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Gschwendt. Die Veesteige rung der Gsc h wendtweiden wird am Dienstag
über 8 Tage statt finden.
Für die Herren Wirthe. Wir bringen die alljäh rlich im Gemeinde ¬
bl atte enthaltene Mittheilung bezüglich der Haltung öffentlicher Tanzmusik
in Eri nnerung. Nach derselben ist zu jeder üffentl ichen Tanz unterhal tung
vorher im Gemeindeamte die B ewil ligung e i nzuholen. Die Kanzl ei ist an
Werktag en bis A bends 6 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 10 bis
11 Uhr offen.
Setzlinge. Fichten, Lär chen und Föhr en wer den von der Gemeinde
Dornbirn verkauft. Diejenigen Partheien, welch e solche Setzlinge wünsch en,
haben ihre diesbezüglichen A nmeldunge n innerhalb 8 Tagen bei den Forst ¬
warten zu machen, dam it, wenn die Pflanzen in den Forstgärten unserer
Gemeinde nicht ausreichen sollt en, solche aus andere n Fo rstgärte n bezogen
werden können. D iejenigen Wa ld besitzer, w elche bei den letztjährigen Holz¬
auszeigungen von den Forstwarten zum Aufforsten ihrer l eeren Waldfläch en
aufg efo rdert wu rden, werde n hiemit nochmals erinnert, auf die Aufforstung
resp. rechtzeitige Bestellung der Pfla nzen nicht zu verges sen, weil sie sich
sonst die nachth eilige n Folge n der unterlassenen Auff orstung selb st zusc hre iben
könnten.
Eisenbahn. Der schweizerische Bundesrath hat in Vollziehung des
Bundesgesetzes vom 26. Juni 1884 betreffend einen neuen Zolltarif, unter
dem 10. Oktober v. Is. verordnet, daß vom 1. Jänner 1885 an sämmt¬
liche Waaren , welche über die Grenzen der Sc hweiz ein- oder durchgeführt
werden, mit einer Deklaration zu begleiten sind, welch e gleichzeitig zu Zwec ken
Waarenverzollung, sowie der Statistik des Waaren verk ehrs der Schweiz
der
mit dem Auslande dienen muß.
Für diese Deklar ati onen sind besondere Formulare zu verwenden, wegen
deren Besch affung und Hintan gabe an die Partheien die erforderlichen Schrit te
eingeleitet wurden.
Bis zum Eintreffen der ers ten Dotirung haben die Partheien die
De kla ration hand s c hriftlich nach einem beim Stations-Vorstande erliegend en
Muster zu erstellen.
Hinsich tlic h der Angaben, we lche die Deklarationen zu enthalten haben,
wird auf die Instruktion verwiesen, w elche auf der R ückseite des Formulares
abge druckt ist.
Das Verzeichniß derjenigen Waaren, deren Abschreibung nach dem
Werthe, nach Stückzahl und Werth , oder nach der Literzahl aus statistischen
G ründen spezi el vorgeschrieben ist, liegt zur Eins ichtnah me auf.
Von dieser Neueinführung werd en die Par theien mit dem Beifügen
v erständigt, daß für diejenigen Sendungen, für welche ein Zoll nicht er¬
hoben wird, eine statistische Geb ühr vorgesehen ist, deren Betr ag von der
schweizerischen Einbruchstation auf der Sendung nachg enomm en wird.