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Full text : Dornbirner Gemeindeblatt 1886 (1886)

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Gabelweihe, den schwarzen Milan, den Sperber, den Hühner- und den Rohrgeier,
 den Uhu, die große und die kleine Sperl elster, die Elster, den Kohlraben

 , den Raben und die Nebel krähe.

3. Alle nicht zu diesen schädlichen Gattun gen und Arten gehörigen

Vögel dürfen in der Zeit vom 1. Februar bis letz ten August eines jeden
Jahres, das ist während der Brutzeit weder gefang en noch getödtet werden.

4. Die Uebertr etun gen dieses G esetzes sind mit einer Gel dhuße von

bis fl. 20.—, eventuell mit Haft von 12 S tunden bis zu
fl. 1.—

4 Tagen zu ahnde n.

Dies wird mit dem Bemer ken bekannt gegeben, dass dem Anzeiger
von der artigen Uebertretungen die Hälf te der Geldstrafe zu gesi chert wird.

Die k. k. Gendarmerie, das Fo rst- Jagd- und Feldschutzpersonale,
sowie alle öffentlichen Aufsich t sorgan e sind von G eset zeswegen verpflichtet, jede
wahrgenommene Uebertretung die ser Art dem Gemeindevorsteher anzuzeigen.

Dornbirn, am 28. März 1886. Die

Gemeindevorstehung.

Es wird zur Kenntnis gebracht, daß die dies jäh rige

NS SsteS
am nächsten Dienstag und Mittwoch, den 30. und 31. d. Mts. abgehalten

werden wird und zwar:

Für das Viertel Has elstauden und die O rtschafte n Fischbach, Kehlen
und Dorferberg am Dienstag Vormittags von 8 bis 9 Uhr bei Josef Luger

zum „ Hirschen" in Haselstauden.

Für das Vier tel Markt mit Ausnahme der bei Has elst auden, Hatlerdorf
 und Oberdorf genannten Ortschaften am Dienstag Nachmittag von

2 bis 3 Uhr im Mohre n.

Für das Vier tel Oberdorf und die Or tschaf ten Vorberachmühle und
Gechelbach am Mittwoch Vormittag von 8 bis 9 Uhr bei Frz. Jos. Ulmer,
Ganswirt.

Für das V iertel Hatlerdorf und die Ortschaft Sägen am Mittwoch

Nachmit tag von 2 bis 3 Uhr bei Franz Rhom berg zur „Krone.

Nach dem Landes-G esetze vom 8. Juli 1875 und dem Erlasse des
h. Landesausschusses vom 3. März 1877 Zl. 394 sind bei der Musterung
sämm tliche in der Gemeinde bef indliche Hunde ohne Unters ch ied
des Alte rs zur Besi chtigung vorzufü h ren.

Die Taxe für je einen Hund im Alter von 6 Monaten und darüber

ohne Unt erschied des G eschlechte s, wurde vom G emeindeausschusse in der
Sit zung vom 27. Januar 1882 auf fl. 6.— 5. W. festgese t zt. Wer

von

mehr als einen Hund besitzt, hat für einen Hund die übliche Taxe Jene
fl. 6.—, für alle weiteren Hunde je fl. 9.— Taxe zu entrichten.
            
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