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Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1885 (1885)

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in Oberdor f bei Martin Spiegel, Schmied, 
in Watzene gg bei Josef Al brich, 
in Kehlegg bei Marti n Kaufm ann, 
in Fußen egg bei Johann Schwendinger, 
in Haselstauden bei Josef Anton Oelz, 
am Haselstauderberg bei Johann Wirth auf 
Heilgereuthe. 
Dornbirn, den 6. Dece mber 1885. Die 
G emeindevor stehung. 
Der Gemeindevoranschlag der G emeinde-Verwa ltun g für das 
Jahr 1886 liegt nach Vorschrift des § 65 G.-O. von Donnerstag, den 
10. d. Mts. an 14 Tage lang im Gemeindeamte zu Jederm anns E insicht 
auf. Jedes Gemeindemitglied ist berechtigt, zu d emselben bei der Gemeinde¬ 
vorstehung mündlich oder schri ft lich allfällige Erinnerungen anzubringen, welche 
nach Vorschrift des Gesetzes bei der endgiltigen Berathung durch den Aus schuß 
in Erwägu ng zu ziehen sind. 
Dornbi rn, am 6. December 1885. Die 
Gemeindevorstehung. 
Der hohe Landesau sschuss hat mit Erlass vom 1. d. Mts. Zl. 1436 
Folgendes anher eröffnet: 
„Der anher vorgelegte Gemeinde-Voranschlag pro 1885 weiset eine 
Umläge von 
fl. 58,9 20.— 5. W. nach, zu deren Deckung nach der dortige n 
direc ten Aerarial-Jahressteuer 
mit Zuschlägen per fl. 24,043.34 5. W. ein 
Gemeindezuschlag von 245%, das sind fl. 2445 5. W. von jedem G ulden 
der direct en Staatssteu er, erfordert wird. 
Der Gemeind e wird hiemit die Bewilligung zur Aus schrei bung und 
Behebung diese r Umlage in der beantragten Weise ertheilt." 
Dies wird im Nachgan ge zur Verlautbarung des Steuerbeschlusses 
vom 8. Mai ds. Is. (Gemeindeblatt No. 19) bekan nt gegeben. 
Dornbi rn, am 6. December 1885. Die 
Gemei ndevo rstehung. 
H einrich Rhomberg hat für sich und Genossen hieramts das Ansuchen 
gestellt, es wolle ihm gestatt et werden auf den Grundstücken Gd.-Pz. 8399 
bis 8412 zwischen der Eisengasse und Riedgasse eine War nungsta fel an¬ 
bringen zu dürf en, nach wel cher das Gehen über diese Grun dstüc ke v erbo¬ 
ten wird. 
Wer gegen die Aufstellung eine b egründete Einw endung erh eben kann 
und geltend machen will, hat dies binnen 8 Tagen im Gem eindeamte vor¬ 
zubringen, widrigenfalls diesem Ansuche n Folge gegeben wird. 
Dornbirn, am 6. December 1885. Die Gemeindevorstehung.
	        
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