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Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1915 (1915)

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Blatterngefahr, Impfung. 
Die mit dem Erlasse des k. k. Ministeriums des 
In nern vom 23. August 1914 Zl. 6195/S (Statth. Er 
aß vom 31. Augu st 1914 Zl. VI—1072/1) ergangene Auf 
forderung, die vom Kriegsschauplatze drohende Blattern 
g efahr durch umfaße nde Notimpfungen abzuwehre n, hat 
nur ungleichmäßige Erf olge ergeben 
Das k. k. Ministerium des Inne rn hat daher mit 
Erlaß vom 6. Februa r 1915 Zl. 16 11/S in Anbetrach 
der erhöhten G efahr des Ausbruches von Blatt ernepide¬ 
mien angeor dnet, daß neu erlich und mit größt em Nach¬ 
drucke für die Durchführung der Impfungen und 
Wiederimpfungen einzut ret en sei 
Um der immer mehr drohende Gefahr der Blattern¬ 
verschleppung und eventueller Ausbrei tun g di eser Seuch 
zu begegnen, erscheint es notwendig, den Impfzustant 
der Bevölkerung zu hebe n. Wer unge impft oder seit 
mehr als sechs Jahren nicht wiedergeimpft ist, möge sich 
der Impfung unterzi eh en, die vollkommen gefahrlos ist 
und einen fast nie versagenden Schutz gegen die Blattern¬ 
erkrankung bietet 
Zu spät ist es, sich erst zur Impfung zu dr ingen 
wenn die S euche berei ts herei ng ebr ochen ist und sie ihre 
Opfer geforder t hat 
Es ergeht daher die Au fforderu ng, sich möglichs 
zahlreich an den öffentlic hen Impfungen zu be teiligen 
die in der nächsten Zeit überal l abgehal ten werd en 
Ort und Stunde der Impfun gen wird in allen Ge 
Die öffentlichen 
mein den bekannt gegeb en werden. 
Impfungen werd en unentgeltlich vorgenom men 
Feldkirch, am 29. März 1915 
Der k. k. Statthal tere irat 
und Leiter der Bezirkshauptmannschaft 
Cornet. 
Mit Bezug auf diese Kundm achung werden alle jen 
e rwach senen Person en (Schulkinde r werd en eigens geimpft) 
welche sich bei der demnächst stattfindenden, öffentlichen 
sich bis Impfung impf en lassen wol len, eingela den, 
Donnerstag, den 15. ds. Mts., im Rathause, Zimmer 
Nr. 5, anmelden zu woll en, damit der Herr Impfa rzt 
für Imp fs toff=Bestell ung und Anbe raumu ng der Impf 
zeit entsprechende Vorsorge treffen kann 
Vom St adtrate wird zu möglichst z ahlreicher Teil¬ 
nahme an der bev orstehenden all gemei nen Impfung be¬ 
sonde rs aufgefordert 
Stadtrat Dornbirn, am 8. April 1915 
Der Bürgermeister: E. Luger 
Straßen p olizei=Ordn ung. 
Es kommt immer wie der vor, daß Fichten, Obst 
bäume usw. unm ittelbar an Straßen angepflanzt w erden 
Es wird der § 17 der Straßen und Straßenpolizei 
Ordnung, Ge setz vom 15. Mai 1907 neu erdings in 
Erinnerung gebracht, welcher lautet: 
Bäume und Aeste, wel che sich über die Straße aus 
d ehnen und schädlich wirken, sind ganz oder zum Teil 
zu entfernen. Bei Straße n, die über Waldgrund füh ren 
oder wo ein Wald neu aufge forstet oder neu angelegt 
wird ist die Straßenverwaltung berechtigt, die Lichtung 
in einer Ausdehnung von 4 m zu beiden Seiten der 
Straße, bzw. des äußeren Randes des Straßengrabens 
zu verlangen, wenn es die Rücksichten auf die Sicherheit 
des Verkehres und die Instand haltun g der Straße er¬ 
ordern 
Hochstämmige Bäume dür fen auf benachbarter 
Grunde in der Regel nur in einer Entfernu ng von 
mindestens 8 m vom äußeren St raßenrande angepflanz 
und müssen in die Straße r agende Aeste entsprechend 
zugeschnitten werden . 
Im Falle der Weiger ung des betr effenden Grund¬ 
besitzers entscheidet der Landesau s schuß . Be treffs der 
etw aigen Entschädigung des Grundbesit z ers ist nach den 
bestehenden Enteignungsvorschriften vorzugehen. Die 
Straßenverwaltung ist berechtigt, im Falle, daß die Rück= 
si chten auf die Sicherheit des Verkehrs und die Instand¬ 
haltung der Straße es gest atten, Ausnahmen von diesen 
Bestimm u ngen zuzulasser 
So llte dieser Anordnung nicht Folge geleistet werde n, 
wird diese Arbeit auf Kosten der Säumigen durch das 
tädtische Bauamt ausgeführt 
Dornb irn, am 2. April 1915 
Der Bürgermeister: E. Luger 
Meldepflicht für Urlauber! 
Jeder dem Soldatenstande Angehörige des k. u. k. 
eeres oder k. k. Landwehr und des Landsturmes, der einen 
lr laub zum F rühja hrsanbau erha lten hat, wolle mit 
dem Urlaubsdokumente (wenn dies noch nicht geschehen 
eh estens im Rath aus Zimme r Nr. 7 (Mi l itärabteilu ng) 
den An= sowie Abgang m elden 
Stadtrat Dornbirn, am 9. April 1915 
Der Bürgermeister: E. Luger. 
Höchstpr eise. 
Die mit h. a. Rundschreiben vom 25. März 1915 
Zl. 140 /26 res bek annt g egebenen Höchstpreise für den 
g ewerblichen Kleinverkauf von Artikeln des notwendi g 
ten B edürfnisses der Bevölkerun g w erden mit Rücksicht 
auf den infolge der Proviantierungs=Schwierigkeiter 
stets in die Höhe gehenden Ei nkaufspreise in nachsteh 
ender Weise nach E i nvernehmen der Handels= und Ge 
werb eka mmer geände rt Kr 
W eizen gries 1·24 
Fei nes Weizenbackmehl 
Nr. 1·24 
0 „ 
Weizenkochmehl 1·04 
—·80 Weizenbrotmehl 75 
M aismehl 4·30 
Margari ne 3·55 
Ceres 1·65 
M akkaroni gefärbt 2·60 
Ochsenfleisch la210 
Kuhfleisch 1 
Der Hö chstpreis von Kr. —58 für ein Kilo Bro 
kann nicht aufrecht gehalte n werden , da der Preis zu 
ehr von den sehr ungleichen Mehlpreisen abhängt. 
Die G emeindevorstehungen haben zu erheben, um 
welchen Preis das Kilo Brot von den Bäcker n verkauft 
wird und haben sich binnen 5 Tagen hierüber nach 
E inv ernehmen der Bäck er anher zu äußerr 
Vorläufig muß die P reisbestimm u ng der A nstän 
digkeit und dem Gemeinsinne der Bäcker übe rlassen blei¬ 
ben, da sonst nach den gemachten Erfahr ungen die 
Bäckereien einfach von den Besitzern ge schlosse n werden, 
wenn der Preis unter dem Mehleinkaufspreis e gehalten 
sein soll te. Der Tarif ist zu veröffentlichen 
Fel dkirch, am 7. April 1915 
Der k. k. Statthaltere i r at und Leiter der 
Bezirkshauptmannschaft: 
Cornet 
Hand= und Schiffchen=Kreis. 
Mit 12. ds. Mts. wird der Wan deru nterr icht für 
Hand= und Schi ffchenmaschinenstickerei in den Orten
	        
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