Skip to main content

Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1917 (1917)

716 Die 
k. k. Bezirkshauptmannschaft hat nun der 
Stadtrat beauftragt, diese Vorschrift den Geschäftsleuten 
mit der Weisung in Erinnerung zu bringen, daß das 
Vormerk buch geführt werden muß und die Einhaltung 
dieser Bestimmung überprüft werde n wird. 
Hievo n werden die betreffenden Kaufleute mit dem 
Beifügen verstä ndigt , daß die vorgeschriebenen Vormerk 
bü cher im Rathause, Zim mer Nr. 14, erhältlic h sind. 
Stadtrat Dornbirn, am 4. Dezembe r 1917 
Der Bür germe ister: S. Luger 
Fleischverkauf. 
Der Fleischverkauf in der städ t. Ve rkaufsstelle (Schul¬ 
gasse) findet statt: 
Montag vormit tags von ½8—¼ 12 Uhr 
Mittwoch 8—112 
„ 
„ 
nachm ittags 2—6 
n 
Donnerstag vormittags /8—½1 2 
Samstag /18—½12 „ 
n achmi ttags 2— 
* 
Zum Verkaufe komme n 
Rindfleisch 5•60 
per Rg. Kr. 
Leber, Nieren, Milz 
Lunge 3•— 
Kutteln 
Selchfleisch 9·90 
10•— Schüblinge 
Dauerw urst 15•— 
Bezugsbüchel und Fleischkarten sind zum jed esma 
ligen Einkaufe mitzubringen 
) Mit Bezugsbüchel ohne Fleischkarte. 
Stadtrat D ornbirn, am 24. N ovember 1917. 
Der Bürgermeister: E. Luger. 
Schlachtv iehlieferung 
Auf Mitte Dezember ist wieder eine S c hlachtvieh 
lieferun g für den Landesbedarf in Aussicht. Alle jene 
welche zu dieser Lieferu ng ein Stück beizustellen in der 
Lage sind, wo llen sich im Laufe der nächsten Tage im 
Rathause, Zimmer Nr. 7, melden. 
Solche freiwillige Lieferungen werde n als Pflicht 
lieferun g angesehen. 
Stadtrat Dornbirn, den 9. Dezember 1917. 
Der Bürgermeister: G. Luge r. 
K ürzung der Zuckerverbrauchsm enge. 
bemäß Anordnung des Amtes für Volksernährung 
vom 22. Oktober 1917, Zl. 96 143, muß der Zuckerver¬ 
b rauch durch 3 Monate eingeschränkt w erden 
Es wird daher in den M onaten Dezembe r, Jän ner 
und Febr uar der Kopfanteil monatlich um ¼ Kilo ge¬ 
kürzt, sodaß die Bevölkerung in den Städ ten und In¬ 
dustrieo rte n für die Pe rson statt 1 nur ¾ Kilo Zuc ker 
und in den übrig en Gemeinden statt ¾ Kilo nur ½ 
Kilo Z ucker im Monat erhält. 
Zwei der auf ½ Kilo lautenden Abschnitte der 
Zuckerkarte bleiben son ach une inge löst. Diese beiden Ab¬ 
schnitte sind vor der Ausgabe der Karte n durch Abtrennen 
Du rchl ochen u. dgl. zu ent werten 
Die Gemeinden haben diese Anord nung genauesten 
e i nzuhalten, da sonst infolge der Kürzung der Zucker¬ 
zuweisung an die Gemeinde ein zelne Anspruchsberechtigt 
gänzlich ohne Zu cker bleiben würde n. 
Den Zuckerverschleißern wird zur strengen Pflich t 
gemacht, einzelne abget rennt e Karte nabschni tte nicht ein 
zulösen 
Ausnahmen von der Kürzu ng der Kopfquote: 
1. Die mit Zuckerzusatzkarten beteilten Personen 
bleiben im Genusse der mon atli chen Verbra uchsm e nge 
von 1½ Kilo Zucker 
2. Kind ern bis zum vollendeten 5. Lebenejahre ge¬ 
ührt die bisher festgesetzte V erb rau chsmenge von 1 Kilt 
bezw. ¾ Kilo für den Monat. 
Bei der Ausg abe von Z ucker bezug sscheinen an Gast¬ 
virtsch afte n und sonstige Bezugsberechtigte wird gleich¬ 
alls eine Kürz ung der Zuweisung um den vierten Teil 
vorgeno m men. 
Feldkirch, am 14. November 1917. 
Der k. k. Statthaltereirat 
und Leite r der Bezirkshauptmannschaft 
Corne t. 
Anmeldung von Holzvorräten. 
Die auf obigen Gegenst and Bezug habe nde Kund¬ 
machung, Amtsblatt Nr. 34, wird, da die Anmeldu ngen 
nangelhaft erfolgen, in Erin nerung gebracht. 
Nach dieser sind Besitzer von Holzvorräten mit 
minde stens 300 Festmete r Nutzholz oder 300 Raummeter 
Brennholz verpflichte t, allmon atli ch, und zwar mit Stand 
vom letzten bis 8. des darauffolgenden M onates dies 
bei der Ho lzwirtsch a fts stelle Wien I, Reic hsrat sstraß e II, 
anzumelden. 
Die Anme ldung erfolgt mit eigenen Drucksorten 
welche entweder durch die Holzwirtschaftsstelle oder die 
zuständige Bezirkshauptmannschaft angesprochen werden 
können. 
Stehendes Holz unterliegt nicht der Anmeldung, 
ebenso nicht Vorräte, welch e für militärische Zwecke in 
Unspruch ge nommen sind. 
Die Unter lassu ng der Anmeldung oder die Er 
tattung unricht iger Angaben unterliegt der Bestrafung 
nach § 13 der Ministerial=Verordnung vom 10. April 
1917, R.=G.=Bl. Nr. 160. 
Feldkirch, am 2. Dezembe r 1917. 
Der k. k. Statt h altereira 
und Leite r der Bezirkshauptmannschaft: 
T ornet. 
Vorzeitiger Weinhandel. 
Nach § 5 der Statthalterei=Verordnung vom 5. Sep¬ 
tember 1917, L.=G.=Bl. Nr. 60, ist der Ver kauf von 
Ti rol er=Wein der Ernte 1917 vor dem 15. Dezemben 
1917 verboten 
Ue bertretungen wer den mit aller Strenge bestraft 
Feldkirch, am 2. Dezember 1917. 
Der k. k. S tatthaltereirat und Leiter der 
Bezirkshauptmannschaft: 
Corn et. 
Pferdekauf. 
Am 17. Dezember 1917 um 9 Uhr vormittags 
trif ft eine militäri sche Kommission zum freihändigen 
Unkaufe von Pferden für die k. u. k. Heeresverwaltung 
in Dornbirn ein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.