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Weiße Rüben und Stockrüben wer den solange der
Vorrat reicht auf den Kopf höchs tens von einer Sorte
5 Kg. abgegeben
Runkelrübe n werden auf den Kopf des Viehstandes
bis zu 100 Kg. abgegeben.
Preis für weiße Rüben 24 H eller für 1 Kg.
Stockrüben 32
„
1n„
„
Runkelrüben 28nnM
Zur Beachtung: Weiße Rüben werden noch weit ere
Lieferungen eintreffen, sodaß Parteien, we lche diesma l
nicht berücksichtigt werden, das nächstemal bei der Zu
teilu ng den Vorzug haben.
Wer weiße Rüben kauft kann glei chze itig nicht auch
Stockrüben er halten.
Die Reihe n folge bei der Verteilung ist diese lbe wie
beim Mehlverkauf (3 Tage).
Stadtrat Dor nbirn, am 24. November 1917
Der Bürgermeister : E. Luger
nme ldung des B edarfes an Marmel ade
und Dörrobst.
Im V erlaufe dieser Woche ist der allfälllige Be¬
darf an Marmelade und Dörrobst in der Kanzlei
der Früchteverwertungsanstalt, altes Bezirksgericht, Nr
3, anzumelden, und zwar
Am Montag, Dienstag und Mittwoch für Par¬
teien des 1. Bezirkes;
am Donnerstag, Fre itag und Samstag für Par¬
teien des 2., 3. und 4. Bezirkes.
Die Anmeldu ngen müssen in der Rei henfolge der
Mehl= bezw. Fettverteilung gemacht werden.
Stadtrat Dornbirn, am 24. November 1917
Der Bürgermeist er : E. Luger m. p.
Fr e ibankfleis ch.
Am Sonntag, den 25. d. M. ½8 Uhr wird auf der Frei
bank des städt. Schlachthauses Rindfleisch zum Preise
von Kr. 3°60 per Kg. verkauft
Stadtrat Dorn birn, am 24. Novemb er 1917.
Der Bürg ermeister: E. Luger.
K albfl ei sch -Verkauf.
In Hinkunft gelangt in sämtlichen Fleischverkaufs¬
stellen jeweils am Samstag Kalbfleisch nach M aßgabe
der vorhandenen Vorräte zum Verkaufe.
Bis zur Regel ung durch die Fleischkarte tri fft es
auf den Kopf 18 Dkg. Kalbsleisch mit Zuwage und is
hi efür der betreffende Absch nitt abzugeben und auf dem
Mittelstücke mit Rotstift das Zeichen K vom b etre ffender
Verkäufer einzusetzen, zum Zeichen, daß der Inha ber
dieser Karte bereits sein Kalb fleisc h be zogen hat
Der Preis betr ägt
Vo rderes Kr.
3·40
Hinteres Kr.
3·80
Stadtrat Dornbirn , am 24. November 1917.
Der Bürgermeister: E. Luger
Fleischverkauf.
Der Fleischverkauf in der städt. Ver kaufs stelle (Schul
g asse) find et statt :
Montag vormittags von 8—112
Uhr
Mittwock 8—½12
„ na chmitt ags 2—
Donnerstag vormit tags /28— 212
Samstag 28— 212:
n achm ittags 2—61
Zum Verkaufe kommen
Rindf leisch per
Kg. Kr5·60
Leber Nier en,
Mil 4•—
Lunge 3—
Ku tteln 3•—
Selchfleisch 990
Schüblinge 10•—
Dauerw urft 15•—
Bezugsbüchel und Fleischkarten sind zum
jede sma¬
ligen Einkaufe
mitzubringen.
) Mit Bezugsbüc hel ohne Fleischkarte.
St adtrat Dornbirn, am 24. November 1917.
Der Bürgermeister: E. Luger.
Gutscheine für Minderbe mi ttelte
Die Gutsche ine kommen Donnerstag, Freitag un
Samsta g im alten Bezirksgerichtsgebäude zur Ausga be
Die Rei he nfolge ist dieselbe wie beim Feltverkauf
Stadtrat Dornbirn, am 24. November 1917
Der Bürgermeister: E. Luger
Für Kauf leute und Gastw irte.
Der Sta dtrat sieht sich veranlaßt, über ergangene
Weisung die K aufleute und Gas twirte zur Darnach¬
acht ung auf nachstehende Bestimmungen aufmerksam zu
nach en:
Die Ersichtlichmachung der Preise von Artikeln
die zu den notwendigsten Bedürfni s sen des täg¬
lic hen Unter hal tes gehören, hat, sofern sich der
Verkauf in einem Geschäftsraume vollzieht, in der
Weise zu erfolgen, daß die P reise schon von der
St raße aus lesbar sind
2.Die
S chankpreise für Obstm ost betragen: Unver
gor ener Most ein Liter 50 Heller, Most (Obst saff
mit Nachpre s se) ein Liter 64 Hell er, reiner Saft
ein Liter 1 Kr. Dabei ist zu b eachten, daß Most
mit einem Alkoholgehalt von weniger als 3 Volum¬
pr ozent und Saft mit einem Alkoholgehalt von
weniger als 5 Volumprozent nicht aus geschenkt
werden dürfen.
Stadtra t Dornbirn, am 22. November 1917.
Der Bürgermeister: E. Luger
Kürzung der Zu c kerve rbrauchsme nge.
Gemäß Anordnung des Amtes für Volksernährung
vom 22. Oktob er 1917, Zl. 96143 muß der Zuckerver¬
brauch durch 3 Monate eingeschränkt werd en.
Es wird daher in den Monat en Dezember, Jä nner
undFebruar
der Kopfanteil monatlich um ¼ Kg. ge¬
kürz t, sodaß die Bevölkerung in den St ädten und In¬
dustrieorten für die Person statt 1 Kg. nur ¾ Kg. Zucker
und in den übrigen Gemeinden statt ¾ Kg. nur ¼ Kg
Zu cker im Monat erh ält.
Zwei der auf ½ Kg. lau tenden Abschnitte der Zucker¬
karte bleibe n sonach uneing elöst. Diese bei den A bschnitte
sind vor der Au sgabe der Karten durch Abtrennen
Durchlochen u. dgl. zu entwerten
Die Gemeinden haben diese Anordnung genauestens
einzuhalten, da sonst infolge der Kürz ung der Z ucker¬