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Nicht zu erscheinen haben dieje nigen , welch e mit
dem Mangel eines Fußes oder einer Hand, Erblin dung
beider Augen, Taubstummheit, Kretinismus oder geri cht¬
lich erklärtem Irrsinn, Wahnsinn oder Blödsinn behaftet
ind, ferner sonstige Geist e skranke und Fallsüchtige, alle
di ese, wenn ein bezüglicher Nach weis bei der Musterung
vorliegt
Ferner sind noch vom Erscheinen zur Musterung
diejenigen entho ben, welche schon dermalen auch
ohne Wasfe — und zwar mindestens seit 1. April 1915
bei den landstur mpflichtigen Körper schaften seit 26. Ok¬
tober 1914, Landsturmdienst oder sonst akt iven Mili tär¬
die nst leisten, insolange sie in diesem Verhältnisse stehen.
Die Landsturmmusterungskommissionen werden in
der Zeit vom 16. Juni bis 1. Juli 1915 amtshandeln.
Ort, Tag und Stu nde der Amtshandlun g wird durch
besondere Verlaut barung kundgemacht.
An welc he Kommission der einzelne Musterungs¬
flichtige gewiesen ist, richtet sich nach der Gemeinde ,
in welcher er sich zuf olge seines Aufenth a ltes zu
melden hatte .
Diejenigen, welc he am Erscheinen an den für sie in
Be tracht komm enden Musterungstagen durch un über¬
windliche Hind erniss e abgehalten wa ren, haben sich
vor einer N ac hmuster ung skomm ission vorzustellen. Wann
und wo die Nac hmust erungskommission en funktionierer
werde n, wird besonders verlautbart werd en.
Das Nichterscheinen zur Musterung unterliegt
der Bestrafung nach dem Gesetze vom 28. Juni
1890, R.=G.=Bl. Nr. 137, über die Be strafung
der Nichtbefolgung eines Militäreinberufungs
befehles und der Verleitung hierzu.
Linrückung:
Die E i nberufung der bei der Mus terung ge¬
eignet Befundenen zur Dienstleistung wird für
einen späteren Zeitpunkt erfolgen.
Wohin die geei gnet Befundenen einzurücken haben,
wer den sie bei der Muste rung erfahr en.
Die bei der Nachmusterung geeignet Befundenen
aben binnen 48 Stunden nach ihrer Musterung
einzurücken
Auch die Unterlassung oder die Verspätung der Ein¬
rüc kung wird nach dem oben bezeichneten Gesetze be¬
t raft.
Begünstigungen:
Denjenigen, welche die nach dem Wehrgesetze für
die Begünstigung des einjährigen Präsenzdien s t es fest
gesetzte wissenschaftliche Befähigun g bei der Musterung
nachweisen, wird die Bewi lligun g ert eilt, das Einjährig¬
Frei wi lligena bzeich en während ihrer Landsturmdienst¬
eistungzu tr agen.
Allen bei der Musterung ge eignet Befundenen steht
es auch frei, in das gemeinsame Heer, die Kriegsmarine
oder in die Lan dwehr auf Grund des Wehrgesetzes frei¬
willig einz utreten, und zwar auf die nach den Bestim¬
mu ngen des let zteren Gesetzes über den freiwilligen Ein¬
tritt abzuleistende Präsen z= und Gesamtd ie nstze it.
Nach erfolgter Pr äsentierun g ist der freiwillige
Eintritt jedo ch nur bei dem Truppenkörper zulässig, zu
welchem der B etreff ende als Landsturmma nn zugeteilt
word en ist.
Einber ufu ng und Musterung der bosnisch-hercego¬
binischen La ndesangehörigen.
Es wird bekanntgegeben, daß auch die im Jahre 1897
gebore nen, in der Evidenz der zweiten R eserve dienstpflich ¬
tigen bosnisch-hercegovinischen Landesangehörigen zur
Dienstleistung mit der Waffe einberufen werd en. Soweitsich
diese in den im Reichsrate vertret ene n Königreichen und
ändern aufha lten, haben sie sich bis 10. Juni 1915
beim Gemeindeamte, b ez iehungsweise Magistrat ihrer
A ufenthaltsg emeinde unter Mitbringung der in dieser
Kundmachung genannten Dokumente zu melden, wo sie
ein sorgfälti g a ufzubewa hrendes Legitimationsblatt er¬
alten, mit dem sie ehestens beim k. u. k. Ergänz ungs¬
bezirkskomma n do, in dessen Bereiche ihr Aufen thaltso rt
li egt, zur Muster ung zu erscheinen haben.
Den Dienstpflichtigen in der Ev idenz der zweiten
Reserve wird auf Grund des Legitimationsblattes die
reie Fahrt auf Eisenbahnen (Schnellzüge ausgenommen)
nd Dampfschiffen zum nächsten k. u. k. Ergänzungsbe¬
zi rkskommando und zurück gewährt.
Feldkirch am 24. Mai 1915. 10
Von der k. k. Bezirkshauptmannschaft.
B. Die La ndstu r mlegit imat ionsblät ter für
die Musterungspflichtigen werd en in der Zeit
von Montag, den 7. bis Don ners tag, den 10.
Juni 1915, im Rathause, Zim mer Nr. 7 (Mili¬
tärabteilung), a u sgefolgt.
Stadtrat Dornbirn, am 4. Juni 1915.
Der Bürgermeister: E. Luger.
Mit der kaiser lichen Verordnung vom 17. Mai
915 Nr. 127 R.=G.=Bl., betreffend die Lehrzei t der vor
dem stellungspflichtigen Alter zum Land s tur mdienste
herangezogenen Lehrlinge, wird bestimmt, daß die Lehr¬
eit jener Lehrlinge (§ 97 der G.=O.), die anläßlich des
gegenwär t igen Kriegsz ustandes vor dem stellungs
pflichti gen Alter (§ 16 Pt. l. Abs. 3 des Wehr= G. vom
5. Juli 1912 R.=G.=Bl. Nr. 128) als Landsturmpflichtige
zum Lands turmdienst e herangezogen wurden, als be¬
ndet gilt, soferne der Le hrling am Tage der Einrückung
zur militärischen Dienstleistung eine mindestens 2jähr.
Lehrzeit zurückgelegt hat
Infolge dieser Begünstigung treten für die in Be¬
t racht kommen den Lehrlinge, die eine länger e Leh rdauer
tatuierenden Best immu ngen der Genossenschaftsstatuten
und der Lehrverträge außer Kraft; solchen Lehrlingen
geb ührt mit dem Tage der Einr ückung zum Landst urm¬
dienste die Ausstellung der Lehrzeugnisse, bezw. der
Lehrbriefe und im Falle der bereits e rfol greich abge¬
legten Gesellenprüfung die Ausfertigung der Gesellen¬
briefe (§ 104 G.=O)
h ievon sind die Mitglied er und Angehörigen der
Genossenschaft in Kenntnis zu set zen
Feldkirch, am 27. Mai 1915.
Der k. k. Statt h altereirat und Leiter der
Bezirkshauptmannschaft:
Cornet.
Das k. k. Ministerium des Innern hat mit dem Er
lasse vom 4. Mai 1915, Zl. 20752 , die im § 1 der Ver¬
ordnung des gesamten Minister iums vom 26. März
1915 R. G. Bl. Nr. 75 festgesetzte Tageskonsumquote für
ene Bevölkerungskreise in Tirol und Vorarlberg, w elche
auf Maisnahrung angewiesen sind und anderes Mehl
oder Getreide nicht in Anspruch nehmen pro Kopf und
Tag auf 400 g Maismehl prod uk te erhöh t ohne Unter¬
chied, ob die betreff enden Personen der Landwirtschaft
angehör en oder nicht. Von dieser Verfügung wird die
in Betra cht komme nde Bevölkerun g sohin in Kenntnis