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dass Uebertretungen di eses Verbotes an den Zuwiderhandelnden nach Ma߬
gabe des Forstgesetzes strengstens geahndet werden.
Feldki rch, den 27. Mai 1886.
Der k. k. B ez irkshauptman n:
M e usburger.
Sensent ragen.
Die bestehende Ve rordnung, nach welcher auf allen öffentlichen Wegen
und S traßen die Sensen mit der Spitze nach oben gekehrt zu tragen sind,
wird hiemit in Erinnerung gebracht.
Nachdem es f erner auch öfter vorkommt, dass Sensen in der Weise
i
auf Hand- oder Fuhrwäge n geladen werden, dass sie an der einen oder
an dern Seite mit der Spitze über die Wagenleitern hinausreichen und da¬
durch die körperl iche Sicherheit der Vorübergehenden arg bedrohen, wird
auch ein derartiges Mitführen von Sensen strengstens untersagt.
Die Uebertreter dieser Vorschriften haben eine angemessene Stra fe zu
gewärtigen.
Dornbirn, den 6. Juni 1886. Die
Gemeindevorstehung.
Fremde na nme ldung
Arb eit geber, welche Angehörige eines and ern Staates in Arbeit neh¬
men, werden aufmerksam gemacht, da rauf zu sehen, dass diese Ausländer
außer dem Arbeitsbuche noch mit einem Documente versehen seien, welches
die Reisebewilligung enthält, da z. B. Angehörige des deutschen Reiches
nach 10jährigem ununterbrochenem Aufenthalte außer dem deutschen Reichs¬
gebie te ihre Staatsangehörigkeit dortselbst verlieren.
Die Anmeldung der Arbeiter hat von Seite des Arbeits g ebers
binnen 3 Tagen im Gemeindeamte zu geschehen und zwar unter Vorwei¬
sung des Arbeitsbuches bezw. Ab gabe des Reisedocumentes.
Die Unterlassung der Meldung wird nach Punkt 8 der Stat t¬
halterei-Verordnung vom 18. April 1884 durch die k. k. Bezirkshaupt¬
ma n nschaft, nach der Minist.-Verord. vom 2. April 1858 mit fl. 5.— bis
oder mit Arre st von 1 bis 14 Tagen bestraft.
100.— Nach
Umstä nden kann gemäß § 138 der G. O. auch die Entziehung
der Gewerbsberechtigung verhän gt werden.
Dornbirn, den 13. Juni 1886. Die Gemeindevors t ehung.