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Gesetzes vom nächste n Die nstag, den 28. d. Mts. an durch acht Tage
im Gemeindeamte zu Jedermanns Eins icht auf.
Jedem Betheiligten steht es frei, während d ieser Frist wegen Ueber¬
gehu ng gesetzlich berufener oder wegen Eintragung gesetzlich un fähiger
oder unzulässiger Personen in die L iste, schriftlich oder zu Protokoll Ein¬
spruch beim Bürgermeister zu erheben oder in gleicher Weise seine Bef rei ungs¬
gründe geltend zu machen.
Dornbirn, den 26. September 1886. Die
Gemeindevorstehung.
ige Holzversteigerung.
Von Seite der Gemeinde Dornbirn werden der öffentlichen Versteigerung
unter stel lt:
4 Abtheilun ge n (No. 5—8) gefällte Fichten - und Tannenstämme in
der-Niedere, Abth. d;
4 Abtheilungen gefällte Fichten- und Tannenstä mm e in Kr euzecken ,
Abth. b.
Wer das Holz anschauen will, kann sich am nächsten Mittwoch, den
29. d. Mts., um 7 Uhr früh, bei der Platt e nbrücke einfinden.
Die Ve rsteiger ung wird am nächsten Donners t ag, den 30. d.
Mts., vor mitt ags,
bei Lo renz Zumtohel im Markt abgehalten und b eginnt
um 9 Uhr.
Dornbirn, am 26. S eptember 1886. Die
Gemeindevorstehung.
Fremdenanmeldung.
Ar beit geber, welche Angehörige eines andern Staates in Arbeit neh¬
men, werden aufmerksam gemacht, dar auf zu sehen, dass diese Ausl änder
außer dem Arbeitsbuche noch mit einem Document e versehen seien, welche s
die Reisebew i lligu ng enthält, da z. B. Angehörige des deutschen Reiches
nach 10jährigem unu nterbr ochen em Auf enthal te außer dem deutschen Reichs¬
gebiete ihre Staatsangehörigkeit dorts elbst verlieren.
Die Anmeldung der Arb eiter hat von Seite des Arbei ts gebers
bi nnen 3 Tagen im Gemeindeamte zu geschehen und zwar unter Vorwei¬
sung des Arbeitsbuches bezw. Abgabe des Rei sedocu mentes .
Die Unterlassung der Meldung wird nach Punkt 8 der Statt¬
halterei- Verordn un g vom 18. April 1884 durch die k. k. Bezirkshaupt¬
mannschaft, nach der Minist.- Verord, vom 2. April 1858 mit fl. 5.— bis
100. oder
mit Ar rest von 1 bis 14 Tagen bestraft.
Nach Umständen kann gemäß § 138 der G. O. auch die Entziehung
der Gewerb s b erechtigung verhängt werd en.
Dornbirn , am 26. S eptember 1886. Die Gemeindevorstehung.