4. Seit Kriegsausbruch b ereits abgelaufene Ver
träge sind auf W unsch der betreffenden Abonnenten
ungeachtet der Unterlassung einer rechtzeitigen Kün¬
digu ng als beendet anzusehen. Wenn dagegen Abon¬
enten, die ihr Abonement mit dem Werk gelös
haben und nach Eingehen eines neuen Abonem ents
während des Krieges vorübergehend eine Betriebs
einstell ung vorne hmen wol len, so findet auf diese
Abonnenten für diese ne uerliche Betriebseinstellung
die in den Pu nkten 1 u. 3 erwähnten Vergünstigung
keine Anwendung
5. Insoweit dieses Uebereinkommen Vergünsti¬
gungen enthält, welche über die mit einzelnen Abon¬
nenten seit Kriegsbeginn getrof fen en Sonderabmach¬
ungen hinausgehen, finden sie von selbst auch au
diese Abonnent en Anwendung.
6. Sämtliche vorst ehend e Vergü nsti gu ngen haben
nit dem Zeitpunkt a ufzuhör en, in welchem Oester ¬
reich mit allen denjenigen Staaten, mit denen es
eute im Kriegszus tan d sich befindet, offiziel Fried en
geschlossen haben wird.
7. Das Werk ist nur unter der Voraussetzung
gehalten, den Abonnenten in den einzelne n Gemein
den die vorsteh end vere inbar ten Vergünstigungen
zu gewäh ren, als sich sämtliche Ab onnenten in der
G emeinde an dieses Uebereinkommen halten.
Einb e r ufungskundma chung .
Alle bei Musterungen in der Zeit vom 16. Nov
bis 31. Dezember 1914 oder später bis zu den unten
festgesetzten Einrückungsterminen zum Landst u rmdienst e
mit der Waffe geeignet befundenen Landsturmpflichtigen
der Geburtsjahrgänge 1878, 1879, 1880, 1881, 1882.
883, 1884, 1885 und 1886 haben einzurücken, sofer n
sie nicht schon zum Dienste mit der Waffe herangezogen
oder von diesem Dien ste aus Rü cksicht en des öffentlichen
D ienstes oder Interesses auf bestimmte oder auf unbe¬
timmte Dauer enthoben worde n sind, und haben sich
daher bei dem in ihrem Landsturm=Legitimationsblatte
bezeichneten k. und k. Ergänzungsbezirkskommando, be
i eh ungsweise k. k. Landwehr= (Landesschützen=) Ergän¬
zungsb ezirks =K omm ando einzufinden und zwar:
Oest errei chis che Staatsbürger:
der Geburtsjahrg ä uge 1884, 1885 und 1886 an
1. Februa r 1915 1880,
1881 der Gebu rt sjahrgänge 1878,1879,
1882 und 1883 am 15. Febru ar 1915.
2. Ungarische Staatsbürger;
der G eburtsjahrgänge 1883, 1884, 1885 und 1886
am 15. Februar 1915;
der Ge burtsjahr gänge 1378, 1879, 1880, 1881, 1882
am 1. März. 1915.
Bei der Nachmusterung nach den vorgen ann ten Ein¬
rück un g sterminen geeig net Befund ene haben binnen 48
Stunden nach ihrer Musterung einzurücken.
Für diejenigen Landsturmp f l ichtigen der Geb urts
j ahrgänge 1878 bis einschließlich 1886, die wegen vor
übergehen der Erkrankung erst zu einem spät eren als dem
ür sie nach den obi gen Bestimmungen angesetzten Ter¬
mine einzurücken haben, gilt der hiefür bestimmte, aus
dem La ndsturm=Legitimation s bl atte zu entnehmende
T ermin als der Zeitpunkt für die E inrückung zum ober
wähnten Kommando.
Falls das im Landsturmlegitimationsblatte bezeich
nete k. und k. Ergänzungsbezirkskommando, beziehungs¬
weise k. k. Landwehr (Landesschützen) E rgänzungsbezir k s¬
kommando inzwischen seine n Standort gew echselt haben
ollte, können die an dieses gewiesene Landstu rmpf li ch¬
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tigen auch zu dem ihrem Ausenthaltsorte nächstgelegenen
k. und k. Ergänzungsbezirkskommando, beziehungsweise
k. k. Landwehr= (Lan desschü tzen) Ergänzungsbezirkskom¬
mando ein zurücke n.
Es liegt im Inte resse eines jeden einrückenden Land¬
turmpflichtigen, ein Paar fest er Schu he (eventuell Stiefel,
Opanken), dann warme wol lene Unterwäsche, warme
Kleider (wollene Weste mit Armeln, Wolleibchen, Sweater
Pelze, dicken Wintermantel u. dgl.), Wollsoc ken (wollen e
Fußlappen), Schne ehaube, Pulswärmer, warme (Wol l¬
Handschuhe, warme Decke (Ko tze) und einen Rucksa ck,
edenfalls aber ein Eßzeu g und ein Eßgefäß mitzubringen,
oweit er diese A usrüstungsgegenstän de b esitzt. Diese
werden, falls sie als brauchbar zur Benützung im mili
tärische n Dienste befunden werd en, nach ihrem Werte
vergütet werden. Auch empfiehlt es sich, Nahrungs¬
mi ttel für drei Tage mitzubringen.
Das Landsturm=Legitimationsblatt berechtigt zur
reien Eisenbahnfahr t bei der Einrückung und ist vor
Antritt dieser Fahrt bei der Personenkasse der Ausga ngs¬
tati on abstempeln zu lassen.
Die vorstehende Einberufung gilt und zwar mit den
ür die Landsturmpflichtigen österreichischer Staats¬
angehörigkeit angesetzten Einrückungsterminen —auck
ür die bei den Musteru ngen zum Dienste mit der Waffe
geeignet befundenen bosnisch-he rz egovini s chen Dienst¬
pflichtigen in der Evidenz der zweiten Reserve, welc he
sich sohin an dem ihrem Geburtsjahrgange entsprechenden
Termi ne bei dem k. u. k. E rgänzungs bezirksk om mando
einzufinden habe n, zu dem ihr Aufenthaltsort gehört.
Die Nichtbef olgung dieses Einberufungs¬
befehles wird nach dem Gesetze vom 28. Juni
1890, Reichsgesetzblatt Nr. 137, strenge bestraft
Von der k. k. Bezirkshauptmannschaft.
Feldkirch, am 20. Jä nner 1914.
Aufforderung
der Militärtaæpfichtigen zur Meldung.
Auf Grund des Gesetzes vom 10. Februar 1907.
R. G. Bl. Nr. 30, haben sich alle Militärtaxpflichtigen
bis zum Erlöschen ihrer Militärtaxpflicht alljährlich im
Monat J änner bei jener Gemeinde zu m elden, in welcher
ie am 1. Jän ner dies es Jahres ihren Wohnsitz haben
Die wegen eines 1600 Kr. nicht übersteigenden Ein¬
kommens oder aus anderen Grün den zu gew ärtigend e
oder im Vorjahre eingetretene Befreiung von der Ein
kommensteuer oder von der Dienstersatztaxe enthebt nicht
von der Verpflichtung zur Meldu ng
Die Meldung kann entweder schri ftlic h oder münd
ges chehen lich Schriftliche
Meldungen haben durch Einsendung
zweier in allen Rub riken mit leserlicher Schrift vollstä ndig
und wahrhei tsg et reu ausgefüllter Meldeformular e an die
Gemeinde zu erfolgen. Meldeformulare sind bei der k. k.
Bezirkshauptmannschaft und bei der Gemeindevorstehung
unentgeltlich er hältli ch. Die Einsendung der Me ldungen
jenießt in den im Reichsrate vertretene n Königreicher
und Ländern die Portof reiheit
Die Meldeformulare sind derart eingerichtet, daß sie,
zusammenge f a ltet und adressiert, ohne Verwen dung eines
besonderen Um schlages der Post übergeben werden können.
Mündliche Meldungen werd en von der Gemeinde
n beide Meldeformulare eing etrag en
Meldungen, welche durch eine Mitte lperson erstattet
werden, entheben den Meldepflichtigen nicht von de
Ve rantwortung für die Erfüllung der ihm obliegenden V erpflic htung.