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Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1885 (1885)

536An 
alle Gem einde -Vo rste hungen! 
Laut des in der Beilage No. 9 zum Finanz-M i n i sterial - Verord.-Bl. 
vom laufe nden Jahre aufgenommenen Ministerial-Erlasses vom 23. Mai d. 
Is. Zl. 15861 unter liegen die Arbeitsbücher für das ganze ge werbliche 
Hilfspersonale dann der Stempelgebühr von 15 kr., wenn in diese Bücher 
eine Rei s e legi timatio nsklausel eingetragen wird. 
Es ist demn ach immer, wenn ein Arbeits bu ch zur Versehung mit der 
Reisebewilligung vorgeleg t wird auch ein 15 kr. Stempel m i teinzusenden 
(jedoch nur das erste mal). 
Bei diese r Gelegenheit mache ich darauf au fme rksam, daß nach § 79 
der Gew. Ord. alle gewerblichen Hilfsarbeiter, also auch jene, die sich für 
gewöhnlich in der Gemei nde aufhalten, mit dem von der Ge meindev ors tehung 
des Aufenthaltsortes aus zufer tigenden Arbeitsbuche verseh en sein 
müssen , das einer Reisebewilligungsklausel nur dann bedarf, wenn der Be¬ 
tre ffende weiterz iehen will. 
Nur das kaufmännischeHilfspersonale 
bedarf keiner Arbeitsbücher. 
Jeder Gewerbetreibende, der 
einen (wenn auch zur 
Gemeinde g ehörend en) 
Hilfsarbeiter ohne Arbeitsbuch aufnim mt, 
hat im Sinne des § 131 Gew.¬ 
Ord. eine Strafe zu gewärtigen. 
D ieses ist allgemein zu verlautbaren, mit dem Beifüg en, daß sich alle 
Gehilfen b innen 14 Tagen mit 
einem Arbeitsb uche zu versehen haben. 
Feldkirch, den 16. September 1885. 
Der k. k. Bezirkshauptmann: 
Meusburger. 
Die alljährige Prämiirung von Zuchtsti e ren in unserer Ge¬ 
meinde findet am 
Dienstag den 29. d. Mts. statt . Bezüglich des Vor¬ 
ganges wird 
Folgendes zur allgem e inen Rich tschnur bekannt gegeben: 
1. Die Be schau fin det auf dem Gemeindehausplatze statt und beginnt 
um 8½ Uhr Vormi ttags . 
2. Zur Prämiirung werden gemäß Gemeindebeschlusses vom 25. No¬ 
vember 1879 einjährige und zweijährige Zuchtstiere zugel as sen, bezüglich 
welche r sich der Eig enthümer verpflichtet, dieselben in der Sprungperiode 
1885/86 in un serer Ge meinde (in einem der Zu chtbezirke) ordnungsmäßig 
zum Sprunge verwenden zu lassen. 
3. Die Bes itzer preis würdig befundener Thiere erhalte n eine schriftliche 
Anweisung auf den zuerka nnten Preis. Die Auszah lung des Preis es ge¬ 
chie ht aus der Gemeindekasse gegen 
Abgabe die ser Anweisung zu Ge orgi 
1886, wenn die im Punkte 2 bedung ene Verwendung thatsächlich stattg e¬ 
funde n hat.
	        
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