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rec hts der Ach gleichwie dies in den J ahren 1872 und 1873 mit
der Gemeinde-Ebene links der Ach vollführt wurde , zu nivellieren
und auf Grund di eses N ivell ements und des ber eits vor liegend en
linksuferigen Nivelle ments g ese tzliche Wassergenossenschaften zu bilde n,
wobei die technischen und administra tiven A rbeiten auf Kosten der
Gemei nde auszuf ühr en seien.
Die Beschwerde von J. G. Ulmer und Jos. Luger betreffend
die ver mehrte Wasserzuleitung durch die Straßencanäle zum Fabri ks¬
canale fi ndet durch diese n Beschluß implicite ihre vorläufige Er¬
ledigu ng.
Ueber Antrag der Präliminar-Commission wurde
den L ehrern Anton Walter und Josef Peter die Personalzulage
a) erhöht;
der Schützenvorstehung eine Entschädig ung von fl. 40.— aus der
b) Gemeindecasse
bewilligt wegen der durch den Gemeinde-Holzschlag
in der Enz beschädigten Telegraphenleitung;
c) beschlossen, von der kä uflichen Erwerbung eini ger Triftrechen-An¬
theile vorderh and abzusehen, dagegen technische Erhebungen über
eine grü ndliche Reconstruction des Tri ftrechen s zu pfle gen und auf
Grund derselben diese A ngele genheit ne uerdings dem G emeinde¬
Ausschusse vorzulegen;
die käuflich e Erwerbung des A nwesens von Joh. Georg Weh ingers
d) K indern
auf Watzenegg zu Schulzwecken zum Be schlusse er¬
hoben.
Ein Antrag, die Wählerlisten zu den bevorstehenden Gemei nde¬
8. Aus schußwahlen
drucken zu lassen, wurde mit der Begründung ab¬
gelehnt, die Drucklegung sei vollkommen entbehr lich, da ja die
Wählerlisten volle vier Wochen zu Jedermanns Eins icht im Ge¬
meindeamte aufliegen; zudem würden die Kosten der H erstellung
dieses Druc kes sich auf mindesten s fl. 70 bis 80 belaufen.
Mit Erlaß der k. k. Bez. -Hau ptmann s chaft Feld¬
Diatikum.
kirch vom 20. d. Mts. Zl. 5760 wurde die Gemeindevorstehung angewiesen,
durch Belehrung und — wenn nothwendig — durch streng es Eing reifen
der Gemeinde-Organe in Zukunft zu verhüten, daß die Bevölkerung am
Schlusse jeden Se mesters oder Schuljahres von den Schülern der Gym¬
nasien R e alschulen und Le hrerbildu ng sanstalte n unter Vorweisung ihrer
Zeugnisse um Geldgeschenke angesprochen we rde. Jede diesfällige Wahr¬
nehmung ist fürderhin zur sofortige n A nzeige zu bringe n, um auf diese
Weise zur Abstellung dies er Unsi tte mitwirken zu könnnen; denn nach 82
des Ges etzes vom 24. Mai ds. Is. R.-G.-Bl. No. 89 ist jeder Bett el mit
Arrest von 8 Tagen bis zu 3 Mona ten zu bestrafen.