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Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1885 (1885)

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rec hts der Ach gleichwie dies in den J ahren 1872 und 1873 mit 
der Gemeinde-Ebene links der Ach vollführt wurde , zu nivellieren 
und auf Grund di eses N ivell ements und des ber eits vor liegend en 
linksuferigen Nivelle ments g ese tzliche Wassergenossenschaften zu bilde n, 
wobei die technischen und administra tiven A rbeiten auf Kosten der 
Gemei nde auszuf ühr en seien. 
Die Beschwerde von J. G. Ulmer und Jos. Luger betreffend 
die ver mehrte Wasserzuleitung durch die Straßencanäle zum Fabri ks¬ 
canale fi ndet durch diese n Beschluß implicite ihre vorläufige Er¬ 
ledigu ng. 
Ueber Antrag der Präliminar-Commission wurde 
den L ehrern Anton Walter und Josef Peter die Personalzulage 
a) erhöht; 
der Schützenvorstehung eine Entschädig ung von fl. 40.— aus der 
b) Gemeindecasse 
bewilligt wegen der durch den Gemeinde-Holzschlag 
in der Enz beschädigten Telegraphenleitung; 
c) beschlossen, von der kä uflichen Erwerbung eini ger Triftrechen-An¬ 
theile vorderh and abzusehen, dagegen technische Erhebungen über 
eine grü ndliche Reconstruction des Tri ftrechen s zu pfle gen und auf 
Grund derselben diese A ngele genheit ne uerdings dem G emeinde¬ 
Ausschusse vorzulegen; 
die käuflich e Erwerbung des A nwesens von Joh. Georg Weh ingers 
d) K indern 
auf Watzenegg zu Schulzwecken zum Be schlusse er¬ 
hoben. 
Ein Antrag, die Wählerlisten zu den bevorstehenden Gemei nde¬ 
8. Aus schußwahlen 
drucken zu lassen, wurde mit der Begründung ab¬ 
gelehnt, die Drucklegung sei vollkommen entbehr lich, da ja die 
Wählerlisten volle vier Wochen zu Jedermanns Eins icht im Ge¬ 
meindeamte aufliegen; zudem würden die Kosten der H erstellung 
dieses Druc kes sich auf mindesten s fl. 70 bis 80 belaufen. 
Mit Erlaß der k. k. Bez. -Hau ptmann s chaft Feld¬ 
Diatikum. 
kirch vom 20. d. Mts. Zl. 5760 wurde die Gemeindevorstehung angewiesen, 
durch Belehrung und — wenn nothwendig — durch streng es Eing reifen 
der Gemeinde-Organe in Zukunft zu verhüten, daß die Bevölkerung am 
Schlusse jeden Se mesters oder Schuljahres von den Schülern der Gym¬ 
nasien R e alschulen und Le hrerbildu ng sanstalte n unter Vorweisung ihrer 
Zeugnisse um Geldgeschenke angesprochen we rde. Jede diesfällige Wahr¬ 
nehmung ist fürderhin zur sofortige n A nzeige zu bringe n, um auf diese 
Weise zur Abstellung dies er Unsi tte mitwirken zu könnnen; denn nach 82 
des Ges etzes vom 24. Mai ds. Is. R.-G.-Bl. No. 89 ist jeder Bett el mit 
Arrest von 8 Tagen bis zu 3 Mona ten zu bestrafen.
	        
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