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und tauglich befunden und dies vor schriftsmäßig im Gemeinde¬
blatt e No. 1 des Jahrgang es 1886 allge mein verlautbart. Gegen
diesen Befund der Stierhaltungscommission wurde erst am 14. No¬
ve mber d. Is. also erst nach 10 nahezu 11 Monate n eine Einsprache
bezw. eine Beschwerde v org ebracht.
3.Aus der durch die Gemeindevorstehung ve ranstalte ten E inve rnehmung
des Zuchtstierhälters Joh ann Thurnher und seines Sohnes Franz
Josef Thurnher ergibt sich deut lich, dass bei dem diesjährigen Züch¬
tungsgeschäfte im VIII. Bezirke Dinge vorgekommen sind, die nicht
in der Ordnu ng waren und welche un zweif elhaft auf die Befruchtung
des faselbaren Viehes dieses Bezirkes einen nachtheiligen Einfluss aus¬
geübt und die beobachtete mangelhafte Befruchtung veranlasst haben
mögen.
Diese Uebelstände kamen je doch der Gemeindevorstehung erst durch die
obgedachte Eingabe vom 14. November d. Is., also zu einer Zeit zur
Kenntnis, wo dieselbe vollkommen außer Stande war, abhelfend einzuschreiten
und das läng st Geschehene ungeschehen zu machen.
Aus diese n drei Thaths ac hen e rgibt sich, dass weder die Zu chts tier¬
haltungs-Commission, noch die Gemei ndevorstehung ein Verschulden in S achen
der gedachten Vo rkomm nisse im VIII. Bezirke trifft.
Die Gemeindevorstehung kommt daher zu dem Schlusse, dass der Ge¬
meindev erwalt u ng die Ersetzun g des Schadens nicht zugemuthet werden
kön ne, welchen
ein zelne Viehb e sitzer des VIII. Bezir kes zufolg e der mangel¬
h aften Befruchtung
des Viehstande s bedauerlicherweise erlitten haben.
Di eser Beschei d mit Angabe vorstehend a n geführter Gründ e wurde
den erwähnten Viehbesitzern schriftlich bekan nt gegeben, und das betreffende
Dec ret ist dem Michael Kloc ker, Lehrer und Genossen, zu Handen des
Er steren am 22. d. Mts. zugestellt worden.
ie beiden War tehal len in Hatlerdorf und Haselstau de n sind nun
vollendet.
Die Collaudierung derselben wird näch stens unter Mitwirkung der
k. k. Staatsbah n verwaltun g vorg enommen werden .
Staatsnoten zu fl. 1. Ein Erlass des k. k. Finanzministeriums, wo¬
mit die Besti mm ungen über die Umwechslung und Ei nlösung der Staats¬
noten zu fl. U. österr. Whrg. mit dem Datum 7. Juli 1866 in
Erinnerung gebracht werden, besagt, dass diese Noten bei den hiezu e rmäch¬
tigten Casse n nur noch bis 31. December 1886, vom 1. J änner 1887 bis
30. Juni 1888 aber nur mehr über förmlich an das k. k. Reichs-Finanz¬
Ministerium in Wien zu richte nde gest empelte Ges uche gestattet ist, während
nach dem 30. Juni 1888 diese e inb erufenen Staatsnoten weder umge¬
wechse lt, noch eing elöst werden.