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Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1886 (1886)

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Gesetzes vom nächste n Die nstag, den 28. d. Mts. an durch acht Tage 
im Gemeindeamte zu Jedermanns Eins icht auf. 
Jedem Betheiligten steht es frei, während d ieser Frist wegen Ueber¬ 
gehu ng gesetzlich berufener oder wegen Eintragung gesetzlich un fähiger 
oder unzulässiger Personen in die L iste, schriftlich oder zu Protokoll Ein¬ 
spruch beim Bürgermeister zu erheben oder in gleicher Weise seine Bef rei ungs¬ 
gründe geltend zu machen. 
Dornbirn, den 26. September 1886. Die 
Gemeindevorstehung. 
ige Holzversteigerung. 
Von Seite der Gemeinde Dornbirn werden der öffentlichen Versteigerung 
unter stel lt: 
4 Abtheilun ge n (No. 5—8) gefällte Fichten - und Tannenstämme in 
der-Niedere, Abth. d; 
4 Abtheilungen gefällte Fichten- und Tannenstä mm e in Kr euzecken , 
Abth. b. 
Wer das Holz anschauen will, kann sich am nächsten Mittwoch, den 
29. d. Mts., um 7 Uhr früh, bei der Platt e nbrücke einfinden. 
Die Ve rsteiger ung wird am nächsten Donners t ag, den 30. d. 
Mts., vor mitt ags, 
bei Lo renz Zumtohel im Markt abgehalten und b eginnt 
um 9 Uhr. 
Dornbirn, am 26. S eptember 1886. Die 
Gemeindevorstehung. 
Fremdenanmeldung. 
Ar beit geber, welche Angehörige eines andern Staates in Arbeit neh¬ 
men, werden aufmerksam gemacht, dar auf zu sehen, dass diese Ausl änder 
außer dem Arbeitsbuche noch mit einem Document e versehen seien, welche s 
die Reisebew i lligu ng enthält, da z. B. Angehörige des deutschen Reiches 
nach 10jährigem unu nterbr ochen em Auf enthal te außer dem deutschen Reichs¬ 
gebiete ihre Staatsangehörigkeit dorts elbst verlieren. 
Die Anmeldung der Arb eiter hat von Seite des Arbei ts gebers 
bi nnen 3 Tagen im Gemeindeamte zu geschehen und zwar unter Vorwei¬ 
sung des Arbeitsbuches bezw. Abgabe des Rei sedocu mentes . 
Die Unterlassung der Meldung wird nach Punkt 8 der Statt¬ 
halterei- Verordn un g vom 18. April 1884 durch die k. k. Bezirkshaupt¬ 
mannschaft, nach der Minist.- Verord, vom 2. April 1858 mit fl. 5.— bis 
100. oder 
mit Ar rest von 1 bis 14 Tagen bestraft. 
Nach Umständen kann gemäß § 138 der G. O. auch die Entziehung 
der Gewerb s b erechtigung verhängt werd en. 
Dornbirn , am 26. S eptember 1886. Die Gemeindevorstehung.
	        
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