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Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1915 (1915)

4. Seit Kriegsausbruch b ereits abgelaufene Ver 
träge sind auf W unsch der betreffenden Abonnenten 
ungeachtet der Unterlassung einer rechtzeitigen Kün¬ 
digu ng als beendet anzusehen. Wenn dagegen Abon¬ 
enten, die ihr Abonement mit dem Werk gelös 
haben und nach Eingehen eines neuen Abonem ents 
während des Krieges vorübergehend eine Betriebs 
einstell ung vorne hmen wol len, so findet auf diese 
Abonnenten für diese ne uerliche Betriebseinstellung 
die in den Pu nkten 1 u. 3 erwähnten Vergünstigung 
keine Anwendung 
5. Insoweit dieses Uebereinkommen Vergünsti¬ 
gungen enthält, welche über die mit einzelnen Abon¬ 
nenten seit Kriegsbeginn getrof fen en Sonderabmach¬ 
ungen hinausgehen, finden sie von selbst auch au 
diese Abonnent en Anwendung. 
6. Sämtliche vorst ehend e Vergü nsti gu ngen haben 
nit dem Zeitpunkt a ufzuhör en, in welchem Oester ¬ 
reich mit allen denjenigen Staaten, mit denen es 
eute im Kriegszus tan d sich befindet, offiziel Fried en 
geschlossen haben wird. 
7. Das Werk ist nur unter der Voraussetzung 
gehalten, den Abonnenten in den einzelne n Gemein 
den die vorsteh end vere inbar ten Vergünstigungen 
zu gewäh ren, als sich sämtliche Ab onnenten in der 
G emeinde an dieses Uebereinkommen halten. 
Einb e r ufungskundma chung . 
Alle bei Musterungen in der Zeit vom 16. Nov 
bis 31. Dezember 1914 oder später bis zu den unten 
festgesetzten Einrückungsterminen zum Landst u rmdienst e 
mit der Waffe geeignet befundenen Landsturmpflichtigen 
der Geburtsjahrgänge 1878, 1879, 1880, 1881, 1882. 
883, 1884, 1885 und 1886 haben einzurücken, sofer n 
sie nicht schon zum Dienste mit der Waffe herangezogen 
oder von diesem Dien ste aus Rü cksicht en des öffentlichen 
D ienstes oder Interesses auf bestimmte oder auf unbe¬ 
timmte Dauer enthoben worde n sind, und haben sich 
daher bei dem in ihrem Landsturm=Legitimationsblatte 
bezeichneten k. und k. Ergänzungsbezirkskommando, be 
i eh ungsweise k. k. Landwehr= (Landesschützen=) Ergän¬ 
zungsb ezirks =K omm ando einzufinden und zwar: 
Oest errei chis che Staatsbürger: 
der Geburtsjahrg ä uge 1884, 1885 und 1886 an 
1. Februa r 1915 1880, 
1881 der Gebu rt sjahrgänge 1878,1879, 
1882 und 1883 am 15. Febru ar 1915. 
2. Ungarische Staatsbürger; 
der G eburtsjahrgänge 1883, 1884, 1885 und 1886 
am 15. Februar 1915; 
der Ge burtsjahr gänge 1378, 1879, 1880, 1881, 1882 
am 1. März. 1915. 
Bei der Nachmusterung nach den vorgen ann ten Ein¬ 
rück un g sterminen geeig net Befund ene haben binnen 48 
Stunden nach ihrer Musterung einzurücken. 
Für diejenigen Landsturmp f l ichtigen der Geb urts 
j ahrgänge 1878 bis einschließlich 1886, die wegen vor 
übergehen der Erkrankung erst zu einem spät eren als dem 
ür sie nach den obi gen Bestimmungen angesetzten Ter¬ 
mine einzurücken haben, gilt der hiefür bestimmte, aus 
dem La ndsturm=Legitimation s bl atte zu entnehmende 
T ermin als der Zeitpunkt für die E inrückung zum ober 
wähnten Kommando. 
Falls das im Landsturmlegitimationsblatte bezeich 
nete k. und k. Ergänzungsbezirkskommando, beziehungs¬ 
weise k. k. Landwehr (Landesschützen) E rgänzungsbezir k s¬ 
kommando inzwischen seine n Standort gew echselt haben 
ollte, können die an dieses gewiesene Landstu rmpf li ch¬ 
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tigen auch zu dem ihrem Ausenthaltsorte nächstgelegenen 
k. und k. Ergänzungsbezirkskommando, beziehungsweise 
k. k. Landwehr= (Lan desschü tzen) Ergänzungsbezirkskom¬ 
mando ein zurücke n. 
Es liegt im Inte resse eines jeden einrückenden Land¬ 
turmpflichtigen, ein Paar fest er Schu he (eventuell Stiefel, 
Opanken), dann warme wol lene Unterwäsche, warme 
Kleider (wollene Weste mit Armeln, Wolleibchen, Sweater 
Pelze, dicken Wintermantel u. dgl.), Wollsoc ken (wollen e 
Fußlappen), Schne ehaube, Pulswärmer, warme (Wol l¬ 
Handschuhe, warme Decke (Ko tze) und einen Rucksa ck, 
edenfalls aber ein Eßzeu g und ein Eßgefäß mitzubringen, 
oweit er diese A usrüstungsgegenstän de b esitzt. Diese 
werden, falls sie als brauchbar zur Benützung im mili 
tärische n Dienste befunden werd en, nach ihrem Werte 
vergütet werden. Auch empfiehlt es sich, Nahrungs¬ 
mi ttel für drei Tage mitzubringen. 
Das Landsturm=Legitimationsblatt berechtigt zur 
reien Eisenbahnfahr t bei der Einrückung und ist vor 
Antritt dieser Fahrt bei der Personenkasse der Ausga ngs¬ 
tati on abstempeln zu lassen. 
Die vorstehende Einberufung gilt und zwar mit den 
ür die Landsturmpflichtigen österreichischer Staats¬ 
angehörigkeit angesetzten Einrückungsterminen —auck 
ür die bei den Musteru ngen zum Dienste mit der Waffe 
geeignet befundenen bosnisch-he rz egovini s chen Dienst¬ 
pflichtigen in der Evidenz der zweiten Reserve, welc he 
sich sohin an dem ihrem Geburtsjahrgange entsprechenden 
Termi ne bei dem k. u. k. E rgänzungs bezirksk om mando 
einzufinden habe n, zu dem ihr Aufenthaltsort gehört. 
Die Nichtbef olgung dieses Einberufungs¬ 
befehles wird nach dem Gesetze vom 28. Juni 
1890, Reichsgesetzblatt Nr. 137, strenge bestraft 
Von der k. k. Bezirkshauptmannschaft. 
Feldkirch, am 20. Jä nner 1914. 
Aufforderung 
der Militärtaæpfichtigen zur Meldung. 
Auf Grund des Gesetzes vom 10. Februar 1907. 
R. G. Bl. Nr. 30, haben sich alle Militärtaxpflichtigen 
bis zum Erlöschen ihrer Militärtaxpflicht alljährlich im 
Monat J änner bei jener Gemeinde zu m elden, in welcher 
ie am 1. Jän ner dies es Jahres ihren Wohnsitz haben 
Die wegen eines 1600 Kr. nicht übersteigenden Ein¬ 
kommens oder aus anderen Grün den zu gew ärtigend e 
oder im Vorjahre eingetretene Befreiung von der Ein 
kommensteuer oder von der Dienstersatztaxe enthebt nicht 
von der Verpflichtung zur Meldu ng 
Die Meldung kann entweder schri ftlic h oder münd 
ges chehen lich Schriftliche 
Meldungen haben durch Einsendung 
zweier in allen Rub riken mit leserlicher Schrift vollstä ndig 
und wahrhei tsg et reu ausgefüllter Meldeformular e an die 
Gemeinde zu erfolgen. Meldeformulare sind bei der k. k. 
Bezirkshauptmannschaft und bei der Gemeindevorstehung 
unentgeltlich er hältli ch. Die Einsendung der Me ldungen 
jenießt in den im Reichsrate vertretene n Königreicher 
und Ländern die Portof reiheit 
Die Meldeformulare sind derart eingerichtet, daß sie, 
zusammenge f a ltet und adressiert, ohne Verwen dung eines 
besonderen Um schlages der Post übergeben werden können. 
Mündliche Meldungen werd en von der Gemeinde 
n beide Meldeformulare eing etrag en 
Meldungen, welche durch eine Mitte lperson erstattet 
werden, entheben den Meldepflichtigen nicht von de 
Ve rantwortung für die Erfüllung der ihm obliegenden V erpflic htung.
	        
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