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No. 35) vom 28. Dezember 1859 (L.-G.-Bl. II. No. 88) und vom
19. Ok tober 1880 (L.-G.-Bl. No. 49) mit dem Bemerken verwiesen, daß
bei der Forsttagsatzung insbesondere auch die gegenwärtige Verordnu ng den
ist. Theilnehmern in Erinnerung zu bringen und zu erläutern
Die in der Statthalterei-Verordnung vom 19. Oktober 1880 (L.-G.¬
Bl. No. 49) enthalt ene Bestimmun g, wornach eigen e Forsttagsatzungen zur
Anmeldung des Bezuges von Forstproducten aus den belasteten Staatswaldungen
von den k. k. Forstve rw altern abgehalten werden können, bleibt unberührt.
§4.
In Betreff der Fälle, in denen die Forsttechniker für die behufs Aus¬
zeige der Forstprodu e te unternommenen Reisen und Gänge auf die normal ¬
mäßigen Gebüren Anspruch haben, blei bt es bei der einschlägigen Bestim¬
mung der St atthalt erei - Verordn ung vom 19. Oktbr. 1880 (L-G.-Bl.-Nr. 49),
wornach in Fällen der Anmeldung außer der Forsttagsatzung die saumselige
Partei (außer in Fällen unvorhergesehener Ereign isse) die Kosten für die
nacht r ägliche Anweisung zu tragen hat.
Es haben jedoch die Forsttechniker, wie schon im § 2 bemerkt wurde,
auf die Minderung die ser Kosten bedacht zu sein, und zwar durch die thun¬
lichst e Zusammenfassung solcher An weisung en oder durch die Vereinigung
der Anweisung mit der Bes orgung amtlicher Geschäfte in der betreffenden
Gegend.
H insichtl ich der etwaigen Uebertragung der An weisung an das u nter¬
geordnete Personale hat sich der Forsttechniker an die Dienstesinstruction
zu halten. S.
5.
Auf diejenigen W älder, welche nach b ehördlich genehmigten Wirtschafts¬
pl änen bewirthschaftet werden, hat die Verpflichtung zur Anmeldung und
förstlichen Ausz eige der zu beziehenden Forstproducte (§ 2) keine Anwendung.
Der bezügliche Waldbesitzer bleibt jedoc h für die genaue Einhaltung des
Wirthschaftsplanes und für die Befolgung der forstgesetzlichen Vorschrif ten
unter allen U mständen verantwortlich.
für wel che wohl ein sachk undig er Wirt¬
In Ansehung solcher Wälder,
schaftsf ü hrer im Sinne des § 22 Forstgesetz, bestellt ist, nicht aber zugleich
ein behördlich ge nehmigte r Wirthschaft sp lan vorliegt, behält sich die Statt¬
hal terei vor, die mit der Obsorge für die Wa lderh altung vereinbar lichen
Aus nahmen von den Bestimmungen des § 2 dieser Verordnung fallweise
e inzuräumen. für
welche ein behördliches Schu tz¬
Bez üglich der jenigen Waldungen ,
oder Bannlegung s - Erkennt nis v orliegt, bleiben selbstverständlich die Bestim¬
m ungen d ieses Erkenntnisses aufrecht.