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Kundma c hung für das Sch uljahr 1901/1902.
Mit Beginn des Schuljahres 1901/1902 wird die sechst e Classe
eröffnet
Die Einschre ibun g in die I. Classe wird am 15. und 16., für die
II. bis VI. Classe, welch let ztere mit Beginn des nächsten Schuljahres
erö ffnet wird, am 17. Septem ber von 8 bis 12 Uhr vormittags und vor
3 bis 5 Uhr nachmitt ag s in der Directionscanzlei vorg enom men.
Jeder in die erste Classe neu eintreten de Schüler hat bei der Ein¬
schreibung in Begleitung seines Vaters oder dessen Stellvertreters zu er
scheinen, den Tauf- oder Geburtsschein, sowie die letzt en Schul n ach richten
aus der Volksschu le mitzubringen und sich am 17. September der vor¬
g eschriebenen Aufnahms prüfu ng zu un terziehen.
Zur Aufnahme in die I. Classe ist erforderlich:
1.Der
Nachweis, dass der Aufzunehmende das zehnte Lebensjahr vor
Beginn des Schuljahres, in welc hem die Aufnahme erfolgen soll,
vollendet hat oder in dem Kalende rjahre , in welc hes der Be ginn des
Schuljah r es fäl lt, vollendet
2. Der N achweis über den Besi tz der nöthigen Vorkenn tnis e, welcher
lurch die Aufnahmsprüfung geliefert wird. Bei dieser Prüfung wird
g efordert: Jenes Mass von Wis sen in der Religion, w elches in den
ersten vier Jah r escursen in der Volksschule e rworben werden kann,
Fertigkeit im Lesen und Schreiben der deutschen Spr ache, Fert ig
keit im Analy sier en einfacher bekleideter Sätze, Uebung in den vier
Grundrechnungsarten in ganzen Zahl en.
Eine Wiederholung der Aufnahmsprüfung, sei es an einer und der¬
selben oder einer anderen Lehranstalt, ist in dem selben Schuljahre un
zuläss ig.
Die Aufnahmsprüfungen zum Eintrit te in eine höh ere als die erste
Classe werden nur am Beginn des Schuljahres (am 18. September) vor¬
genommen
Zu einer solchen Aufn ahmsprüfu ng, welc he sich auf sämmtliche
obligate Lehrgegenstände zu erstrecken hat, und wofür eine Prü f ungstaxe
on 24 K zu erlege n ist, sind alle diejenigen Aufnahmswer ber ver pflichtet,
welch e nicht ein Zeugnis über die an einer öffentlichen Realschule zu rück¬
relegte unmittelbar vorhergehende Clas se beizubringen vermögen, alsc
auch diejenigen Schüler, w elche von einer Bürger schu le in eine Realschul e
übertreten wollen. Das E rgebnis dieser Aufnahmsprüfung hat zu entscheiden,
in welche Class e der Realschule ein Sc hüler mit Rücksicht auf die dazu
erforderlichen Vor kenntniss e aufgenommen werden kann. Nebstbei hat
ler Auf nahm swerber auch nachzuweisen, dass er das der betreffenden
Cla sse entsprechende Minimalalter besitzt.