Dornbirner
Gemeinvebtart.
Erscheint jeden Sonntag. — Preis: ganzjährig K 2•— (mit Postversendung K 3•20), einzelne Numm ern 10 h — Einschaltungen
k osten 10 h der Zeilenraum und sind bis spätestens Freitag mittags kostenfrei ins Gemeindeamt zu bringen.
Nr. 20.
Sonntag, 19. Mai 1901.
32. Ja hrg.
3. Das zusammengelesene Floßholz müssen die Parteien bei¬
Kundmachungen.
sammen liegen lassen bis ein Forstwart oder eine andere
von der Gemeinde aufgestellte Vertrauensperson das Holz
die4
besichtigt und die Erlaubnis zur Abfuhr ausgesprochen hat
Mit Gemeindebeschluss vom 5. Juni 1879 wurde
Sperrstunde in den öffentlichen Kegelplätzen auf
Das Floßholzlesen ist im Achbeete einwärts nur bis zum
11 Uhr abends festgesetzt. Uebertretungen sind strafbar
Zusammenflusse der beiden Achen bei F. M. Hämmerles
Dornbirn, am 19. Mai 1901.
Schwellwuhr und Wasserleitung im Gütle gestattet.
Die Gemeindevorstehung.
5. Am Triftrechen und in beiden Ställen ist es nicht gestattet
6. Das Hauen und Wegnehmen von Gebüsch und Stauden,
Pfarrhofbau.
es mag sein wo es immer will, ist durchaus verboten.
Die Außerachtlossung der vorstehenden Verordnungen hat
Von Seite der Gemeinde Dornbirn werden die Maurer¬
die Entziehung des Floßholzscheines und je nach Umständen
Zimmermanns= und Dachdeckerarbeiten zum neuen
überdies eine angemessene Ahndung zur Folge.
Pfarrhofe im Offertwege vergeben. Die diesbezüglichen Be¬
Dornbirn,
stimmungen, Pläne, Vorausmaße 2c. find im Gemeindeamte
am 19. Mai 1901
Die
Zimmer Nr. 9 einzusehen und die betreffenden Offerte bis
Gemeindevorstehung.
Montag den 26. d. Mts. verschlossen in der Gemeindekanzlei
einzureichen.
Tirolisch=Vorarlberg'sche Brandversicherungs=Anstalt.
Dornbirn, am 18. Mai 1901.
Zufolg e Kund mac hung des Tiroler Landes=Ausschusses vom
Die Gemeindevorstehung.
3171
22. Februar 1901 Nr. 3449 beträgt die Brandversicherungs¬
Umlage für das Jahr 1900
Das Viehtreiben
a) von Gebäuden
23 Heller,
über die 4 Achstege ist verboten und strafbar.
b) von Mobilien
22 H eller
Dornbirn, am 19. Mai 1901.
von je 100 Krone n Classenwert.
Die Gemeindevorstehung.
Hievon werden die Mitglieder d ieser Versicherungs=Anstalt
in der Gemeinde Dornbirn mit der Einladung in Kenntnis
Flossholzscheine.
gesetzt, die bereits fällig gewordene Jahres=Umlage bis längstens
Gemäß Beschluss des Forstrathes vom 14. Juni 1894 is15.
Juni l. J. unter Beibringung des Zahlungs
das Sammeln von Flossholz nur denjenigen Parteien gestattet
büchels bei der gefertigten Local=Commission zu berichtigen.
Nach Ablauf dieses Termines müssten die noch rück¬
welch e im Besitze eines von der Gemeindevorstehung ausgestellten
ständigen
Flossholzscheines sich befinden.
Umlagen gemäß § 54 der Statuten unverzüglich im
Wer für das laufende Jahr 1901 einen Floßholzschein
Wege der summarischen Execution eingebracht werden.
zu erlangen wünscht, hat sich diese Woche im Gemeindeamte
K. k. Steueramt Dornbirn als Local=Commission,
Zimmer Nr. 1 zu melden und wird hiebei ausdrücklich bemerkt,
am 1. Mai 1901.
1376
3=3
dass nur in der Gemeinde Dornbirn Heimatsberechtigte hierau
Anspruch haben.
Ladenwaren=Versteigerung.
Floßholz
Ueber freiwilliges Ansuchen des Martin Fußenegge
Auf Grund einer am 15. Mai 1837 von der damaligen
Gemeindevorstehung erlassenen Kundmachung und infolge Be¬ an der Kapuzinergasse l werden am kommenden Dienstag
den 21. Mai, von 9 Uhr vormittags angefangen, im ob¬
schlüsse des Forstrathes vom 12. December 1877 und 24. Juni
denannten Hause verschiedene Ladenwaren als: Herren=Anzüge,
1894 wird hiemit bezüglich des Flossholzsammelns folgendes
Sonntags= und Werktagshosen, Knabenanzüge für 3= bis 9¬
verordnet
jährige Kinder, Herrenhüte in allen Farben u. Größen, Herren¬
1.Der
Inhaber eines Floßscheines darf denselben an keine
und Damen=Hemden, Radfahrerhemden, Unterleibl, Unterhosen,
andere Person überlassen und muss ihm wegen allfällig
Strümpfe, Socken, Clot= und Arbeitsschürzen, Mieder, Unter¬
nothwendiger Vorweisung beim Holzsammeln stets bei sich
röcke, Weckeruhren, Frauenkleider 2c sowie noch mehr als
tragen.
hunderterlei Scherz= u. Juxartikel u. Kinderspielwaren, Lampen¬
2Darf
nur kleines Holz gesammelt werden, welches mit
schirme gegen sofortige Barzahlung öffentlich versteigert.
keinem Zeichen versehen ist; größere Holzstücke und Bau¬
Dornbirn, am 19. Mai 1901.
haben 1464
bestandtheile, wenn sie auch kein Zeichen (Haumal)
Die Gemeindevorstehung
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gehören der Gemeinde und müssen liegen bleiben.