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Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1916 (1916)

5. di ejenigen , welche erst nach dem 31. März 1916 
im Wege der Superar bitrierung entweder als 
Landsturmpflichtige beurlaubt oder en tlassen oder aber 
aus der gemeinsamen Wehrmacht, der Landwehr oder 
der Gendarmerie entlassen word en sind; 
6. die zum Landsturmdienste mit der Waffe offen¬ 
ku ndig Nichtgeeigneten (das sind solch e, welc he mit dem 
Mangel eines Fußes oder einer Hand, Erblindung b eider 
Augen, Taubstum mhe it, K reti nismus, geri chtlich erklärtem 
Irrsinn, Wahnsinn oder Blö dsinn oder mit sonstigen 
Geisteskrankheiten behaftet sind, wenn über das bet ref 
fende Gebr echen, beziehungsweise Leiden ein ents p rechen¬ 
der Nac hweis bei der Musterun g vorliegt 
7. diejenigen, welche wegen Gebrechen, die zu jedem 
Dienste untauglich mac hen, 
entweder be reits seinerzeit in der Stellungsliste ge¬ 
löscht oder aber später mit einem Landsturmbefreiungs 
zertifikat oder einem (Landsturm)Abschied beteilt, bezieh 
ungsweise als Gagisten ent lassen (in der Evid enz gelöscht ) 
worden sind; 
der Besitz einfache r Be s ch einigungen über einer 
Befund „Zu jedem (Landsturm) Dienste unge eigne t" ent¬ 
ebt nicht von der Pflicht zum Ersc heinen zur Musterung 
8. diejeni g en, welche vom Landsturmdi ens t e noch 
derm alen gültig ent hoben sind; 
9. von den Geburtsjahrgängen 1867 und 1866 
schließlich noch di ejen igen, w elche auf Grund des § 20 
des Wehrgesetzes von 1868 vor Vollstreckung ihres 19. 
ebens jah res in die gemei nsame Wehrmacht f reiwillig 
eingetret en sind 
Fallsüchtige haben zur Musterung zu erscheinen; 
die Nachweise über ihre Krankheit sind längstens bis zur 
Muster ung beizub rin gen 
Meldung. 
Alle nach den vorstehenden Bestimmungen zum 
Erscheinen zur Musterung V er pflichteten haben sich 
bis längstens 5. Mai 1916 im Gemeindeamte 
(beim M agistrat) ihres Au fenth altsorte s zur Zeit der 
Erlassung diese r Kundmachung zu melden. 
Die Pflic ht zur Meld ung erstrec kt sich auch auf die¬ 
jenigen, welch e in der Gemeinde ihres Aufenthaltsortes 
das Heimatsrecht besitzen 
Die Landsturm pfl ic htigen haben sich bei der M eldung 
durch en tspreche nde Dokum ente (Tau f= oder Geburts sche in 
Heimatsschein, Arbeits= oder Dienstbotenbuch, Land¬ 
turmlegitimationsblätter über die bisherigen Musterun¬ 
gen u. dgl.) auszuw eisen; die mit einem „Persons= und 
Melde=Nachweis“ im Sinne der Kundm achungen vom 
6. März 1916 bete ilten Land sturm pflicht igen haben di eses 
Dokument zur Meldung mitzubringen. 
Jeder sich Meldende er hält ein Landsturmlegitima 
tionsblatt ausg estell t, das er sorgfältig aufzubewah rer 
und bei der Musterung vorzuleg en hat. 
Dasselb e dient auch als Bestätigung seiner Meld ung 
und berechtigt ihn zur freien Fahrt auf Eisenbahnen, 
(Schnellzüge ausgenomm en) u. Dampfschiffen zur Muster¬ 
ung und zurück, sowie auch, falls er bei der Musterung 
zeeignet befunden wird, zur freien Fahrt bei der Ein 
rückun g zur Dienstleistung 
Die Unterlassung der Meldung wird von den poli 
tischen Behörden strenge b estraft 
Durchfüh r ung der Musterung. 
Die Musterung der Landsturmpflichtigen zweck s Fest 
tell ung ihrer E ignung zum Land s turm dienste mit der 
Waffe e rfolgt durch Landsturmmusterungskommissionen, 
die in der Zeit vom 22. Mai bis 29. Juli 1916 amts¬ 
hand eln werden. 
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Ort, Tag und Stunde der Amtshandlung diese r 
Kommissionen wird durch besondere Verlautbarung kund¬ 
gemacht 
An welche Kommis sion der einzelne M usterungspflich¬ 
tige gewiesen ist, richtet sich nach der Gem einde, in 
w elcher er sich zuf olge seines Aufenthaltes zu m elden 
hat te. 
Diejenigen, welc he am Erscheinen an den für 
sie bestimmten Must erungst agen durch unüberwindliche 
Hindernisse abgehalten wa ren, haben sich vor einer 
Nac hmuster ung skom mission vorzustellen 
Wann und wo die Nachmusterungskommissionen 
unktionieren werden, wird besonders verlaut bart werden 
Das Nichterscheinen zur Musterung unterliegt der 
Bestrafung nach dem Gesetze vom 28. Juni 1890, R.= 
H. =Bl. Nr. 137, über die Bestrafung der Nichtbefolgung 
eines Militäreinber uf u ng sbefeh les und der Verleitung 
hiezu. Einrückung. 
Die E inbe rufung der bei der Musterun g geeignet 
Befundenen zur Dienstleistung mit der Waffe wird für 
einen späteren Zeitpunkt er folgen 
Wohin sie einzurück en haben werden, werde n sie 
bei der Muster ung erfahren. 
Die bei der Nachmusterung geeignet Befundener 
verden, so ferne zu dies er Zeit der allgemeine Einrückungs¬ 
termin für den betreffenden Geburtsjahrgang schon ver¬ 
trich en sein wird, binnen 48 Stunden nach ihrer Muster¬ 
uing einzurücken haben 
Auch die Unterlassung oder die Verspätung der Ein¬ 
ückung wird nach dem oben bezeichneten Gesetze bestraft. 
Begü nstigu ngen . 
Jene Landsturmpflichtig en, welche zu den im § 29 des 
Wehrgesetzes genannten Personen — (a usgeweihte Prie 
ster, in der Seelsorge oder im geistlichen Lehramte 
Angestellte, Kandidaten des geist lic hen St andes der ge¬ 
tzlich anerkannten Kirche n, und Religionsgesellschaf¬ 
ten) — gehören, werd en zum Landsturmdienste mit der 
Waffe nicht he rangezogen; sie haben den Anspruc h au 
iese Begünstigung im Sinne der bestehenden Vor¬ 
chriften vor der Muster ungskom missio n nachzuweisen 
L a ndstu r mpflichtigen, welc he die nach dem Wehr¬ 
ges etze für die B eg ünstigung des einjähri g en Präsenz 
dienstes festgesetzte wis senscha ftliche Befähigung entw eder 
einerzeit bei der S tellung nachgewiesen haben od. nunmehr 
bei der Musterung nach weisen, wird die B ewilligung 
erteilt, das Einjährig=Freiwilligenabzeichen wäh rend ihrer 
Landsturmdienstleistung zu tragen 
Den bei der Musterung geeignet Befundenen steht 
es auch frei, in das gemeinsame Heer, die Kriegsmarine 
oder in die Landwehr auf Grund des Weh rge setzes frei¬ 
willi g einzutreten. Diese r Eintritt erfolgt bei d enjenigen, 
die ihrer Stellungspflicht noch nicht Genüge geleiste 
haben , auf die nach den Bestimm ungen des Wehr gesetzes 
über den freiwilligen Eintritt abzuleistende Präsenz 
und G es a mtdienstzeit. Die übrigen k önnen ent weden 
auf eine dreijährige — bei der Kriegsmarine vier¬ 
ährige — Präsenzdienstzeit oder aber auf Kriegsdaue r 
fr eiwillig eintreten. 
Bezüglich der Wahl des Truppenkörpers gelten die 
in dies er Bez iehung erfolgt en allgemeinen Einschrän 
ku ngen. Nach der Präsentierung ist der freiwillige Ein 
tritt jed och jedenfalls nur bei dem Trup penk örper zulässig , 
zu welchem der Betreff end e als L andsturmmann zu¬ 
ge teilt wor den ist.
	        
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