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Dornbirner
Gemeindeblatt.
Postversendung2re, Aeste Nenmen 16 5 — Ginscelengen
Erscheint jeden Sonntag. — Preis: ganzjährig K 2·— (mit
kosten 10 h der Zeilenraum und sind bis spätestens Freitag mittags kostenfrei ins Gemeindeamt zu bringen.
Nr. 37.
Sonntag, 15. September 1901.
32. Jahrg.
im Bereiche des obige n politischen Bezirkes auf¬
Kundmachungen.
halten, am 13. October 1901, mit ihrem Landsturm¬
passe, beziehungsweise militärischen Entlassungs¬
documente im Gemeindeamte in Dornbirn, II. Stock,
An der
Zimmer Nr. 14 persönlich vorzustellen, beziehungsweise
k. k. Staats=Oberrealschule zu Vornbirn
zu melden.
Diejenigen Meldepflichtigen, welche wegen unüberwindlicher
wird das Schuljahr 1901/02 am 19. September mit dem
Heiligengeistamte eröffnet.
Hindernisse oder glaubwürdig nachgewiesener, äußerst dringender
Die Einschreibungen für die I. Classe werden am 15.
und unaufschiebbarer Familien= oder persönlicher Verhältnisse am
orstehenden Tage sich nicht vorstellen konnten, haben die Vor¬
und 16., für die II. bis VI. Classe am 17. September von
tellung am Donnerstag den 17. October 3 Uhr nachmittags
8—12 Uhr vormittags und von 3—5 Uhr nachmittags in der
bei der obigen Meldestelle (bei der gemischten Commission im
Directionskanzlei vorgenommen.
Gemeindeamte Zimmer Nr. 4) nachzutragen.
Jeder in die I. Classe neu eintretende Schüler hat bei der
2. Meldepflichtige, welche aus irgend einer Ursache nicht im
Einschreibung in Begleitung seines Vaters oder dessen St ell¬
Besitze ihres Landsturmpasses, beziehungsweise ihres militärischen vertreters zu erscheinen, den Tauf= oder Geburtsschein, sowie
die letzten Schulnachrichten aus der Volksschule mitzubringen
Entlassungs=Ducomentes (Abschied, Certificat, Bescheinigung 2c.)
sind, haben ein anderes, ihre Identität beglaubigendes Ducument,
und sich am 17. September der vorgeschriebenen Aufnahms¬
als: Tauf= (Geburts=), Heimatschein, Arbeitsbuch 2c. und die
prüfung zu unterziehen.
etwa in Händen habende Widmungskarte, das Landsturm¬
Zur Aufnahme in die I. Classe ist der Nachweis erforderlich,
Enthebungs=Certificat, eventuell auch den Landsturm¬
dass der Aufzunehmende das 10. Lebensjahr vor Beginn des
meldeblatt=Coupon mitzubringen.
Schuljahres, in welchem die Aufnahme erfolgen soll, vollendet
3.
hat oder noch in dem Kalenderjahre, in welches der Beginn
Die im Bereiche der obigen politischen Bezirksbehörde
heimatberechtigten abwesenden Meldepflichtigen erstatten
des Schuljahres fällt, vollendet.
Die Aufnahmsprüfungen für die II. bis VI. Classe und
ihre Meldung persönlich wie folgt
vonIn
die Wiederholungsprüfungen werden am 18. September
den im Reichsrathe vertretenen Königreichen
9 Uhr vormittags an abgehalten.
und Länder: bei der Gemeindevorstehung (Gemeinde¬
Die Aufnahmstaxe beträgt für neu eintretende Schüler
vorsteher), Meldeamte 2c. des Aufenthaltsortes;
diein
4 K 20 h, der Lehrmittelbeitrag 2 K 40 h; Schüler,
den Ländern der ungarischen Krone: bei der
b)
bereits der Anstalt angehörten, haben bloß den letzteren Betrag
hiezu bestimmten politischen Behörde;
K;in Bosnien und der Hercegovina: beim nächsten
zu entrichten. Das Schulgeld für ein Semester beträgt 30
dürftige und würdige Schüler lönnen von der Schulgeldzahlung
dortländigen Bezirksamte (Bezirks=Expositur, Stadtma¬
gistrat
befreit werden.
Serajevo) des Aufenthaltsortes:
im Limgebiete: bei dem etwa im Aufenthaltsorte oder
Dornbirn, am 1. September 1901. d)
diesem zunächst befindlichen Militär=Stations=Commando;
J. En gel, k. k. Director.
im Auslande: die im Auslande befindlichen Land¬
sturmpflichtigen bewirken die gesetzliche Vorstellung (Meldung)
Politische Bezirksbehörde: Feldkirch.
in der Zeit vom 1. bis 31. October ohne besondere
Kundmachung
Aufforderung bei der im Aufenthaltsorte oder diesem
zunächst gelegenen k. u. k. Vertretungsbehörde (Botschaft,
betreffend die Meldepflicht von Landsturmpflichtigen.
Gesandtschaft, Consulat 2c.)
4. In den im Puncte 3c), d) und e) angeführten Fällen
1.die
Auf Grund des § 27 des Gesetzes vom 10. März 1895
kann
bezügliche Meldung*) schriftlich oder mündlich
betreffend das Institut der Landesvertheidigung für die gefürstete
bei der betreffenden Meldestelle erfolgen.
Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg, und des Gesetzes
5. Landsturmpflichtige, welche sich zum Waffendienste
vom 10. Mai 1894, betreffend die Meldepflicht von Land¬
oder
sturmpflichtigen der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und
zu jedem Dien ste im Landsturme ungeeignet halten, haben
Länder mit Ausnahme von Tirol und Vorarlberg, haben sich
dies gelegentlich der Vorstellung (Meldung) anzuzeigen.
6.
diejenigen Landsturn pflichtigen, welche Angehörige des Heeres,
Die mit Seereisebewilligungen versehenen meldepflichtigen
der Kriegsmarine, Landesschützen (Landwehr) (einschließlich deren
Londsturmmänner können die vorgeschriebene Meldung — zur
Ersotzreserven) oder der Gendarmerie waren, sowie sonstige
Anmerkung:) Meldungen sammt deren Beilagen zu Evidenzzwecken
Landsturmpflichtige, welche für den Fall der Aufbietung des
zu
Landsturmes zu besonderen Dienstleistungen desi viert und
sind stempel= und portofrei, wenn sie (auf der Adresse) die Be zeichn ung
„Ueber ämtliche Aufforderung“ enthalten,
solchem Zwecke mit Widmungskarten betheilt werden und sich