Skip to main content

Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1885 (1885)

384 
Gemeindeordnung. Der Lan dtag hat in der Sitzung vom 9. Septbr. 
vorigen Jah res eine Abändernng der §§ 74 und 79 der Gemeindeordnung, 
welche von der Besteu erun g der Gemeindemitglieder handeln, be schlossen. 
Diese G esetzes abänderu ng hat den neues ten Nachrichten zu folge die Sanktion 
des Kaisers nicht erhalten. 
Ge meindewahlordnu ng. Der Lan dtag hat in der Sitzung vom 2. 
Septbr. v. Is. Abänderungen der §§ 13 und 15 der Gemeindewahlord¬ 
nung beschlossen. Diese Gesetzesabänderungen haben am 23. April d. Is. 
die Sanktion des Kaisers erha lten, und sind unter Zahl 13 des Provinzial¬ 
gesetzblattes verlautb a rt worde n. 
Der W ichtigkeit halber, w elche diese neue Besti m mungen für die Ver¬ 
fassung der Wählerlisten haben, bringen wir dieselben ihrem voll en Inhalte 
nach zum Abdrucke. Sie l auten wie folgt: 
§ 13. 
Auf Grundlage dieses Verzeichnisses ist zur Bildung der Wahlkörpe r 
zu schreiten. In der Regel sind drei Wahlkörper zu bi lden, nur ausnahms¬ 
weise, wenn die Zahl der W ahlb erechtigten gering und der Abstand zwischen 
den einzelnen S teuer schuldi gkeiten u nbed eutend ist, können nach dem Ermes sen 
der Gemeinde-Vertretung zwei W ahlkörper gebildet werden. 
Sollte die 
Zahl der Wahlberechtigten so geri ng sein, daß die Vorschrift des § 15 der 
Gemeinde- W ahlordnung, wona ch der erste W ahlkörper wenigstens aus drei¬ 
bezw. vier- fünf- oder sechsmal so viel Wahlberecht i g ten bestehe n soll, als 
derselbe Ausschuß- und Ersatzmänner zu wählen hat, gar nicht, oder nur 
unter der Folge durchgeführt werden könnte, daß der folgende Wahlkörper 
weniger Wahlberechtigte als der erste hät te, so kann die Wahl nur in einem 
Wahlkörper vorgenomm en w erden. 
Die Entscheidung hierüber steht dem Landes-Ausschusse zu. 
Behuf s Bildung der Wahlk örper ist die im obigen Verze ichn isse aus¬ 
gewiesene Gesammtsteuersumme in drei, bezw. zwei gle iche Th eile zu theilen. 
Die Wa h lberech tigten, welch e nach den fortlaufenden Zahlen des ge¬ 
dachten Verzeichnisses 
das erste Drittel der Gesammtsteuersumme entrichten, 
gehör en in 
den er sten, jene, welche das zweite Drittel di eser Summe ent¬ 
richten, in 
den zweiten, alle übri gen Wahlberechtigten in den dritten Wahl¬ 
körper. Werden 
nur zwei W ahlkörper gebildet, so gehören die Wahlb er echtig¬ 
ten, welche nach den fo rtlaufenden Zahlen des erwähnte n V erzeichnisses die 
Hälfte der Gesammtsteuersumme entri chten , in den ersten, alle übr igen in 
den zweiten Wahlkörper. 
Läßt sich bei der Bildung der Wahlkörpe r die Gesam mtst eu ersumme 
nicht nach E rford ernis theilen, ohne daß die St euer schuldi gkeit eines ein¬ 
zelnen Wahlberechtigten getrennt werden muß, so ist letzterer demjenigen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.