84 Gegen
A usbleibende wird nach § 46 Wehrgesetz mit aller Streng e
v or gegangen werden.
Nach einem herabgelangten hohen Sta ttha lterei-Circular -Erla sse ist
pro 1885 die Hera nz iehung der 4. Alterskla sse in Tirol und Vorarlberg
erforderlich.
nicht Feldkirc h,
am 3. Februar 1885.
Der k. k. Bezirkshauptmann:
Meusbu rg er.
Sämmliche einheimische Jünglinge aus der Altersklasse 1865, sowie
Jahrgängen 1864 und 1863, welche aus was immer
di ejenigen aus den
für einem Grunde noch nicht zum stehenden Heere oder zur Landwehr abgestellt
oder nicht für immer untauglich erkannt worden sind, we rden hiermit
a ufgeforde rt, nächsten S onntag den 22. d. Mts., Nachmit tags
präcis 3 Uhr, im Saale des Ge meindehauses ( ehemalige n T urnsaale) dahier
zu erscheinen, damit ihnen das Nöthige bezüglic h der heurige n Loosun g
und Stellung, die am 11. und 12. März stattfindet, mitgetheilt werden
kann. Dornbirn,
am 15. Februar 1885. Die
Gemeindevorstehung.
Die k. k. Bezirks-Hauptmannschaft F eldkirch hat mit Erlaß vom 1. ds.
Mts. die
F orsttagsatz u ng für 1885 auf den 11. und 12. März anbe¬Als
Amtirungslokalit ä t wurde die Gastwirthschaft des L orenz Zumtobel
raumt.
be stimmt . Die Tagsatzung findet an beiden Tagen während der üblichen
Amtsstunden s tatt.
Die Privatw a ldbe sitzer haben ihren Ho lzbedarf entweder bei
der Gemeindevorstehung oder bei der Tagsatzung selbst anzumelden.
Alle Holzbezugsanmeldungen, welche spät er erfolgen, sind durch ein
stempelfreies Gesuch bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch einzureichen.
nachträglich einlaufende Ansuchen um Holzbezug ist mit einem Aug en¬Jedes
sche in an Ort und Ste lle verbunden, wobei so dann die gesetzlich normirten
Reisevergütungen dem Forstbeamten zu entrichten sind.
Bei rechtzeitiger Anmeldung wird die Besichtigung der Wa ldungen
aller anmeldenden Partheien unter Einem erfolgen und wird der sich aus
dem vom
Forstbeamten hiefü r gestellten Reisepartikul a re e rgebende Betrag
auf jede Parthei in Berüc ksi c htigung der Holzmenge und Entfernung des
*7
Waldorte s vertheilt.
Bezüglich der Tage, an welchen die Holzfällungen im Gemeindeamte
anzubringen sind, wird das Nä here im nächsten Gemeindebl att begegeben
werden.
kannt Dornbirn,
am 15. Februar 1885. Die Gemeindevorstehung.