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Blatterngefahr, Impfung.
Die mit dem Erlasse des k. k. Ministeriums des
In nern vom 23. August 1914 Zl. 6195/S (Statth. Er
aß vom 31. Augu st 1914 Zl. VI—1072/1) ergangene Auf
forderung, die vom Kriegsschauplatze drohende Blattern
g efahr durch umfaße nde Notimpfungen abzuwehre n, hat
nur ungleichmäßige Erf olge ergeben
Das k. k. Ministerium des Inne rn hat daher mit
Erlaß vom 6. Februa r 1915 Zl. 16 11/S in Anbetrach
der erhöhten G efahr des Ausbruches von Blatt ernepide¬
mien angeor dnet, daß neu erlich und mit größt em Nach¬
drucke für die Durchführung der Impfungen und
Wiederimpfungen einzut ret en sei
Um der immer mehr drohende Gefahr der Blattern¬
verschleppung und eventueller Ausbrei tun g di eser Seuch
zu begegnen, erscheint es notwendig, den Impfzustant
der Bevölkerung zu hebe n. Wer unge impft oder seit
mehr als sechs Jahren nicht wiedergeimpft ist, möge sich
der Impfung unterzi eh en, die vollkommen gefahrlos ist
und einen fast nie versagenden Schutz gegen die Blattern¬
erkrankung bietet
Zu spät ist es, sich erst zur Impfung zu dr ingen
wenn die S euche berei ts herei ng ebr ochen ist und sie ihre
Opfer geforder t hat
Es ergeht daher die Au fforderu ng, sich möglichs
zahlreich an den öffentlic hen Impfungen zu be teiligen
die in der nächsten Zeit überal l abgehal ten werd en
Ort und Stunde der Impfun gen wird in allen Ge
Die öffentlichen
mein den bekannt gegeb en werden.
Impfungen werd en unentgeltlich vorgenom men
Feldkirch, am 29. März 1915
Der k. k. Statthal tere irat
und Leiter der Bezirkshauptmannschaft
Cornet.
Mit Bezug auf diese Kundm achung werden alle jen
e rwach senen Person en (Schulkinde r werd en eigens geimpft)
welche sich bei der demnächst stattfindenden, öffentlichen
sich bis Impfung impf en lassen wol len, eingela den,
Donnerstag, den 15. ds. Mts., im Rathause, Zimmer
Nr. 5, anmelden zu woll en, damit der Herr Impfa rzt
für Imp fs toff=Bestell ung und Anbe raumu ng der Impf
zeit entsprechende Vorsorge treffen kann
Vom St adtrate wird zu möglichst z ahlreicher Teil¬
nahme an der bev orstehenden all gemei nen Impfung be¬
sonde rs aufgefordert
Stadtrat Dornbirn, am 8. April 1915
Der Bürgermeister: E. Luger
Straßen p olizei=Ordn ung.
Es kommt immer wie der vor, daß Fichten, Obst
bäume usw. unm ittelbar an Straßen angepflanzt w erden
Es wird der § 17 der Straßen und Straßenpolizei
Ordnung, Ge setz vom 15. Mai 1907 neu erdings in
Erinnerung gebracht, welcher lautet:
Bäume und Aeste, wel che sich über die Straße aus
d ehnen und schädlich wirken, sind ganz oder zum Teil
zu entfernen. Bei Straße n, die über Waldgrund füh ren
oder wo ein Wald neu aufge forstet oder neu angelegt
wird ist die Straßenverwaltung berechtigt, die Lichtung
in einer Ausdehnung von 4 m zu beiden Seiten der
Straße, bzw. des äußeren Randes des Straßengrabens
zu verlangen, wenn es die Rücksichten auf die Sicherheit
des Verkehres und die Instand haltun g der Straße er¬
ordern
Hochstämmige Bäume dür fen auf benachbarter
Grunde in der Regel nur in einer Entfernu ng von
mindestens 8 m vom äußeren St raßenrande angepflanz
und müssen in die Straße r agende Aeste entsprechend
zugeschnitten werden .
Im Falle der Weiger ung des betr effenden Grund¬
besitzers entscheidet der Landesau s schuß . Be treffs der
etw aigen Entschädigung des Grundbesit z ers ist nach den
bestehenden Enteignungsvorschriften vorzugehen. Die
Straßenverwaltung ist berechtigt, im Falle, daß die Rück=
si chten auf die Sicherheit des Verkehrs und die Instand¬
haltung der Straße es gest atten, Ausnahmen von diesen
Bestimm u ngen zuzulasser
So llte dieser Anordnung nicht Folge geleistet werde n,
wird diese Arbeit auf Kosten der Säumigen durch das
tädtische Bauamt ausgeführt
Dornb irn, am 2. April 1915
Der Bürgermeister: E. Luger
Meldepflicht für Urlauber!
Jeder dem Soldatenstande Angehörige des k. u. k.
eeres oder k. k. Landwehr und des Landsturmes, der einen
lr laub zum F rühja hrsanbau erha lten hat, wolle mit
dem Urlaubsdokumente (wenn dies noch nicht geschehen
eh estens im Rath aus Zimme r Nr. 7 (Mi l itärabteilu ng)
den An= sowie Abgang m elden
Stadtrat Dornbirn, am 9. April 1915
Der Bürgermeister: E. Luger.
Höchstpr eise.
Die mit h. a. Rundschreiben vom 25. März 1915
Zl. 140 /26 res bek annt g egebenen Höchstpreise für den
g ewerblichen Kleinverkauf von Artikeln des notwendi g
ten B edürfnisses der Bevölkerun g w erden mit Rücksicht
auf den infolge der Proviantierungs=Schwierigkeiter
stets in die Höhe gehenden Ei nkaufspreise in nachsteh
ender Weise nach E i nvernehmen der Handels= und Ge
werb eka mmer geände rt Kr
W eizen gries 1·24
Fei nes Weizenbackmehl
Nr. 1·24
0 „
Weizenkochmehl 1·04
—·80 Weizenbrotmehl 75
M aismehl 4·30
Margari ne 3·55
Ceres 1·65
M akkaroni gefärbt 2·60
Ochsenfleisch la210
Kuhfleisch 1
Der Hö chstpreis von Kr. —58 für ein Kilo Bro
kann nicht aufrecht gehalte n werden , da der Preis zu
ehr von den sehr ungleichen Mehlpreisen abhängt.
Die G emeindevorstehungen haben zu erheben, um
welchen Preis das Kilo Brot von den Bäcker n verkauft
wird und haben sich binnen 5 Tagen hierüber nach
E inv ernehmen der Bäck er anher zu äußerr
Vorläufig muß die P reisbestimm u ng der A nstän
digkeit und dem Gemeinsinne der Bäcker übe rlassen blei¬
ben, da sonst nach den gemachten Erfahr ungen die
Bäckereien einfach von den Besitzern ge schlosse n werden,
wenn der Preis unter dem Mehleinkaufspreis e gehalten
sein soll te. Der Tarif ist zu veröffentlichen
Fel dkirch, am 7. April 1915
Der k. k. Statthaltere i r at und Leiter der
Bezirkshauptmannschaft:
Cornet
Hand= und Schiffchen=Kreis.
Mit 12. ds. Mts. wird der Wan deru nterr icht für
Hand= und Schi ffchenmaschinenstickerei in den Orten