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Gemäß § 12 der M in ist.-Ver ordnung vom 15. Februar 1857 be¬
treffend das Meldungswesen müsse n Dienstboten, Gesellen und son stige Ge¬
werbs-, Arbeits- und Beschäftigungsgehilfen und Lehrlinge von Seite
ihrer Dienst- und Arbeitsge ber binn en längstens 3 Tagen nach
ihrem Eintritte im Gemeindeamte gemeldet werden.
Binne n ders elben Frist ist der Austritt zu melden.
Gemäß § 8 dies er Minist.-Verordnung sind die Fremden s eitens der
Gastwirte in der Regel noch am Tage der Ankunft des Fremden, oder
doch läng stens bis 9 Uhr früh des näc h stfolge nden Tages mittelst Abgabe
des Meldezettels im Gem eindeamte anzumelden.
Laut Kun d machung des k. k. Statthalters von Tirol und Vorarlberg
vom 18. April 1884 Art. VIII. sind die Uebertretungen diese r Meldungs¬
vors chrift, insoweit sie nicht unter das Strafgesetz fallen (§ 320 S t.-G.
von der poli t. Bezirksbehörd e nach der Minis t. -Verordnun g vom 2. April
1858 mit dem dort festgesetzten Strafausmaße zu b estrafen.
Dieses Strafausmaß lautet auf fl. 5.— bis fl. 100.— oder Ar rest
von 1—14 Tagen. Nach Umständen kann gemäß § 138 der Gewerbe¬
Ord nung auch die Entziehung der Gewerbsberechtigung verh ängt werd en.
Dornbirn, den 24. Dec ember 1885. Die
Gemeindevorstehung.
Die neue Gewerbeordnung (Ges etz vom 8. März 1885 R.G. Bl. No. 22)
enthält unter andern folgende Vorschr ift :
§ 80c. Das Arbeitsbuch ist beim Eintr itte in das Arbeits¬
oder Lehrverhältnis vom Gewerbsinhaber in Aufbewahrung
zu nehmen.
Der Gewer bsinhaber ist verpfl icht et, dasse lbe auf amtliches Ver¬
langen vorzulegen und nach ord n ungsmäßiger Lösung des Arbeits¬
oder Lehrverhältnisses dem Hilfsarbeiter, beziehungsweise dessen geset z¬
lichem Vertreter wieder auszuhändigen.
Im Hinblicke auf diese Vorschrift wird die Gemeindevorstehung im
der nächs ten Zeit alle bei ihr in Verwah rung befind lich en Arbeits¬
Lause
bücher den betreffenden Arbeit sgebe rn durch die Ge meindedie ner zustellen.
Dornbirn, am 24. December 1885. Die
Gemeindevorstehung.
Auf Grund des Befundes der Localcommission zur Durchführung des
Stierhaltungsgesetzes werden na chb ez eichnete, ang em eldete Zuchtstiere zum
Sprunge zulässig erklärt: Im
1. Bezirk:
1. Bei Johann Thur nher, Ha nggasse, ein dunkelbrauner Jährling.
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2. „
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* Zweijährling.
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