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Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1915 (1915)

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Dornbirner 
Zeieinbebiart. 
Erscheint jeden Son ntag. — Preis: ganzjährig K 2— im Inland mit Postversendung K 3·60, nach Deutschland K 4·50, in das ü brige 
Ausland K 5·60, einzelne Nummern 10 h. — Einschaltungen ko sten 12 h der Zeilenraum und sind bis spätestens Freitag 
mit tags kost enfrei in das Rathaus zu bringen. 
Nr. 9. Sonnt ag, 
28. F ebruar 1915. 46. 
Jahrg. 
Kundmac h ungen. befindliche 
Enthebungsangelegenheit zu den für ihre Ge¬ 
burtsjahrgänge bestimmten Terminen einzurücken haben. 
Landsturm=Musterung Ausgenommen 
sind lediglich die Arbeiter und son¬ 
st igen Angestellten jener für mili tä rische Zw ecke a rbei¬ 
betreffend den Geschäftsplan für die Lansturmmusterung tenden 
Berufe, bezüglich welcher seitens des k. k. K riegs¬ 
der mit der Einberufungskundmachung F vom 26. Jän. minist eri ums 
oder des k. k. Kr iegsminist eri um für Landes¬ 
1915 zur Landsturmdienstleistung einberuf enen Land¬ verteidigung 
eine ausdrückliche und den betreffenden 
turm pflich ti gen des Geburtsjahrganges 1896 des po¬ zur 
Ken ntnis gebrac hte von dessen gegenteilige Ver¬ 
litischen Bezirkes Feldkirch. ügung 
getroffen wurde , daß sie bis zum Einlangen der 
Diese Muster ung findet für die Gemeinden des Ge¬ Entscheidung 
nicht einzurücken habe n. 
richtsbezirkes Dornbirn in Dornbirn im klein en Saale Fel dkirch, 
am 28. Februar 1915. des Gasthofes 
„Vereinshaus“ statt . 
Beginn der Musterung um 8 Uhr früh. Der 
k. k. Statthaltereirat und Leiter der 
Die Landsturmpflichtigen werden gemei ndewe ise und Bezirkshauptmannschaft: 
zwar durch den Bürgermeister (Gemeindevorsteher) oder Corn et. 
dessen Stellvertreter in nachstehender Reihenfolge und 
an folgenden Tagen vorgefüh rt: Das 
stellvertretende G eneralkomman do des königl. 
7. März: Dornbirn, Ebnit, Fußach, Gai ßau, bayrischen 
l. Armeekorp s hat bezüglich Melde=Pflicht 
Höchst und Hohenems; folgen de 
Anordnungen er lassen: 
8. März: Die Gemeinde Lustena u. Auf 
Grund Art. 2, Ziff er 2, des Kriegszustandsge¬ 
etzes erläßt das St. Generalkommando I. B. A. K. für 
Zuerst werde n die Heimatsber echtig ten undso- den 
Bezirk von Stadt und Bezirksamt L indau folgend e 
dann die Fr emd zuständig en vorgeführt. Anordnung; 
Gegen diejeni g en, welche nach dem Ergebnisse der§ 
1) Jede Person, die im Grenzsc hu tzgebie t neu zu¬ 
Erhebungen ungerechtfertigt zur Musterung nicht erschie¬ zieht, 
ist verpflichtet, sich innerhalb län gstens 24 Stunden 
nen sind, wird abgesehen von der Vorführun g zur Nach¬ bei 
der Ortspolizeibeh örde p ersönlich anzumelden und musterung die Strafanzeig e nach § 4 des Gesetzes vom hiebei 
ihre Ausweispapiere mitzubringen. Die Ortspolize i¬ 28. Juni 1890 R. G. Bl. Nr. 137 an das k. k. Land¬ 
behörde zeigt jeden einzelnen Neu zuzug sofort der Grenz¬ 
wehrgericht erst attet wer den. Im Uebrigen wird auf die chu tzstel le 
an. 
Einbe rufungs kund mach ung vom 26. Jänn er 1915 ver¬ 
wiesen. § 2) Gastwirte, Herberggeber und I nhaber von 
Fremd enp ensionen sind verp flichte t, Auszüge aus den Sollten sich noch musterungs pflicht ig e Personen in Fremdenbüchern 
über alle Zu= und Abgänge der Grenz¬ der Gemeinde aufhalten, welch e bis dato zu den Land¬ 
ch u tzstelle oder der von d ieser bezeichneten Stelle inner¬ 
sturmmusterungen nicht erschi enen sind, sei es gere cht¬ halb6 
Stunden zugehe n zu lassen. 
fert igt oder nicht gerechtfert igt , so sind dieselben anher § 
3) Zuwiederhandlungen werden mit Gefängnis 
anzuzeigen und bei der Mus terung v orzuführen. biszu 
einem Jahr bestraft. 
Fel dkirch, am 18. F ebruar 1915. Feldkirch, 
am 24. Februar 1915. Der k. k. Statthal tere irat Der 
k. k. Sta tthaltere i rat 
und Lei ter der Bezirk shauptmannschaft und 
Leiter der Bezi rk shau ptma nnschaft: Co rnet. Corne t. 
Einrückung der einber ufen en zur Enthe¬ Laut 
Erlasses des k. k. Ministeriums des Inn ern 
bung bean t ragten Landsturmpflichtigen. vom 
18. Jänn er 1915, Zl. 46498 ex 1914 hat das k. k 
Kriegsministerium im Einvernehm en mit dem k. k. Mi¬ 
Im Hinblicke auf bestehende Zweifel ord net das k. k. nisterium 
für Land esvertei digung hinsichtlich der vor¬ 
Ministerium für Landesverteitigung an, daß die zur Zeit äufigen 
Unterkunft und Verpf le gung der wegen 
der Enthebung beantragten Landsturmpflichtigen, falls bis Kran kheit 
oder Verwundung nicht zum Militär¬ 
zum Einrückungs t ag e eine Entscheidung über ihre Ent¬ 
heb ung noch nicht erfolgt ist, diese Ents ch eidung nicht dienste 
verwen d baren Mannschaftspersonen fol¬ 
abzuwarten, s ondern ohne Rücksicht auf die in 
Schwebe gende Verfügung getroff en:
	        
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