Skip to main content

Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1915 (1915)

320 
Nicht zu erscheinen haben dieje nigen , welch e mit 
dem Mangel eines Fußes oder einer Hand, Erblin dung 
beider Augen, Taubstummheit, Kretinismus oder geri cht¬ 
lich erklärtem Irrsinn, Wahnsinn oder Blödsinn behaftet 
ind, ferner sonstige Geist e skranke und Fallsüchtige, alle 
di ese, wenn ein bezüglicher Nach weis bei der Musterung 
vorliegt 
Ferner sind noch vom Erscheinen zur Musterung 
diejenigen entho ben, welche schon dermalen auch 
ohne Wasfe — und zwar mindestens seit 1. April 1915 
bei den landstur mpflichtigen Körper schaften seit 26. Ok¬ 
tober 1914, Landsturmdienst oder sonst akt iven Mili tär¬ 
die nst leisten, insolange sie in diesem Verhältnisse stehen. 
Die Landsturmmusterungskommissionen werden in 
der Zeit vom 16. Juni bis 1. Juli 1915 amtshandeln. 
Ort, Tag und Stu nde der Amtshandlun g wird durch 
besondere Verlaut barung kundgemacht. 
An welc he Kommission der einzelne Musterungs¬ 
flichtige gewiesen ist, richtet sich nach der Gemeinde , 
in welcher er sich zuf olge seines Aufenth a ltes zu 
melden hatte . 
Diejenigen, welc he am Erscheinen an den für sie in 
Be tracht komm enden Musterungstagen durch un über¬ 
windliche Hind erniss e abgehalten wa ren, haben sich 
vor einer N ac hmuster ung skomm ission vorzustellen. Wann 
und wo die Nac hmust erungskommission en funktionierer 
werde n, wird besonders verlautbart werd en. 
Das Nichterscheinen zur Musterung unterliegt 
der Bestrafung nach dem Gesetze vom 28. Juni 
1890, R.=G.=Bl. Nr. 137, über die Be strafung 
der Nichtbefolgung eines Militäreinberufungs 
befehles und der Verleitung hierzu. 
Linrückung: 
Die E i nberufung der bei der Mus terung ge¬ 
eignet Befundenen zur Dienstleistung wird für 
einen späteren Zeitpunkt erfolgen. 
Wohin die geei gnet Befundenen einzurücken haben, 
wer den sie bei der Muste rung erfahr en. 
Die bei der Nachmusterung geeignet Befundenen 
aben binnen 48 Stunden nach ihrer Musterung 
einzurücken 
Auch die Unterlassung oder die Verspätung der Ein¬ 
rüc kung wird nach dem oben bezeichneten Gesetze be¬ 
t raft. 
Begünstigungen: 
Denjenigen, welche die nach dem Wehrgesetze für 
die Begünstigung des einjährigen Präsenzdien s t es fest 
gesetzte wissenschaftliche Befähigun g bei der Musterung 
nachweisen, wird die Bewi lligun g ert eilt, das Einjährig¬ 
Frei wi lligena bzeich en während ihrer Landsturmdienst¬ 
eistungzu tr agen. 
Allen bei der Musterung ge eignet Befundenen steht 
es auch frei, in das gemeinsame Heer, die Kriegsmarine 
oder in die Lan dwehr auf Grund des Wehrgesetzes frei¬ 
willig einz utreten, und zwar auf die nach den Bestim¬ 
mu ngen des let zteren Gesetzes über den freiwilligen Ein¬ 
tritt abzuleistende Präsen z= und Gesamtd ie nstze it. 
Nach erfolgter Pr äsentierun g ist der freiwillige 
Eintritt jedo ch nur bei dem Truppenkörper zulässig, zu 
welchem der B etreff ende als Landsturmma nn zugeteilt 
word en ist. 
Einber ufu ng und Musterung der bosnisch-hercego¬ 
binischen La ndesangehörigen. 
Es wird bekanntgegeben, daß auch die im Jahre 1897 
gebore nen, in der Evidenz der zweiten R eserve dienstpflich ¬ 
tigen bosnisch-hercegovinischen Landesangehörigen zur 
Dienstleistung mit der Waffe einberufen werd en. Soweitsich 
diese in den im Reichsrate vertret ene n Königreichen und 
ändern aufha lten, haben sie sich bis 10. Juni 1915 
beim Gemeindeamte, b ez iehungsweise Magistrat ihrer 
A ufenthaltsg emeinde unter Mitbringung der in dieser 
Kundmachung genannten Dokumente zu melden, wo sie 
ein sorgfälti g a ufzubewa hrendes Legitimationsblatt er¬ 
alten, mit dem sie ehestens beim k. u. k. Ergänz ungs¬ 
bezirkskomma n do, in dessen Bereiche ihr Aufen thaltso rt 
li egt, zur Muster ung zu erscheinen haben. 
Den Dienstpflichtigen in der Ev idenz der zweiten 
Reserve wird auf Grund des Legitimationsblattes die 
reie Fahrt auf Eisenbahnen (Schnellzüge ausgenommen) 
nd Dampfschiffen zum nächsten k. u. k. Ergänzungsbe¬ 
zi rkskommando und zurück gewährt. 
Feldkirch am 24. Mai 1915. 10 
Von der k. k. Bezirkshauptmannschaft. 
B. Die La ndstu r mlegit imat ionsblät ter für 
die Musterungspflichtigen werd en in der Zeit 
von Montag, den 7. bis Don ners tag, den 10. 
Juni 1915, im Rathause, Zim mer Nr. 7 (Mili¬ 
tärabteilung), a u sgefolgt. 
Stadtrat Dornbirn, am 4. Juni 1915. 
Der Bürgermeister: E. Luger. 
Mit der kaiser lichen Verordnung vom 17. Mai 
915 Nr. 127 R.=G.=Bl., betreffend die Lehrzei t der vor 
dem stellungspflichtigen Alter zum Land s tur mdienste 
herangezogenen Lehrlinge, wird bestimmt, daß die Lehr¬ 
eit jener Lehrlinge (§ 97 der G.=O.), die anläßlich des 
gegenwär t igen Kriegsz ustandes vor dem stellungs 
pflichti gen Alter (§ 16 Pt. l. Abs. 3 des Wehr= G. vom 
5. Juli 1912 R.=G.=Bl. Nr. 128) als Landsturmpflichtige 
zum Lands turmdienst e herangezogen wurden, als be¬ 
ndet gilt, soferne der Le hrling am Tage der Einrückung 
zur militärischen Dienstleistung eine mindestens 2jähr. 
Lehrzeit zurückgelegt hat 
Infolge dieser Begünstigung treten für die in Be¬ 
t racht kommen den Lehrlinge, die eine länger e Leh rdauer 
tatuierenden Best immu ngen der Genossenschaftsstatuten 
und der Lehrverträge außer Kraft; solchen Lehrlingen 
geb ührt mit dem Tage der Einr ückung zum Landst urm¬ 
dienste die Ausstellung der Lehrzeugnisse, bezw. der 
Lehrbriefe und im Falle der bereits e rfol greich abge¬ 
legten Gesellenprüfung die Ausfertigung der Gesellen¬ 
briefe (§ 104 G.=O) 
h ievon sind die Mitglied er und Angehörigen der 
Genossenschaft in Kenntnis zu set zen 
Feldkirch, am 27. Mai 1915. 
Der k. k. Statt h altereirat und Leiter der 
Bezirkshauptmannschaft: 
Cornet. 
Das k. k. Ministerium des Innern hat mit dem Er 
lasse vom 4. Mai 1915, Zl. 20752 , die im § 1 der Ver¬ 
ordnung des gesamten Minister iums vom 26. März 
1915 R. G. Bl. Nr. 75 festgesetzte Tageskonsumquote für 
ene Bevölkerungskreise in Tirol und Vorarlberg, w elche 
auf Maisnahrung angewiesen sind und anderes Mehl 
oder Getreide nicht in Anspruch nehmen pro Kopf und 
Tag auf 400 g Maismehl prod uk te erhöh t ohne Unter¬ 
chied, ob die betreff enden Personen der Landwirtschaft 
angehör en oder nicht. Von dieser Verfügung wird die 
in Betra cht komme nde Bevölkerun g sohin in Kenntnis
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.