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Dornbirner
Gemeindeblatt.
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Nr. 1.
Sonntag, 6. Januar 1901.
32. Jahrg.
Kundmachungen.
A. Bei den Landwehr=Fußtruppen.
Für die Einberufung zur Waffenübung im Jahre 1901
werden in Aussicht genommen:
Auf Grund des Gesetzes vom 29. März 1869, R.=G.=Bl.
a) der aus der Reserve des Hee res in die Landwehr über¬
Nr. 67, findet — nach dem Bevölkerungsstande vom 31. De¬
setzte Assentjahrgang 1890
nachts—
cemb er 1900 12 Uhr
b)die
im Laufe des Monate
unmittelbar in die Landwehr assentierte nicht active
Jänner 1901 die nächste Volkszählung statt
Mannschaft der Assentjahrgänge 1893, 1894, 1895
In einigen größeren Orten erfolgt die Zählung mittels
1896, 1897 und 1898, und zwar bezüglich der Jahr¬
Anzeigezettel, welche allen Wohnparteien zukommen werden
gänge 1894, 1896 und 1898 nur diejenigen, welch
und von diesen selbst gewissenhaft auszusüllen und dann vor
eine zweijährige Präsenzdienstpflicht abgeleistet haben, danr
den Hausbesitzern dem Gemeindeamte zu übergeben sind, worau
die Ersatzreservisten der Landwehr aus den Assentjahr
die Eintragungen noch durch eigene Zählungsrevisoren zur
gängen 1894, 1897 und 1900.
Ueberprüfung gelangen.
Bemerkt wird, dass die Gesammtdauer der Waffenübungen,
In den übrigen Gemeinden wird die Zählung durch
für die Mannschaft, welche eine zweijährige Präsenzdienstpflich
Zählungscommissäre vorgenommen werden, welche auf Grund
abgeleistet hat, 20 Wochen, für die Mannschaft, we lche eine
der mündlichen Angaben der Familienhäupter und selbständig
dreijährige Präsenzdienstpflicht abgeleistet hat, 16 Wochen, für
lebenden Einzelpersonen die Aufnahmsbögen auszufüllen haben.
die unmittelbar in die Ersatzreserve der Landwehr assentierten
Zum Behufe der Controlle der Geburtsdaten und sonstigen
12 Wochen und für die aus der Reserve des Heeres stammende
Angaben, insbesonders jener über Heimat und Beru f, sind die
Mannschaft 4 Wochen nicht übersteigen darf.
betreffenden Urkunden, namentlich die Geburtsscheine, Heimats¬
Jene Mannschaft, welche zu einer Waffenübung einbe¬
sch eine, Dienstboten= und Arbeitsbücher bereit zu halten.
rufen, diese aus irgend welcher Ursache nicht abgeleistet hat, is
Wer sich der Zählung entzieht oder eine unwahre Angabe
thunlichst in dem unmittelbar darauffolgenden Jahre zur Nach¬
macht, oder sonst einer nach der Volkszählungs=Vorschrift vom
tragung derselben heranzuziehen.
29. März 1869, R.=G.=Bl. Nr. 67, ihm obliegenden Ver¬
Hiebei wird bemerkt, daß die Waffenübungspflicht der zu
pflichtung nicht nachkommt, unterliegt nach § 30 dieser Vor¬
einem 3. Präsenzdienstjahre verhaltenen Mannschaft mit dem
schrift einer Geldbuße bis zu 40 Kronen und im Falle der
10. Dienstjahre endet.
Zahlungsunfähigkeit einer Freiheitsstrafe bis zu 4 Tagen.
Zur Waffenübung im Jahre 1901 kommt außer der un
Mit Rücksicht auf die außerordentliche Wichtigkeit und
mittelbar in die k. k. Landwehr eingereihten Mannschaft des
Bedeutung der Volkszählung für eine wohlgeordnete Staats=,
Assentjahrganges 1892, welche nach Vorstehendem eventuell ein
Landes= und Gemeindeverwaltung und alle sonstigen Zweig
Waffenübung nachzutragen hat, auch jene Mannschaft der Assent¬
des öffentlichen Lebens, sowie für die Wissenschaft, wird von
jahrgänge 1891 und 1890 einzuberufen, bei welcher die Ge¬
der Bevö kerung erwartet, dass sie ihre Bürgerpflicht bei der
sammtdauer der abgeleisteten Waffenübungen 16 Wochen nicht
Volkszählung einsichtsvoll und gewissenhaft erf üllen und die
übersteigt
Von
Zählungsorgane bei der Lösung ihrer mühevollen Aufgabe that¬
der Ersatzreserve ist außer den Nachholern des A ssent¬
kräftig unte rstü tzen wer de.
jahrganges 1893 auch jene Mannschaft der Assentjahrgäng
Innsbruck, am 24. December 1900
1892 und 1891 zur Waffenübung im Jahre 1901 einzube¬
K. k. Statthalterei für Tirol und Vorarlberg.
rufen, bei welcher die Gesammtdauer der abgeleisteten Waffen¬
übungen 8 Wochen nicht übersteig
B. Bei den berittenen Landwehr=Truppen.
Kundmachung
Die Einberufung der unmittelbar aus der Land wehr her¬
betreffend Waffenübungen der Landwehr
vorgegangenen nicht actioen Mannschaft der Landwehr=Uhlanen¬
im Jahre 1901.
Das k. k. Ministerium für Landesvertheidigung hat mit Regimenter und der berittenen Tiroler und Dalmatiner Landes
schützen, sowie der aus der Reserve des Heeres in die Landwehr
Erlass vom 22. November 1900, Zl. 35703, auf Grund des
übersetzten Mannschaft ist wie bei den Landwehr=Fußtruppen
§ 4 des G setzes vom 25. December 1893 über die k. k. Land¬
durchzuführen. Nachdem im Jahre 1901 sieben Assentjahrgänge
wehr der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder
zur Waffenübung einberufen werden, ist nebst den Nachholert
und des § 13 des Gesetzes vom 10. März 1895 betreffen
in erster Linie die nichtactive Mannschaft des Assentjahrganges
das Institut der Landesvertheidigung für die gefürstete Graf¬
1898 und der aus der Reserve des Heeres übersetzte Jahrgang
schaft Tirol und das Land Vorarlberg, sowie mit Bezug au
1890 heranzuziehen. Es wird noch hinzugefügt, daß in Hin¬
den § 54 des Wehrgesetzes vom Jahre 1889 hinsichtlich der
kunft laut Punct 1 zu § 38 des Anhanges zu den W.=V.
im Jahre 1901 vorzunehmenden Waffenübungen der Landwehr
II. Thl. als Regel jene Mannschaft, wel che den zweijährigen
Nachstehendes angeordnet:
Präsenzdienst abgeleistet hat, in jenen Jahren, in welchen sie