111
Dornbirner
Zeieinbebiart.
Erscheint jeden Son ntag. — Preis: ganzjährig K 2— im Inland mit Postversendung K 3·60, nach Deutschland K 4·50, in das ü brige
Ausland K 5·60, einzelne Nummern 10 h. — Einschaltungen ko sten 12 h der Zeilenraum und sind bis spätestens Freitag
mit tags kost enfrei in das Rathaus zu bringen.
Nr. 9. Sonnt ag,
28. F ebruar 1915. 46.
Jahrg.
Kundmac h ungen. befindliche
Enthebungsangelegenheit zu den für ihre Ge¬
burtsjahrgänge bestimmten Terminen einzurücken haben.
Landsturm=Musterung Ausgenommen
sind lediglich die Arbeiter und son¬
st igen Angestellten jener für mili tä rische Zw ecke a rbei¬
betreffend den Geschäftsplan für die Lansturmmusterung tenden
Berufe, bezüglich welcher seitens des k. k. K riegs¬
der mit der Einberufungskundmachung F vom 26. Jän. minist eri ums
oder des k. k. Kr iegsminist eri um für Landes¬
1915 zur Landsturmdienstleistung einberuf enen Land¬ verteidigung
eine ausdrückliche und den betreffenden
turm pflich ti gen des Geburtsjahrganges 1896 des po¬ zur
Ken ntnis gebrac hte von dessen gegenteilige Ver¬
litischen Bezirkes Feldkirch. ügung
getroffen wurde , daß sie bis zum Einlangen der
Diese Muster ung findet für die Gemeinden des Ge¬ Entscheidung
nicht einzurücken habe n.
richtsbezirkes Dornbirn in Dornbirn im klein en Saale Fel dkirch,
am 28. Februar 1915. des Gasthofes
„Vereinshaus“ statt .
Beginn der Musterung um 8 Uhr früh. Der
k. k. Statthaltereirat und Leiter der
Die Landsturmpflichtigen werden gemei ndewe ise und Bezirkshauptmannschaft:
zwar durch den Bürgermeister (Gemeindevorsteher) oder Corn et.
dessen Stellvertreter in nachstehender Reihenfolge und
an folgenden Tagen vorgefüh rt: Das
stellvertretende G eneralkomman do des königl.
7. März: Dornbirn, Ebnit, Fußach, Gai ßau, bayrischen
l. Armeekorp s hat bezüglich Melde=Pflicht
Höchst und Hohenems; folgen de
Anordnungen er lassen:
8. März: Die Gemeinde Lustena u. Auf
Grund Art. 2, Ziff er 2, des Kriegszustandsge¬
etzes erläßt das St. Generalkommando I. B. A. K. für
Zuerst werde n die Heimatsber echtig ten undso- den
Bezirk von Stadt und Bezirksamt L indau folgend e
dann die Fr emd zuständig en vorgeführt. Anordnung;
Gegen diejeni g en, welche nach dem Ergebnisse der§
1) Jede Person, die im Grenzsc hu tzgebie t neu zu¬
Erhebungen ungerechtfertigt zur Musterung nicht erschie¬ zieht,
ist verpflichtet, sich innerhalb län gstens 24 Stunden
nen sind, wird abgesehen von der Vorführun g zur Nach¬ bei
der Ortspolizeibeh örde p ersönlich anzumelden und musterung die Strafanzeig e nach § 4 des Gesetzes vom hiebei
ihre Ausweispapiere mitzubringen. Die Ortspolize i¬ 28. Juni 1890 R. G. Bl. Nr. 137 an das k. k. Land¬
behörde zeigt jeden einzelnen Neu zuzug sofort der Grenz¬
wehrgericht erst attet wer den. Im Uebrigen wird auf die chu tzstel le
an.
Einbe rufungs kund mach ung vom 26. Jänn er 1915 ver¬
wiesen. § 2) Gastwirte, Herberggeber und I nhaber von
Fremd enp ensionen sind verp flichte t, Auszüge aus den Sollten sich noch musterungs pflicht ig e Personen in Fremdenbüchern
über alle Zu= und Abgänge der Grenz¬ der Gemeinde aufhalten, welch e bis dato zu den Land¬
ch u tzstelle oder der von d ieser bezeichneten Stelle inner¬
sturmmusterungen nicht erschi enen sind, sei es gere cht¬ halb6
Stunden zugehe n zu lassen.
fert igt oder nicht gerechtfert igt , so sind dieselben anher §
3) Zuwiederhandlungen werden mit Gefängnis
anzuzeigen und bei der Mus terung v orzuführen. biszu
einem Jahr bestraft.
Fel dkirch, am 18. F ebruar 1915. Feldkirch,
am 24. Februar 1915. Der k. k. Statthal tere irat Der
k. k. Sta tthaltere i rat
und Lei ter der Bezirk shauptmannschaft und
Leiter der Bezi rk shau ptma nnschaft: Co rnet. Corne t.
Einrückung der einber ufen en zur Enthe¬ Laut
Erlasses des k. k. Ministeriums des Inn ern
bung bean t ragten Landsturmpflichtigen. vom
18. Jänn er 1915, Zl. 46498 ex 1914 hat das k. k
Kriegsministerium im Einvernehm en mit dem k. k. Mi¬
Im Hinblicke auf bestehende Zweifel ord net das k. k. nisterium
für Land esvertei digung hinsichtlich der vor¬
Ministerium für Landesverteitigung an, daß die zur Zeit äufigen
Unterkunft und Verpf le gung der wegen
der Enthebung beantragten Landsturmpflichtigen, falls bis Kran kheit
oder Verwundung nicht zum Militär¬
zum Einrückungs t ag e eine Entscheidung über ihre Ent¬
heb ung noch nicht erfolgt ist, diese Ents ch eidung nicht dienste
verwen d baren Mannschaftspersonen fol¬
abzuwarten, s ondern ohne Rücksicht auf die in
Schwebe gende Verfügung getroff en: