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Dornbirner
Gemeindeblatt.
Erscheint jeden Sonntag. — Preis: ganzjährig K 2•— (mit Postversendung K 3·20), einze lne Numm ern 10 h — Einsch altu ngen
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Nr. 1. Son ntag,
6. Januar 1901. 32.
J ahrg.
Kundmachungen. A.
Bei den Landwehr=Fußtruppen.
Für die Einberufung zur Waf fenübun g im Jahre 1901
we rden in Aus sicht genommen:
Auf Grund des Gesetzes vom 29. März 1869, R.=G.=B l. a)
der aus der Reserve des Heer es in die Landwehr über¬
Nr. 67, findet — nach dem Bevölkerungsstande vom 31. De¬ s etzte
Assentjahrgang 1890
cem ber 1900 12 Uhr nachts—
im Laufe des
Monate b)die
unmit telbar in die Landw ehr a ssentierte nicht ac tive
Jänner 1901 die nächste Volkszählu ng statt Mannschaf t
der Assentjahrgänge 1893, 1894, 1895
In einigen g rößeren Orten erfolg t die Zählung mittels 1896,
1897 und 1898, und zwar bezüglich der Jahr¬
Anzeigezettel, welch e allen Wohnparteien zuko mmen werden gänge
1894, 1896 und 1898 nur diejenigen, welch
und von diesen s elbst gewissenhaft auszusü llen und dann vor eine
zweijährige Präsenzdienstpflicht abgeleistet haben, danr
den Hausbesitzern dem Gemeindeamte zu übergeben sind, worau die
Ersatzr eservi sten der Landw ehr aus den Assentjahr
die Eintragungen noch durch eigene Zählungsrevisoren zur gäng en
1894, 1897 und 1900.
Ue berprüfung gelangen. Bemerkt
wird, dass die G esam mtdauer der Waffe nübungen ,
In den übrigen Ge meinden wird die Zäh lung durch für
die Mannschaft, w elche eine zweijährige Präsenzdienstpflich
Zählungscommissäre vorgenommen werden, welche auf Grund abgeleistet
hat, 20 Wo chen, für die Mannschaft, welche eine
der mündlichen Angaben der Familienhäupter und selbst ändig dreijährige
Präsenzdienstpflicht abgeleistet hat, 16 Wochen, für
lebenden Einzelpersonen die A uf nahmsbögen auszufüllen haben. die
unmittelbar in die Ersatzrese rve der Landwehr assentierten
Zum Behufe der Controlle der Geburtsdaten und sonstigen 12
Woche n und für die aus der Reserve des Heeres stammende
Angab en, insbesonders jener über Heimat und B eruf, sind die Mann schaft
4 Wochen nicht überste igen darf.
betreffend en Urkunden, namentl ich die G eb urtsscheine, Heimats¬ Jene
Mannschaft, welch e zu einer Waffenübung einbe¬
scheine, D ienstbot en= und Arb e itsbücher bereit zu halten . ru fen,
diese aus irgend welcher Ursache nicht a bgel eistet hat, is
Wer sich der Zählung entzieht oder eine unwa hre Angabe thunlichst
in dem u nmi ttelbar darauffo lgende n Jahre zur Nach¬
macht, oder sonst einer nach der Vo lkszäh lu ngs= V orschrift vom trag ung
derselb en heranzuziehen.
29. März 1869, R.=G.=Bl. Nr. 67, ihm obl ie genden Ver¬ Hiebe i
wird bemerkt, daß die Waffenübungspflicht der zu
p flichtung nicht nachkommt , unterliegt nach § 30 dieser Vor¬ einem
3. Präsenzdi e nstjahre verhaltenen Mannschaft mit dem
schrift einer Geldbuße bis zu 40 Kronen und im Falle der 10.
Diens t jahre endet.
Zahlungsunfähigkeit einer Freiheit sstrafe bis zu 4 Tagen. Zur
Waffenübung im Jahre 1901 kommt außer der un
Mit Rücksicht auf die außero rden t liche Wichtigkeit und mittelbar
in die k. k. Landwehr eingereih ten Mannschaft des
Bedeutung der V o lkszählung für eine wohlgeordnete Staat s=, Assentjahrganges
1892, welche nach Vorstehendem event uell ein
Landes= und Gemeindeverwaltung und alle sonstigen Zweig Waffenübung
na chz utragen hat, auch jene M annschaft der A ssent¬
des öffe nt lichen Lebens, sowie für die Wissenschaft, wird von jahrgänge
1891 und 1890 einzuberufen, bei w elcher die Ge¬
der Bevö kerung er wartet, dass sie ihre Bürgerpflicht bei der sa mmtdauer
der abgeleisteten Waffenü bungen 16 W ochen nicht
V olkszählung einsich tsvoll und gew issenhaft erfüllen und die übersteigt
Zähl ungsorgan e bei der Lösung ihrer mühevollen Au fgabe that¬ Von
der Ersatzreserve ist außer den Nachho lern des Assen t¬
kr äftig u nterstütz en werd e. jahrganges
1893 auch jene Mannschaft der Assentj ahrgän g
Innsbr uck, am 24. December 1900 1892
und 1891 zur Waffenübung im Jahre 1901 e inzube¬
rufen, bei welcher die Ge sammtdauer der abgeleist ete n Waff en¬
K. k. Statthalterei für Tirol und V orarlberg. ü bungen
8 Wochen nicht überst eig
B. Bei den berittenen Landwehr=Truppen.
Kundmachung Die
Einberufun g der unmittelbar aus der Land wehr her¬
betreffend Waffenübungen der Landwehr vorg egangenen
nicht actioen Mannsch aft der Land wehr=Uh lanen ¬
im Jahre 1901. Regimenter
und der berittenen Tirole r und Dalmatiner Lande s
Das k. k. Ministerium für L andesve rtheidigun g hat mit schützen,
sowie der aus der Res erve des He eres in die Landwehr
Erlas s vom 22. N ovember 1900, Zl. 3570 3, auf Grund des überse tzte n
M annschaft ist wie bei den Landwehr=Fußtruppen
§ 4 des G setzes vom 25. Dec ember 1893 über die k. k. Land¬ durchzuführen.
Nachdem im Jahre 1901 sieben As sent j ahrgänge
wehr der im Reichsrathe v ertret enen Köni grei che und Länder zur
Waffenübung einberuf en w erden, ist nebst den Nachholert
und des § 13 des Gesetzes vom 10. März 1895 betreffen in
e rster Linie die nic ht active Mannschaft des As se ntja hrganges
das Institut der Landesvertheidigung für die gefürstete Graf¬ 1898
und der aus der Reserve des Heeres übersetzte Jahrg ang
sc haft Tirol und das Land V or arlberg, sowie mit Bezug au 1890
heranzuziehen. Es wird noch hi nzugefügt , daß in Hin¬
den § 54 des Wehrgesetzes vom Jahre 1889 hinsichtlich der kunft
laut Punct 1 zu § 38 des Anhanges zu den W.=V.
im Jahre 1901 vorzunehmenden Wa ff enübungen der Landwehr II.
Thl. als Regel jene Mannschaft, welche den zweijährigen
Nachst ehendes angeordnet: Präsenzdienst
abgeleistet hat, in jenen Jahren, in welchen sie