5. di ejenigen , welche erst nach dem 31. März 1916
im Wege der Superar bitrierung entweder als
Landsturmpflichtige beurlaubt oder en tlassen oder aber
aus der gemeinsamen Wehrmacht, der Landwehr oder
der Gendarmerie entlassen word en sind;
6. die zum Landsturmdienste mit der Waffe offen¬
ku ndig Nichtgeeigneten (das sind solch e, welc he mit dem
Mangel eines Fußes oder einer Hand, Erblindung b eider
Augen, Taubstum mhe it, K reti nismus, geri chtlich erklärtem
Irrsinn, Wahnsinn oder Blö dsinn oder mit sonstigen
Geisteskrankheiten behaftet sind, wenn über das bet ref
fende Gebr echen, beziehungsweise Leiden ein ents p rechen¬
der Nac hweis bei der Musterun g vorliegt
7. diejenigen, welche wegen Gebrechen, die zu jedem
Dienste untauglich mac hen,
entweder be reits seinerzeit in der Stellungsliste ge¬
löscht oder aber später mit einem Landsturmbefreiungs
zertifikat oder einem (Landsturm)Abschied beteilt, bezieh
ungsweise als Gagisten ent lassen (in der Evid enz gelöscht )
worden sind;
der Besitz einfache r Be s ch einigungen über einer
Befund „Zu jedem (Landsturm) Dienste unge eigne t" ent¬
ebt nicht von der Pflicht zum Ersc heinen zur Musterung
8. diejeni g en, welche vom Landsturmdi ens t e noch
derm alen gültig ent hoben sind;
9. von den Geburtsjahrgängen 1867 und 1866
schließlich noch di ejen igen, w elche auf Grund des § 20
des Wehrgesetzes von 1868 vor Vollstreckung ihres 19.
ebens jah res in die gemei nsame Wehrmacht f reiwillig
eingetret en sind
Fallsüchtige haben zur Musterung zu erscheinen;
die Nachweise über ihre Krankheit sind längstens bis zur
Muster ung beizub rin gen
Meldung.
Alle nach den vorstehenden Bestimmungen zum
Erscheinen zur Musterung V er pflichteten haben sich
bis längstens 5. Mai 1916 im Gemeindeamte
(beim M agistrat) ihres Au fenth altsorte s zur Zeit der
Erlassung diese r Kundmachung zu melden.
Die Pflic ht zur Meld ung erstrec kt sich auch auf die¬
jenigen, welch e in der Gemeinde ihres Aufenthaltsortes
das Heimatsrecht besitzen
Die Landsturm pfl ic htigen haben sich bei der M eldung
durch en tspreche nde Dokum ente (Tau f= oder Geburts sche in
Heimatsschein, Arbeits= oder Dienstbotenbuch, Land¬
turmlegitimationsblätter über die bisherigen Musterun¬
gen u. dgl.) auszuw eisen; die mit einem „Persons= und
Melde=Nachweis“ im Sinne der Kundm achungen vom
6. März 1916 bete ilten Land sturm pflicht igen haben di eses
Dokument zur Meldung mitzubringen.
Jeder sich Meldende er hält ein Landsturmlegitima
tionsblatt ausg estell t, das er sorgfältig aufzubewah rer
und bei der Musterung vorzuleg en hat.
Dasselb e dient auch als Bestätigung seiner Meld ung
und berechtigt ihn zur freien Fahrt auf Eisenbahnen,
(Schnellzüge ausgenomm en) u. Dampfschiffen zur Muster¬
ung und zurück, sowie auch, falls er bei der Musterung
zeeignet befunden wird, zur freien Fahrt bei der Ein
rückun g zur Dienstleistung
Die Unterlassung der Meldung wird von den poli
tischen Behörden strenge b estraft
Durchfüh r ung der Musterung.
Die Musterung der Landsturmpflichtigen zweck s Fest
tell ung ihrer E ignung zum Land s turm dienste mit der
Waffe e rfolgt durch Landsturmmusterungskommissionen,
die in der Zeit vom 22. Mai bis 29. Juli 1916 amts¬
hand eln werden.
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Ort, Tag und Stunde der Amtshandlung diese r
Kommissionen wird durch besondere Verlautbarung kund¬
gemacht
An welche Kommis sion der einzelne M usterungspflich¬
tige gewiesen ist, richtet sich nach der Gem einde, in
w elcher er sich zuf olge seines Aufenthaltes zu m elden
hat te.
Diejenigen, welc he am Erscheinen an den für
sie bestimmten Must erungst agen durch unüberwindliche
Hindernisse abgehalten wa ren, haben sich vor einer
Nac hmuster ung skom mission vorzustellen
Wann und wo die Nachmusterungskommissionen
unktionieren werden, wird besonders verlaut bart werden
Das Nichterscheinen zur Musterung unterliegt der
Bestrafung nach dem Gesetze vom 28. Juni 1890, R.=
H. =Bl. Nr. 137, über die Bestrafung der Nichtbefolgung
eines Militäreinber uf u ng sbefeh les und der Verleitung
hiezu. Einrückung.
Die E inbe rufung der bei der Musterun g geeignet
Befundenen zur Dienstleistung mit der Waffe wird für
einen späteren Zeitpunkt er folgen
Wohin sie einzurück en haben werden, werde n sie
bei der Muster ung erfahren.
Die bei der Nachmusterung geeignet Befundener
verden, so ferne zu dies er Zeit der allgemeine Einrückungs¬
termin für den betreffenden Geburtsjahrgang schon ver¬
trich en sein wird, binnen 48 Stunden nach ihrer Muster¬
uing einzurücken haben
Auch die Unterlassung oder die Verspätung der Ein¬
ückung wird nach dem oben bezeichneten Gesetze bestraft.
Begü nstigu ngen .
Jene Landsturmpflichtig en, welche zu den im § 29 des
Wehrgesetzes genannten Personen — (a usgeweihte Prie
ster, in der Seelsorge oder im geistlichen Lehramte
Angestellte, Kandidaten des geist lic hen St andes der ge¬
tzlich anerkannten Kirche n, und Religionsgesellschaf¬
ten) — gehören, werd en zum Landsturmdienste mit der
Waffe nicht he rangezogen; sie haben den Anspruc h au
iese Begünstigung im Sinne der bestehenden Vor¬
chriften vor der Muster ungskom missio n nachzuweisen
L a ndstu r mpflichtigen, welc he die nach dem Wehr¬
ges etze für die B eg ünstigung des einjähri g en Präsenz
dienstes festgesetzte wis senscha ftliche Befähigung entw eder
einerzeit bei der S tellung nachgewiesen haben od. nunmehr
bei der Musterung nach weisen, wird die B ewilligung
erteilt, das Einjährig=Freiwilligenabzeichen wäh rend ihrer
Landsturmdienstleistung zu tragen
Den bei der Musterung geeignet Befundenen steht
es auch frei, in das gemeinsame Heer, die Kriegsmarine
oder in die Landwehr auf Grund des Weh rge setzes frei¬
willi g einzutreten. Diese r Eintritt erfolgt bei d enjenigen,
die ihrer Stellungspflicht noch nicht Genüge geleiste
haben , auf die nach den Bestimm ungen des Wehr gesetzes
über den freiwilligen Eintritt abzuleistende Präsenz
und G es a mtdienstzeit. Die übrigen k önnen ent weden
auf eine dreijährige — bei der Kriegsmarine vier¬
ährige — Präsenzdienstzeit oder aber auf Kriegsdaue r
fr eiwillig eintreten.
Bezüglich der Wahl des Truppenkörpers gelten die
in dies er Bez iehung erfolgt en allgemeinen Einschrän
ku ngen. Nach der Präsentierung ist der freiwillige Ein
tritt jed och jedenfalls nur bei dem Trup penk örper zulässig ,
zu welchem der Betreff end e als L andsturmmann zu¬
ge teilt wor den ist.