Oktober 1914, R. G. Bl. Nr. 274, wird, vorläufig mit
der Wirksamkeit bis 31. D ezember 1914, verord net wic
folgt §
1
Kälber bis zum Alter von 6 Monaten düfen nur
mit behördlicher Bewilligung zwec ks Schlachtung verkauf
oder geschlachtet werden
Für die Erteilung der Bew ill igung ist in jeder in
Betracht kommenden Gemeinde von der politischen Be¬
zirksbehörde eine sachverständige Person zu beste llen.
Solange die Bestellnng nicht erfolgt ist, wird dies
Funktion durch den Vorsteher jener Gemeinde ausgeübt
in welch er der Betri eb des Z üchters gelegen ist
§ 2.
Die Besti mmu ngen des § 1, Absatz 1, find en keine
Anwendung auf:
Kälber, die zu Sc hlachtzw ecken aus dem Auslande
a) eingeführt
werd en
Käl ber, welche nachweisb ar vor dem Begi nne der b) Wirksamkei t
dieser Verordn ung zum Zwecke der
Sc hlachtung a ngekauft wurd en und binnen 8 Tagen
zur Schlacht ung gelang en
c) Kälber, welc he notgeschlachtet werden müssen.
§ 3.
Die behördliche Bewilligung (§ 1, Absat z 1) ist dem
Zücht er zu erteilen, wenn er innerhalb der letzt en
Monate, zurückgerechnet vom Tage des Ansuchens, we
ni gstens zwei Drittel der angefalle nen Käl ber zur Auf
zucht aufgestellt hat.§
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Die beh ördliche Bewill i gung (§ 1, Absat z 1) kann
dem Züc hter fe rner aus erh eblich en Gründen erte ilt wer den
Als derartige Gründ e haben insbesondere zu gelt en
1. Mangel der körperli chen Eignun g des Kalbes zur
Aufzucht
2. Mangel der für eine dauernde, wenn auch bloß
notdürftige Un terbringu ng des Kalbes erfo rderl ichen
Räumlichkeiten.
3. Mangel an dem für die Aufzucht nötigen Futter
4. Eine solche wirtschaftliche Lage des Züchters, daß
der Entgang des Erlöses aus dem V erkaufe einen emp
findlichen Nachteil für den Lebensunterhalt oder für die
Fortf ührung des Be triebes des Zücht ers zur Folge hät te.
§5
Im Falle der Erteilung der behördlichen Bew illi¬
gung (§ 1, Absatz 1) wird dem Züchter eine Bescheini
gung ausgefolgt, die beim Verkaufe des Kalbe s dem
K äufer zu übe rgeben ist
Die Bescheinigung wird vom Vieh= und Fleischbe
schau er gelegentlich der Vornahme der S chlacht ung ein
gezogen. Der Vieh= und Fleischbeschauer hat die Be
scheinigungen zu sammeln und allwöchen tlich dem Vor¬
steher jener Gemeinde, in welcher die Schlachtung erfolgt
zu übergeben. Dieser hat die Bescheini gungen der po¬
litischen Bezirksbehörde einzusenden.
§ 6.
Die politische Bezirksbehörde übt das Aufsichtsrecht
über die Handhabung dieser Ve rordnung und kann die
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Verfügungen des Gemeindevorstehers, bezw. des im Sinne
des § 1, Absatz 2, bestellten besonderen Funktionärs ab
ände rn oder außer Kraft setzen
Gegen die Verweigerung der Sch lach tungsb ewilligung
ist die binnen 14 Tagen bei der po litisc hen Bezirksbehörde
einzubringende Beschwer de zulässig. Die politische Be¬
zirksbehörde entscheidet über diese Beschwerde nach An
hörung der Gemeinde binnen 8 Tagen entgültig.
§ 7.
Uebertret ungen dieser Verordn ung w erden von de
pol itischen Bezir ks behörde mit Geldstrafen bis zu Kr. 500—
beziehungsweis e mit Arrest bis zu 1 Monat geahndet
Falls die Ueber tret ung von einem Viehhä ndler oder
Fleischhauer begangen wird, kann außerdem, sofern die
Voraussetzungen des § 133 b, Absatz 1, lit. a, der Ge¬
w erbeordnung zutreffen, die Entziehung der Gew erbe¬
berechtigung verfügt werde n.
§ 8.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Kund¬
machu ng in Kraft Schuster
m. p
Heinold m. p Zenker
m. p
Das k. k. Ackerbauministerium hat im Einvernehmen
mit dem Minis terium des Innern und des Handels mit
Verordnung vom 14. Oktober 1914 R. G. Bl. Nr. 285
betreffend die Beschr änkung der Käl b erschlachtung verfügt
daß Kälber bis zum Alter von 6 Mo naten nur mit be¬
hördlicher Bewilligung zum Zwecke der Schlachtung ver
kauft oder geschlachtet werden dürfen. Unter Hi nwei
auf diese Verordnung werden die Gemeindevorstehunger
angewiesen, die Erteilung von Schlachtungsbewilligungen
von Kälbern unter 6 Mon aten nur dann zu erteilen
wenn die im § 3 und 4 der gena nnten Verordnung
angeführten Gründe vorhanden sind. Die Erteilung de
Schlachtungsbewilligung hat in der Art zu erfolgen, daß
dem Züchter eine Bescheinigung nach Formul ar l aus
gefolgt wird, die beim Verkaufe des Kalbes dem Käufer
übergeben werden muß. Der Vieh= und Fleischbeschauer
hat anläßli ch der Schlachtung die Beschei nigung einzu¬
zi ehen, dieselben zu sammeln und allwöchentlich an die
Gemeindevorstehung der Gemeinde, in welcher die Schl ach¬
tung erfolgt ist, abzuliefern. Die Gemeindevorstehunger
haben diese Bescheinung en spätestens bis 10. und 25.
eden Monats zugleich mit einem nach Formulat
II zusammengestellten Auswei se anher einzusen
den. Die Erteilung der Bewilligung hat bis
auf Weiteres durch die Gemeindevorstehung zu
erfolgen.
Feldki rch, am 25. Oktobe r 1914.
Der k. k. Statth altere irat und Leiter der
Bezir k shau ptmannsch aft:
Cornet.
Gesu che um Bewilligung zur
Anmerkung
S ch lachtung von K älbern unter 6 Monaten können im
Rathause, Zi mmer Nr. 8, mündlich oder schriftlich ein¬
gebra cht werden
Stadtrat Dornbirn, am 29. Oktob er 1914.
Der Bürgermeister: E. Lug er.