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Dornbirner
Gemeinderlatt.
dunt Pehersaltung T 2c), Aepien Ponnen 19.1 — Glasaltengen
Srsten son Somig — Preist genstete 1 2
kosten 10 h der Zeilenraum und sind bis spätestens Freitag mittags kostenfrei ins Gemeindeamt zu bringen.
32. Ja hrg.
Sonntag, 28. Juli 1901.
Nr. 30.
binnen 8 Tagen um so gewisser bei der Gemeindevorstehung
Kundmachungen.
selbst zu mel den, als die nicht erhaltene Belehrung die nicht
überreichte Fassion keineswegs entschuldigt, sondern die Haus¬
besitzer, welche solche in der festgesetzten Zeit nicht einbringen,
Die Hauszinsbekenntnisse für das Steuerjahr 1902
nach den voraufgeführten Bestimmungen des § 11 des citierten
sind dem Gesetze vom 9. Februar 1882, Nr. 17, R.=G.=Bl.
Patents behandelt werden müssten. Die Gemeindevorstehungen
gemäß bis längstens 31. August 1901 zu verfassen und bei
werden eingeladen, da rauf zu achten, dass die Bekenutnisse in
der Gemeindevorstehung zu überreichen
allen Rubriken genau und deutlich ausgefüllt werden, und dass
Diesbezüglich wird jenen Hausbesitzern, auf welche das
stets die richtige Hausnummer angegeben werde.
citierte Gese tz Anwendung findet, zur genauen Beachtung Nach¬
In jenen Gemeinden, in denen eine Nummerierung der
stehendes bekannt gegeben:
Häus er stattgefunden hat, ist die neue Hausnummer auf den
I. Bekenntnispflichtig sind: a) Alle Hausbesitzer, welche
Bekenntnissen ersichtlich zu machen und wird überhaupt auf die
durch ganze oder theilweise Vermiethung von Gebäuden einen
richtige Angabe der Hausnummer besonders aufmerksam
Zinsertrag erhalten; b) jene Gasthausbesitzer, welche durch Be¬
gemacht.
K. k. Bezirkshauptmannschaft Feldkirch
herbergung von Fremd en ein Zinserträgnis erzielen.
aufam
II. Einzubekennen ist der im Jahre 1901 bedungene,
20. Juli 1901.
das ganze Jahr entfallende Zinsertrag.
Nagel.
Als Zins ist nicht blos die bare Geldleistung anzusehen,
Mit
sondern es müssen auch alle bedungenen Nebenleistungen, be¬
Bezugnahme auf vorstehende Kundmachung werden
stehend in Beiträgen zur Steuer, in Arbeits= oder Geschäfts¬
die Hauseigenthümer, welche Wohnbestandtheile, Gewölbe,
verrichtungen und dergleichen, als Zins nach dem Geldwerte
Stallungen oder Keller vermiethet haben, zu ihrer eigenen Er¬
in Anrechnung kommen. Der Zins ist durchgehends in österr.
leichterung aufgefordert, behufs Aufnahme ihrer Angaben ins
Währung anzugeben; sollte er in Gold oder in Silber be¬
Gemeindeamt zu kommen. Die Aufnahmen finden von 8—12
dungen sein, dann wäre dies in der Anmerkungsrubrik zu be¬
Uhr vormittags und von 2—5 Uhr nachmittags im Kanzlei¬
merken. Die Miethparteien haben die Zinsertragsangaben
zimmer Nr. 1 statt. Damit ein zu großer Andrang einerseits
in der dazu eröffneten Rub rik eigenhändig zu bestätigen.
vermieden werde, anderseits die Fassionen bis zum festgesetzten
Der Hauseigenthümer ist diesbezüglich verpflichtet, von der
Termine, d. i. am 31. August hieramts wieder eingebracht
Partei die Bestätigung einzuholen und derselben zu bemerken,
werden können, wird hiemit bekannt gegeben, dass vom 5. bis
dass eine unrschtige Bestätigung ihrerseits mit einer angemessenen
am
10. August die Hausbesitzer des Viertels Markt, —
Geldstrafe belegt würde. Wäre es dem Hausbesitzer nicht mehr
12., 13., 14., 16., 17. und 19. August die Hausbesitzer des
möglich, die Bestätigung von der Partei zu erhalten, so hat er
Viertels Hatlerdorf sicher ihre Angaben anzubringen
den Grund in der Anmerkungs=Kolonne anzugeben.
haben. Diejenigen, welche es vorziehen, die Fassionsbogen
Wird ein Haus oder eine Wohnung mit Möbel und Be¬
selbst auszufüllen, könne n die bezüglichen Formulare im Ge¬
dienung 2c. oder mit Grund und Boden in Miethe gegeben, so
meindeamte in Empfang nehmen.
kann das hiefür entfallende Zinsbetreffnis in der Rubrik „hievon
In den Fassionsbogen sind die ein zelnen Rubriken unter
kommt in Abzug“ in Abrechnung gebracht werden
III. Die Hauseigenthümer werden zur Angabe des strenger Berücksichtigung der im heutigen Gemeindeblatte ver¬
lautbarten Kundmachung genau auszufüllen und in den dafür
richtigen Zinsertrages um so mehr aufgefordert, als über die¬
bestimmten Rubriken sind die gemachten Angaben durch die
selbe eine Localuntersuchung erfolgt und bei Entdeckung un¬
Unterschrift des Hauseigenthümers und der Miethpartei zu be¬
richtiger Bekenntnisse unnachsichtlich nach der Bestimmung des
tätigen.
§ 11 des Patents vom 23. Februar 1820 vor gegan gen werden
Bemerkung
müsste. Dieser § lautet: „Werden Verheimlichungen des Zins¬
Diejenigen Parteien, welche ihre Fassionsbogen im Ge¬
ertrages entdeckt, so hat der Steuerpflichtige die Zinssumme als
meideamte ausfüllen lassen, also nicht selbst ausfüllen, haben
Strafbetrag zu entrichten, der dem Angeber der Verheimlichung
hiefür eine Gebür von 10 h per Anmeldung (nicht per Bogen),
zufällt. Außerdem ist noch der entfallende doppelte Steuer¬
welche Einnahme an die Gemeindecasse abfließt, zu bezahien.
betrag für jene Zeit, durch welche die Verheimlichung fortgesetzt
Dornbirn,
wurde, an die Staatscasse einzuzahlen. Und überdies unter¬
am 28. Juli 1901.
liegen auch die Zinsparteien, welche unrichtige Angaben als Die
Gemeindevorstehung
wahre bestätigen, einer verhältnismäßigen Strafe.
IV. Die Drucksorte zur Ausstellung der Bekenntnisse wir
Längs der k. k. Reichsstraßen des Districtes Feldkirch sind
dem Bekenntnispflichtigen im Wege der Gemeindevorstehung zu¬
viele Strecken mit lebenden Zäunen von Seiten der Anrainer
kommen. Alle Bekenntnispflichtigen werden auf Verlangen mit
bepflanzt und werden von den Besitzern größtentheils mangel¬
der „Belehrung zur Verfassung und Ueberreichung der Zins¬
haft eingehalten, manche sind zu hoch, manche zu breit und
ertragsbekenntnisse“ betheilt und haben sich dieselben darum