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8. Tröge, W annen, Pf annen, Kessel, R etorten und
on stige Apparate, Geschirre und and ere Gefäß e;
K ammerauskleidun ge n, Ausfütterungen u. dgl.;
9.
10. Ak kumulator platt en.
Die Pflicht zur Anzeige der unter Punkt 1—5 an¬
geführten Gegenstände ent fällt, wenn der Gesamtvorrat
10 Kilogramm nicht übersteigt
Gegenstände, aus de nender V orratsbesi tzer auf
Grund eines Auftrages der Militärverwaltung Munition
herzustellen hat, sowie die von ihm zu liefernden Mu
nitionsgegenstände selbst sind nicht anzuzeigen
Die vorangeführ ten Gegenstände sind ohne Rücksicht
darauf anzuz eigen, ob sie zu den Einrichtungen einer
Betriebsanlage gehören, ob sie zum Zwecke der Ver
arbei tung oder Veräußeru ng vorrät ig gehalten werden
oder anderen Z wecken dienen, ob sie derzeit nicht benüt zt
werd en oder in Benützung stehen.
Die Anzeige ist von jedem zu erstatten, der solch
Gegenstände besitzt oder für andere in Verwahrung hält
Dornbi rn, am 11. Jän ner 1916.
Der Bürgermeis ter: E. Luger.
Abnehmer von Neujahrswunsch=Enthebungskarten
für 191. Guns ten des Hilfsausschusses der
Stadtgemeinde Dornbirn.
37 Vonach So fie, Marktstraß e.
138 Mäser Bened ikt Wwe., M ark tplatz.
Die gewe rblichen Rechnungen
vom 3. Vier tel jahr 1915 gel angen vom Do nn erstag,
den 20. Mts. an in der Stadtkasse an den Vormit tagen
zur Auszahlung.
Stadtrat Dornbirn, am 16. Jänner 1916
Der B ürgerm eister: E. Luger.
Saat gut
Vom Verbande landwirtschaftlicher Genossenschaft
in Vorarlberg ist nachsteh ende s Schreiben eingekangt :
m Einvernehmen mit dem Landeskulturrate un¬
der Zweigst elle der Kriegsgetreide=Verkehrsanstalt über
nimmt der Verband wie in früher en Jahren die Be¬
chaf fung des erf orderlichen Saatgutes für Vorarlberg
Zu dessen rechtzeitiger B eschaff ung ist die frühzeitige
Kenntnis des Bedarfes notwendig. Es ergeht daher
die Einladung, den Bedarf an Saa tgut in der Gemeinde
unverw eilt f estzustellen und bis längstens Ende Jän ner
anher mitzuteilen. Urht
Bemerkt wird, daß die Aufna hme des Saa tgetrei de¬
Bedarfes nicht eine wahllose sein soll und nur der
wirkliche Saatgetreidebedarf anzumelden ist. Es hat sich
etztes F rühjahr nämlich gezeigt, daß zwar viel Saat¬
gut bestel lt, aber nur ein verschwin den der Teil des gelie ferte n
S aatgutes wirklich an gebaut w urde. Dies darf sich
heuer, in der Zeit der Mehl= und Brotkarte selbverständ
lich nicht wiederholen und die Kriegsgetreide=Zweigstelle
wird die Saat g et reide=Bestellungen vorauss i chtlich an
der Hand der letztjährigen Erntestatistik bezw. der An¬
bauflächen überprüfen.
Schließlich wird noch angefügt , daß Spezialwünsche
hinsichtlich besonderer Sor en selbstve rstän dlich nicht be
rücksichtigt w erden könne n. Man muß froh sein, über
haupt Sa atgut zu bekomm en.
Der Anwalt: E. Lug er.
Auf Grund dieser Zusc hrift wer den alle jene, welch e
im kommenden Frühjahr Getrei de anbauen wollen,
dringend aufgefordert, bis Samstag, den 22. ds.
Mts., hier amts, Zim mer Nr. 8, den voraussichtlichen
Bed arf an Saatgetreid e anzum eld en. Die Anmeldung
wolle auch dann gemac ht werde n, wenn nur eine klein
Grundfläche mit Getreide bepflanzt werden wird, gleic h¬
viel ob Weizen, Roggen, Gerste oder Hafer in Betracht
ommt.
Stadtrat Dornbirn, am 11. Jänner 1916
Der Bürgermeister: E. Luger.
Einkommen= und Rentensteuerbekenntnis.
Zu folge Erlasses der k. k. Finanz=Landes=Direktion
in In nsbruck vom 27. Dezember 1915, Zl. 36275 werden
die Einkommensteuer= und Rentensteuerpflichtigen auf¬
n erksam gemacht, daß die Ve rlautb arung der im Sinne des
§ 138 und 202 des Gesetzes vom 25. Oktober 1896,
R. G. Bl. Nr. 220 bezw. der P ers onalsteuernovell e vom
23. Jän ner 1914, R. G. Bl. Nr. 13 zu e rlassend en Kund¬
m achung betref fend die E i nbringung der Bekennt niss e
zur Einkommen= und Rentensteuer für das St euerjahr
1916 in einer der drei nächst (das erste Mal am 30
D ezember 1915) erscheinenden L andeszeit ungen ent¬
halten ist.
Hienach hat die Einbringung der Bekenntnisse in
der Zeit
vom 1. Jänn er 1916 bis 31. Jänner 1916 zu
erfolgen.
Derselbe Termin gilt auch für die Anzeigen der
Dienstgeber über die a usbezah lten Dienstbezüge.
In besonder en ber üchsichtig un g swürdigen Fäll en
kann auf spezielles Ansuchen, (bei der S teuerb ehörde
welches dem S tempel von 1 Krone unterliegt, die Frist
zur Einbringung der Bekenntnisse bis längstens 15. Mai
916 erstreckt wer den. Bis zum 31. Jän ner 1916 können
die Bekenntnisse ent weder schrift lich oder mündlich ein¬
gebracht werden . Zur En tgegenn ahme protokollarischer
(m ündli cher) Bekenntnisse ist auch das k. k. Steueramt
Dor nbirn ermächtigt
B eken ntn isformulare sind bei der ge fertigt en Steuer¬
behörde, beim k. k. Steueramte Dornbirn, sowie bei
allen Gemeindeämtern mit Ausnahme von Feldkirch
und Dornbirn erhältlich
Die Bekenntniss e sind aus schließl ich unter Verwendung
deramtlichen Formu lare abzugeben.
Alle jene Personen, sie mögen bisher besteuert
gewesen sein oder ni cht, deren jährli ches bezw. auf ein
Jahr um gerechnetes Einkommen den B etrag von 2000
Kronen übersteigt, sind verpflicht et, ein Bekenntnis bis
31. Jän ner 1916 e inzubringen
Des g leichen sind gemäß Art. 29 Punkt 2 V V. IV.
auch verpflich tet jene Haus h altungsang e hörige, derer
Einkommen erwiesenermaß en der g e meinscha ftlichen Haus¬
haltung nicht zufließt oder deren nicht in der Wi rtschaf
des Steuerpflichtigen erworbenes Arbeitseinkommen bei
inem Gesamteinkommen der Haushaltung bis zum Be¬
trage von 4000 Kr. gemäß § 157 Personalst eu erg esetz
dem Einkommen der Haushaltung nicht zuzurechnen ist,
unter Vorbe halt dessen, daß dieses Einkommen 2000 Kr.
überst eigt. Im Falle der Unterlassung der E inbringung
des Bekenntnisses wäre eventuell der Tatbestand der
Steuerverheimlichung gemäß § 243 Personalsteuergesetz
geg eben
Die Steuerverheimlichung wird mit dem 2 bis 6
f achen jenes Betraiges, um welchen die Ste uer v erkürzt
oder der Verkürzurig ausgesetzt wu rde, bestraft