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Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1914 (1914)

Oktober 1914, R. G. Bl. Nr. 274, wird, vorläufig mit 
der Wirksamkeit bis 31. D ezember 1914, verord net wic 
folgt § 
1 
Kälber bis zum Alter von 6 Monaten düfen nur 
mit behördlicher Bewilligung zwec ks Schlachtung verkauf 
oder geschlachtet werden 
Für die Erteilung der Bew ill igung ist in jeder in 
Betracht kommenden Gemeinde von der politischen Be¬ 
zirksbehörde eine sachverständige Person zu beste llen. 
Solange die Bestellnng nicht erfolgt ist, wird dies 
Funktion durch den Vorsteher jener Gemeinde ausgeübt 
in welch er der Betri eb des Z üchters gelegen ist 
§ 2. 
Die Besti mmu ngen des § 1, Absatz 1, find en keine 
Anwendung auf: 
Kälber, die zu Sc hlachtzw ecken aus dem Auslande 
a) eingeführt 
werd en 
Käl ber, welche nachweisb ar vor dem Begi nne der b) Wirksamkei t 
dieser Verordn ung zum Zwecke der 
Sc hlachtung a ngekauft wurd en und binnen 8 Tagen 
zur Schlacht ung gelang en 
c) Kälber, welc he notgeschlachtet werden müssen. 
§ 3. 
Die behördliche Bewilligung (§ 1, Absat z 1) ist dem 
Zücht er zu erteilen, wenn er innerhalb der letzt en 
Monate, zurückgerechnet vom Tage des Ansuchens, we 
ni gstens zwei Drittel der angefalle nen Käl ber zur Auf 
zucht aufgestellt hat.§ 
4 
Die beh ördliche Bewill i gung (§ 1, Absat z 1) kann 
dem Züc hter fe rner aus erh eblich en Gründen erte ilt wer den 
Als derartige Gründ e haben insbesondere zu gelt en 
1. Mangel der körperli chen Eignun g des Kalbes zur 
Aufzucht 
2. Mangel der für eine dauernde, wenn auch bloß 
notdürftige Un terbringu ng des Kalbes erfo rderl ichen 
Räumlichkeiten. 
3. Mangel an dem für die Aufzucht nötigen Futter 
4. Eine solche wirtschaftliche Lage des Züchters, daß 
der Entgang des Erlöses aus dem V erkaufe einen emp 
findlichen Nachteil für den Lebensunterhalt oder für die 
Fortf ührung des Be triebes des Zücht ers zur Folge hät te. 
§5 
Im Falle der Erteilung der behördlichen Bew illi¬ 
gung (§ 1, Absatz 1) wird dem Züchter eine Bescheini 
gung ausgefolgt, die beim Verkaufe des Kalbe s dem 
K äufer zu übe rgeben ist 
Die Bescheinigung wird vom Vieh= und Fleischbe 
schau er gelegentlich der Vornahme der S chlacht ung ein 
gezogen. Der Vieh= und Fleischbeschauer hat die Be 
scheinigungen zu sammeln und allwöchen tlich dem Vor¬ 
steher jener Gemeinde, in welcher die Schlachtung erfolgt 
zu übergeben. Dieser hat die Bescheini gungen der po¬ 
litischen Bezirksbehörde einzusenden. 
§ 6. 
Die politische Bezirksbehörde übt das Aufsichtsrecht 
über die Handhabung dieser Ve rordnung und kann die 
649 
Verfügungen des Gemeindevorstehers, bezw. des im Sinne 
des § 1, Absatz 2, bestellten besonderen Funktionärs ab 
ände rn oder außer Kraft setzen 
Gegen die Verweigerung der Sch lach tungsb ewilligung 
ist die binnen 14 Tagen bei der po litisc hen Bezirksbehörde 
einzubringende Beschwer de zulässig. Die politische Be¬ 
zirksbehörde entscheidet über diese Beschwerde nach An 
hörung der Gemeinde binnen 8 Tagen entgültig. 
§ 7. 
Uebertret ungen dieser Verordn ung w erden von de 
pol itischen Bezir ks behörde mit Geldstrafen bis zu Kr. 500— 
beziehungsweis e mit Arrest bis zu 1 Monat geahndet 
Falls die Ueber tret ung von einem Viehhä ndler oder 
Fleischhauer begangen wird, kann außerdem, sofern die 
Voraussetzungen des § 133 b, Absatz 1, lit. a, der Ge¬ 
w erbeordnung zutreffen, die Entziehung der Gew erbe¬ 
berechtigung verfügt werde n. 
§ 8. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Kund¬ 
machu ng in Kraft Schuster 
m. p 
Heinold m. p Zenker 
m. p 
Das k. k. Ackerbauministerium hat im Einvernehmen 
mit dem Minis terium des Innern und des Handels mit 
Verordnung vom 14. Oktober 1914 R. G. Bl. Nr. 285 
betreffend die Beschr änkung der Käl b erschlachtung verfügt 
daß Kälber bis zum Alter von 6 Mo naten nur mit be¬ 
hördlicher Bewilligung zum Zwecke der Schlachtung ver 
kauft oder geschlachtet werden dürfen. Unter Hi nwei 
auf diese Verordnung werden die Gemeindevorstehunger 
angewiesen, die Erteilung von Schlachtungsbewilligungen 
von Kälbern unter 6 Mon aten nur dann zu erteilen 
wenn die im § 3 und 4 der gena nnten Verordnung 
angeführten Gründe vorhanden sind. Die Erteilung de 
Schlachtungsbewilligung hat in der Art zu erfolgen, daß 
dem Züchter eine Bescheinigung nach Formul ar l aus 
gefolgt wird, die beim Verkaufe des Kalbes dem Käufer 
übergeben werden muß. Der Vieh= und Fleischbeschauer 
hat anläßli ch der Schlachtung die Beschei nigung einzu¬ 
zi ehen, dieselben zu sammeln und allwöchentlich an die 
Gemeindevorstehung der Gemeinde, in welcher die Schl ach¬ 
tung erfolgt ist, abzuliefern. Die Gemeindevorstehunger 
haben diese Bescheinung en spätestens bis 10. und 25. 
eden Monats zugleich mit einem nach Formulat 
II zusammengestellten Auswei se anher einzusen 
den. Die Erteilung der Bewilligung hat bis 
auf Weiteres durch die Gemeindevorstehung zu 
erfolgen. 
Feldki rch, am 25. Oktobe r 1914. 
Der k. k. Statth altere irat und Leiter der 
Bezir k shau ptmannsch aft: 
Cornet. 
Gesu che um Bewilligung zur 
Anmerkung 
S ch lachtung von K älbern unter 6 Monaten können im 
Rathause, Zi mmer Nr. 8, mündlich oder schriftlich ein¬ 
gebra cht werden 
Stadtrat Dornbirn, am 29. Oktob er 1914. 
Der Bürgermeister: E. Lug er.
	        
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