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Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1917 (1917)

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Weiße Rüben und Stockrüben wer den solange der 
Vorrat reicht auf den Kopf höchs tens von einer Sorte 
5 Kg. abgegeben 
Runkelrübe n werden auf den Kopf des Viehstandes 
bis zu 100 Kg. abgegeben. 
Preis für weiße Rüben 24 H eller für 1 Kg. 
Stockrüben 32 
„ 
1n„ 
„ 
Runkelrüben 28nnM 
Zur Beachtung: Weiße Rüben werden noch weit ere 
Lieferungen eintreffen, sodaß Parteien, we lche diesma l 
nicht berücksichtigt werden, das nächstemal bei der Zu 
teilu ng den Vorzug haben. 
Wer weiße Rüben kauft kann glei chze itig nicht auch 
Stockrüben er halten. 
Die Reihe n folge bei der Verteilung ist diese lbe wie 
beim Mehlverkauf (3 Tage). 
Stadtrat Dor nbirn, am 24. November 1917 
Der Bürgermeister : E. Luger 
nme ldung des B edarfes an Marmel ade 
und Dörrobst. 
Im V erlaufe dieser Woche ist der allfälllige Be¬ 
darf an Marmelade und Dörrobst in der Kanzlei 
der Früchteverwertungsanstalt, altes Bezirksgericht, Nr 
3, anzumelden, und zwar 
Am Montag, Dienstag und Mittwoch für Par¬ 
teien des 1. Bezirkes; 
am Donnerstag, Fre itag und Samstag für Par¬ 
teien des 2., 3. und 4. Bezirkes. 
Die Anmeldu ngen müssen in der Rei henfolge der 
Mehl= bezw. Fettverteilung gemacht werden. 
Stadtrat Dornbirn, am 24. November 1917 
Der Bürgermeist er : E. Luger m. p. 
Fr e ibankfleis ch. 
Am Sonntag, den 25. d. M. ½8 Uhr wird auf der Frei 
bank des städt. Schlachthauses Rindfleisch zum Preise 
von Kr. 3°60 per Kg. verkauft 
Stadtrat Dorn birn, am 24. Novemb er 1917. 
Der Bürg ermeister: E. Luger. 
K albfl ei sch -Verkauf. 
In Hinkunft gelangt in sämtlichen Fleischverkaufs¬ 
stellen jeweils am Samstag Kalbfleisch nach M aßgabe 
der vorhandenen Vorräte zum Verkaufe. 
Bis zur Regel ung durch die Fleischkarte tri fft es 
auf den Kopf 18 Dkg. Kalbsleisch mit Zuwage und is 
hi efür der betreffende Absch nitt abzugeben und auf dem 
Mittelstücke mit Rotstift das Zeichen K vom b etre ffender 
Verkäufer einzusetzen, zum Zeichen, daß der Inha ber 
dieser Karte bereits sein Kalb fleisc h be zogen hat 
Der Preis betr ägt 
Vo rderes Kr. 
3·40 
Hinteres Kr. 
3·80 
Stadtrat Dornbirn , am 24. November 1917. 
Der Bürgermeister: E. Luger 
Fleischverkauf. 
Der Fleischverkauf in der städt. Ver kaufs stelle (Schul 
g asse) find et statt : 
Montag vormittags von 8—112 
Uhr 
Mittwock 8—½12 
„ na chmitt ags 2— 
Donnerstag vormit tags /28— 212 
Samstag 28— 212: 
n achm ittags 2—61 
Zum Verkaufe kommen 
Rindf leisch per 
Kg. Kr5·60 
Leber Nier en, 
Mil 4•— 
Lunge 3— 
Ku tteln 3•— 
Selchfleisch 990 
Schüblinge 10•— 
Dauerw urft 15•— 
Bezugsbüchel und Fleischkarten sind zum 
jede sma¬ 
ligen Einkaufe 
mitzubringen. 
) Mit Bezugsbüc hel ohne Fleischkarte. 
St adtrat Dornbirn, am 24. November 1917. 
Der Bürgermeister: E. Luger. 
Gutscheine für Minderbe mi ttelte 
Die Gutsche ine kommen Donnerstag, Freitag un 
Samsta g im alten Bezirksgerichtsgebäude zur Ausga be 
Die Rei he nfolge ist dieselbe wie beim Feltverkauf 
Stadtrat Dornbirn, am 24. November 1917 
Der Bürgermeister: E. Luger 
Für Kauf leute und Gastw irte. 
Der Sta dtrat sieht sich veranlaßt, über ergangene 
Weisung die K aufleute und Gas twirte zur Darnach¬ 
acht ung auf nachstehende Bestimmungen aufmerksam zu 
nach en: 
Die Ersichtlichmachung der Preise von Artikeln 
die zu den notwendigsten Bedürfni s sen des täg¬ 
lic hen Unter hal tes gehören, hat, sofern sich der 
Verkauf in einem Geschäftsraume vollzieht, in der 
Weise zu erfolgen, daß die P reise schon von der 
St raße aus lesbar sind 
2.Die 
S chankpreise für Obstm ost betragen: Unver 
gor ener Most ein Liter 50 Heller, Most (Obst saff 
mit Nachpre s se) ein Liter 64 Hell er, reiner Saft 
ein Liter 1 Kr. Dabei ist zu b eachten, daß Most 
mit einem Alkoholgehalt von weniger als 3 Volum¬ 
pr ozent und Saft mit einem Alkoholgehalt von 
weniger als 5 Volumprozent nicht aus geschenkt 
werden dürfen. 
Stadtra t Dornbirn, am 22. November 1917. 
Der Bürgermeister: E. Luger 
Kürzung der Zu c kerve rbrauchsme nge. 
Gemäß Anordnung des Amtes für Volksernährung 
vom 22. Oktob er 1917, Zl. 96143 muß der Zuckerver¬ 
brauch durch 3 Monate eingeschränkt werd en. 
Es wird daher in den Monat en Dezember, Jä nner 
undFebruar 
der Kopfanteil monatlich um ¼ Kg. ge¬ 
kürz t, sodaß die Bevölkerung in den St ädten und In¬ 
dustrieorten für die Person statt 1 Kg. nur ¾ Kg. Zucker 
und in den übrigen Gemeinden statt ¾ Kg. nur ¼ Kg 
Zu cker im Monat erh ält. 
Zwei der auf ½ Kg. lau tenden Abschnitte der Zucker¬ 
karte bleibe n sonach uneing elöst. Diese bei den A bschnitte 
sind vor der Au sgabe der Karten durch Abtrennen 
Durchlochen u. dgl. zu entwerten 
Die Gemeinden haben diese Anordnung genauestens 
einzuhalten, da sonst infolge der Kürz ung der Z ucker¬
	        
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