung,
welche von der Besteu erun g der Gemeindemitglieder handeln, be schlossen.
Diese G esetzes abänderu ng hat den neues ten Nachrichten zu folge die Sanktion
des Kaisers nicht erhalten.
Ge meindewahlordnu ng. Der Lan dtag hat in der Sitzung vom 2.
Septbr. v. Is. Abänderungen der §§ 13 und 15 der Gemeindewahlord¬
nung beschlossen. Diese Gesetzesabänderungen haben am 23. April d. Is.
die Sanktion des Kaisers erha lten, und sind unter Zahl 13 des Provinzial¬
gesetzblattes verlautb a rt worde n.
Der W ichtigkeit halber, w elche diese neue Besti m mungen für die Ver¬
fassung der Wählerlisten haben, bringen wir dieselben ihrem voll en Inhalte
nach zum Abdrucke. Sie l auten wie folgt:
§ 13.
Auf Grundlage dieses Verzeichnisses ist zur Bildung der Wahlkörpe r
zu schreiten. In der Regel sind drei Wahlkörper zu bi lden, nur ausnahms¬
weise, wenn die Zahl der W ahlb erechtigten gering und der Abstand zwischen
den einzelnen S teuer schuldi gkeiten u nbed eutend ist, können nach dem Ermes sen
der Gemeinde-Vertretung zwei W ahlkörper gebildet werden.
Sollte die
Zahl der Wahlberechtigten so geri ng sein, daß die Vorschrift des § 15 der
Gemeinde- W ahlordnung, wona ch der erste W ahlkörper wenigstens aus drei¬
bezw. vier- fünf- oder sechsmal so viel Wahlberecht i g ten bestehe n soll, als
derselbe Ausschuß- und Ersatzmänner zu wählen hat, gar nicht, oder nur
unter der Folge durchgeführt werden könnte, daß der folgende Wahlkörper
weniger Wahlberechtigte als der erste hät te, so kann die Wahl nur in einem
Wahlkörper vorgenomm en w erden.
Die Entscheidung hierüber steht dem Landes-Ausschusse zu.
Behuf s Bildung der Wahlk örper ist die im obigen Verze ichn isse aus¬
gewiesene Gesammtsteuersumme in drei, bezw. zwei gle iche Th eile zu theilen.
Die Wa h lberech tigten, welch e nach den fortlaufenden Zahlen des ge¬
dachten Verzeichnisses
das erste Drittel der Gesammtsteuersumme entrichten,
gehör en in
den er sten, jene, welche das zweite Drittel di eser Summe ent¬
richten, in
den zweiten, alle übri gen Wahlberechtigten in den dritten Wahl¬
körper. Werden
nur zwei W ahlkörper gebildet, so gehören die Wahlb er echtig¬
ten, welche nach den fo rtlaufenden Zahlen des erwähnte n V erzeichnisses die
Hälfte der Gesammtsteuersumme entri chten , in den ersten, alle übr igen in
den zweiten Wahlkörper.
Läßt sich bei der Bildung der Wahlkörpe r die Gesam mtst eu ersumme
nicht nach E rford ernis theilen, ohne daß die St euer schuldi gkeit eines ein¬
zelnen Wahlberechtigten getrennt werden muß, so ist letzterer demjenigen