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Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1885 (1885)

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R.-G.-Bl. No. 83 betreffend die Gestattung der gewerblichen A rbeit an 
Sonntagen bei ein zelnen Categorien von Gewerben erg änzt, b e ziehungsweis e 
abgeändert werden) wird die Son ntagsarbe it gestattet: bei electrotechnischem 
Be triebe zu Beleuchtungszwecken, bei Handelsgewerben in Orten von weniger 
als 20,000 Einwohner bis längstens 5 Uhr Nachmittags, dann bei una uf¬ 
schieblichen Arbeiten , z. B. bei Repa raturen von durch Unfälle beschädigten 
Fuhrwerken, Schlosser- und Glaserarbeiten zum Zwecke unaufschieblicher 
Reparature n und Instandsetzungen, Arbei ten, we lche in Folge von Elementar¬ 
ereignissen unaufschieblich sind, end lich Decorationsa rb eiten bei feierlich en 
Anlässen. 
Vereinsversammlungen. Laut Zuschrift der k. k. Be z irkshauptmann¬ 
Feldkir ch verfallen die Ver eine, welche die B es timmungen des § 15 s chaft 
des Ver einsgesetz es, wornach Verein sversa mm lungen wenigstens 24 Stunden 
vorher der Behörde anzuzeigen sind, außer Acht lassen, im Sinne des § 36 
des Vereinsgesetzes der Strafanzeige. 
Fä uberung des Pah nhof terr itori ums. Laut Zuschrift der k. k. Bahn¬ 
erhaltungssection Feldki rch vom 29. v. Mts. Zl. 1564 erfordert die Säuberung 
des B ahnhofs-Terr i to riums bei stärkerem Schnee fall e eine größere Anzahl von 
Arbeiter n. Diese sollten jedes mal bei stärker em Schneefalle, ohne eine we itere 
Aufforderung erst a bzuwarten, sofor t am Bahnhofe in Dornbirn beim 
Bahnaufseh er, oder in d essen Abwesenh eit beim Vorarbeiter sich einfinden; 
für jede Ar beits stunde erhalten sie eine Entlohnung von 12 kr. Näheres 
im Gem eindeamie oder beim Herrn S tationsvorstande . 
Tisch erei. Die k. k. Bez.-Hauptmannschaft Feldkirch hat mittelst Kund¬ 
machun g vom 1. d. Mts. unter Anderem folgendes eröffnet: 
In der Zeit vom 1. October bis letzten Dezember dürfen Bachforellen, 
Seeforellen (Rheinlanken, Ill lanken) und Saiblinge, dann in der Zeit vom 
15. Novemde r bis 15. Dezemb er auch Felche n aller Art (Blaufelchen, Wei߬ 
oder Sandfelc hen, Kropffelchen und Gangsische) nicht gefang en werden . 
Die sogenannten S ilber- oder Schwebeforellen sind von diese m Ver¬ 
bote aus genom men. 
In der Zeit vom 1. October his l etzten Dezember dürfen Bachsorellen, 
Seeforellen (Rheinlanken, Illlanken) und Saiblinge, in der Zeit vom 15. 
Nov ember bis 15. Dezembe r auch Felchen aller Art weder feilgeboten, 
noch in den Geschäftsh äusern vera breicht wer den. 
Im Laufe dieses Monats wird in Dornbi rn ein 
eis 
Baumwärtercurs. 
achttägiger Baumwärtercurs für junge Leute abg ehalten. Der Un terricht 
zerfä llt in einen th eo retischen und practischen Theil und umfa ßt die Beha nd¬ 
lung des Obstbaumes in seine n sämmtli chen Entwicklungsstadien. Der Turs
	        
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