Schafwolle=Ablieferung.
Nach dem E rlasse der k. k. Bezirkshauptmannschaf
Feldkirch vom 9. ds. Mts., Zl. 41 7/407 res, fi ndet am
Frei tag, den 1. Dezember ds. I., in der Zeit von
8 Uhr morgens bis 11 Uhr vor mit tags, in
Rathause, Zimm er Nr. 5, die Abfuhr der Schaf¬
wolle in Dornbirn sta tt. Hie bei ist jeder Vorrat an
Schafwolle, gleichviel ob gewasche n oder ungewaschen
ob angemeldet oder nicht, beizubring en. Es wird aus
drücklich aufmerksam gemacht, daß bei sonstiger schwer e
Strafe keine Schafwolle zurückb ehalten werden darf.
Die Bezahlung des Uebergabspreises für die ab
gelieferte Wolle wird im Wege des Stadtrates erfolgen
zur Geldbehebun g w erden die B erecht igten rechtzeitig
verständigt werden
Stadtrat Dornbirn, am 22. November 1916.
Der Bürgerme i ster: E. Luge
Nutz= und Zuch tvieh.
Alle jene Parteien, welc he beabsichtigen, demnächs
Nutz= und Zuc htvieh zu verkaufen, werden hiemit ein
geladen, die ses Vieh am Mo ntag, den 27. d. M.
bis abends 5 Uhr, im Rathause, Zimme r Nr. 4
anzume ld en.
Stadtrat Dorn birn, am 24. Novemb er 1916
Der Bürgerme is ter: E. Luger m. p.
Bereithaltung von Schlachtvieh.
Zufolge Statth.=Erl. vom 26. v. M., Zl. E. 23/56
hat die Quartiermeister=Abteilung des k. u. k. Heeres
gruppenkommandos G. O. Erzh. Eugen erklärt, ein
Anforderung von Schlachtvieh aus Tirol und Vorarlberg
insolange der Beda rf an Schlachwvieh durch Zuschüb e aus
ande ren Kro nländ ern gede ckt wird, nicht vornehmen zu
lassenDagegen
wurde die Forderung gestel lt, daß das
genannte Verwaltungsgebiet beständig eine Reserve von
20.000 Sc hlachtviehstücke n unterhält, die jeden Augen¬
blick zur Ablieferung an die Heeresverwal tung berei
sein muß
Von den 2900 auf Vorarlberg entfallende n Schlacht¬
viehstücken trifft es zufolge Aufteilung der Vie hverkehrs
Land eskommission auf dortige Gemeinde 116 Stück und
wird die G emei ndevorste hung angewiesen dafür Sorge
zu tragen, daß diese Schlachtviehreserve j ederzeit in
Bereitschaft gehalten wird
Feldkirch, am 14. November 1916
Der k. k. Sta tth alte reira
und Leiter der B ezirkshaupt m a nnschaft:
Cornet
Verbot des u nmi ttelbaren Ankaufes von
Schl ac htvieh durch die Metzger.
Zu folge Veröffentlichung im Amtsblatte Nr. 20 und
in den Tagesblättern sind die Me tzger von dem un
mittelbaren Ankaufe von Schlachtvieh, Schweinen und
Schlach tk älbe rn ausgeschlossen und darf der Kälber=An¬
und Verkauf zum Zwecke der Schlachtung nur im Wege
der vom Lan des kulturra te kundg egebenen Vert rauens
männer erfolgen.
Die Gem ei ndevorst ehung wolle hievon neuerdinge
die Metzger und Vi ehbesi tzer aufmerksam machen un
sind die Vieh= und Fleischbeschauer anzuweisen bei allen
durch die M etzger zur Ausschro ttung gelangende n Kälbe rn
nachzuforschen ob dieselben aus den Zuweisungen der
Vertrauensmänner an die Gemeinden stammen ode
von wem die Schtachtkälber a ngekauft wurden.
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Alle Zuwiderhandlungen sind zur Anzeige zu bringen
um gegen
K äufer und Verkäufer die nötigen Schrit te
einleiten zu können
Feldkirch, am 19. Novem ber 1916.
Der k. k. Statthaltereira
und Leit er der Bezirkshaup tmannsc haft :
Cornet m. p
Die Vermutungsfristen bei Viehmängeln
Verordnung des Justizministers im Einvern ehmen mit
dem Ac kerbauminister vom 10. November 1916
Auf Grund des § 925 a. b. G. B. (§ 118 der
Kaiserlichen Ver ordnung vom 19. März 1916, R.=G.=Bl.
Nr. 69, über die dritte Teilnovelle zum al lgemeiner
bürger liche n Gesetzbuch wird verordnet
Artikel l.
Die Vermutung, daß ein Tier schon vor der Ueber
gabe krank gewesen sei, tritt ein, wenn innerhalb zweie r
Woch en nach der Ueb ergabe na chsteh ende Krankheiter
und Mänge l hervorkommen:
1. bei Pferden, Eseln, Mauleseln und Maultieren:
Rotz, Dämpfi gkeit, Dumkoller, inn ere Augenent
zün dung (Mondblindheit) oder Koppen;
2. bei Rindern
Tuberkulose;
3. bei Schaf en:
Räude oder allgemeine durch tierische Parasiten be¬
dingte Wa ssers ucht
4. bei Schweinen: Finn en oder Trichinen.
Artikel !
Diese Verordnu ng tritt am 1. Jänner 1917 in Kraft,
Klein m. p.
A ufruf!
Die 5. Kriegsanle i he liegt zur Zeichnu ng auf
Es ist auch Pflicht der Bevormundeten, sowei
möglich, aus ihrem Vermögen zur Verteidi gung des
Vat erlan des be izusteue rn
Die Anla ge von Geld ern (Spareinlagen usw.) auf
die 5. Kr iegsanleihe ist nicht nur eine gesetzliche, siche re
ondern auch eine äu ßerst gewinnbringende.
Da es unmöglich ist, die Vertreter der Mündel und
Pflegebefohlenen einzeln vorzuladen, erge ht an dieselben
auf di esem Wege die dri ngende Einladung, spät estens
bis 12. Dezember l. Irs. hier mündlich oder schriftlich
die bezüglichen Antr äge zu stellen.
K. k. Bezirksgericht Dornbirn, Abtei lung I,
am 22. November 1916
Dr. Schreiber.
Meldepflicht für Urlauber.
Alle dem Soldat enstande angehörigen Personen, die
einen Urlau b in Dorn birn zubringen, haben sich im
R athause, Zimmer Nr 7, (Militärabteilung) und be
der k. k. Gend arme rie an= und abzumelden.
Die Bestätigung über die V er richtung landwirtschaft
icher Arbeiten während des Urla ubes obliegt dem Stadtrat
und erfolgt bei der Abmeldung; der Stadtra t ist aber
nur dann imstande eine solche zu gebe n, wenn der Ur
lauber sich gleic h bei der Anku nft h ieramts meldet
Die Angeh örigen der Urlauber wer den ersuc ht
dieselben auf diese Mel devorschrift aufmerksam zu mach en
Stadtrat Dornbirn, am 22. November 1916
Der Bürgermeister: E. Luger .