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k. k. Bezirkshauptmannschaft hat nun der
Stadtrat beauftragt, diese Vorschrift den Geschäftsleuten
mit der Weisung in Erinnerung zu bringen, daß das
Vormerk buch geführt werden muß und die Einhaltung
dieser Bestimmung überprüft werde n wird.
Hievo n werden die betreffenden Kaufleute mit dem
Beifügen verstä ndigt , daß die vorgeschriebenen Vormerk
bü cher im Rathause, Zim mer Nr. 14, erhältlic h sind.
Stadtrat Dornbirn, am 4. Dezembe r 1917
Der Bür germe ister: S. Luger
Fleischverkauf.
Der Fleischverkauf in der städ t. Ve rkaufsstelle (Schul¬
gasse) findet statt:
Montag vormit tags von ½8—¼ 12 Uhr
Mittwoch 8—112
„
„
nachm ittags 2—6
n
Donnerstag vormittags /8—½1 2
Samstag /18—½12 „
n achmi ttags 2—
*
Zum Verkaufe komme n
Rindfleisch 5•60
per Rg. Kr.
Leber, Nieren, Milz
Lunge 3•—
Kutteln
Selchfleisch 9·90
10•— Schüblinge
Dauerw urst 15•—
Bezugsbüchel und Fleischkarten sind zum jed esma
ligen Einkaufe mitzubringen
) Mit Bezugsbüchel ohne Fleischkarte.
Stadtrat D ornbirn, am 24. N ovember 1917.
Der Bürgermeister: E. Luger.
Schlachtv iehlieferung
Auf Mitte Dezember ist wieder eine S c hlachtvieh
lieferun g für den Landesbedarf in Aussicht. Alle jene
welche zu dieser Lieferu ng ein Stück beizustellen in der
Lage sind, wo llen sich im Laufe der nächsten Tage im
Rathause, Zimmer Nr. 7, melden.
Solche freiwillige Lieferungen werde n als Pflicht
lieferun g angesehen.
Stadtrat Dornbirn, den 9. Dezember 1917.
Der Bürgermeister: G. Luge r.
K ürzung der Zuckerverbrauchsm enge.
bemäß Anordnung des Amtes für Volksernährung
vom 22. Oktober 1917, Zl. 96 143, muß der Zuckerver¬
b rauch durch 3 Monate eingeschränkt w erden
Es wird daher in den M onaten Dezembe r, Jän ner
und Febr uar der Kopfanteil monatlich um ¼ Kilo ge¬
kürzt, sodaß die Bevölkerung in den Städ ten und In¬
dustrieo rte n für die Pe rson statt 1 nur ¾ Kilo Zuc ker
und in den übrig en Gemeinden statt ¾ Kilo nur ½
Kilo Z ucker im Monat erhält.
Zwei der auf ½ Kilo lautenden Abschnitte der
Zuckerkarte bleiben son ach une inge löst. Diese beiden Ab¬
schnitte sind vor der Ausgabe der Karte n durch Abtrennen
Du rchl ochen u. dgl. zu ent werten
Die Gemeinden haben diese Anord nung genauesten
e i nzuhalten, da sonst infolge der Kürzung der Zucker¬
zuweisung an die Gemeinde ein zelne Anspruchsberechtigt
gänzlich ohne Zu cker bleiben würde n.
Den Zuckerverschleißern wird zur strengen Pflich t
gemacht, einzelne abget rennt e Karte nabschni tte nicht ein
zulösen
Ausnahmen von der Kürzu ng der Kopfquote:
1. Die mit Zuckerzusatzkarten beteilten Personen
bleiben im Genusse der mon atli chen Verbra uchsm e nge
von 1½ Kilo Zucker
2. Kind ern bis zum vollendeten 5. Lebenejahre ge¬
ührt die bisher festgesetzte V erb rau chsmenge von 1 Kilt
bezw. ¾ Kilo für den Monat.
Bei der Ausg abe von Z ucker bezug sscheinen an Gast¬
virtsch afte n und sonstige Bezugsberechtigte wird gleich¬
alls eine Kürz ung der Zuweisung um den vierten Teil
vorgeno m men.
Feldkirch, am 14. November 1917.
Der k. k. Statthaltereirat
und Leite r der Bezirkshauptmannschaft
Corne t.
Anmeldung von Holzvorräten.
Die auf obigen Gegenst and Bezug habe nde Kund¬
machung, Amtsblatt Nr. 34, wird, da die Anmeldu ngen
nangelhaft erfolgen, in Erin nerung gebracht.
Nach dieser sind Besitzer von Holzvorräten mit
minde stens 300 Festmete r Nutzholz oder 300 Raummeter
Brennholz verpflichte t, allmon atli ch, und zwar mit Stand
vom letzten bis 8. des darauffolgenden M onates dies
bei der Ho lzwirtsch a fts stelle Wien I, Reic hsrat sstraß e II,
anzumelden.
Die Anme ldung erfolgt mit eigenen Drucksorten
welche entweder durch die Holzwirtschaftsstelle oder die
zuständige Bezirkshauptmannschaft angesprochen werden
können.
Stehendes Holz unterliegt nicht der Anmeldung,
ebenso nicht Vorräte, welch e für militärische Zwecke in
Unspruch ge nommen sind.
Die Unter lassu ng der Anmeldung oder die Er
tattung unricht iger Angaben unterliegt der Bestrafung
nach § 13 der Ministerial=Verordnung vom 10. April
1917, R.=G.=Bl. Nr. 160.
Feldkirch, am 2. Dezembe r 1917.
Der k. k. Statt h altereira
und Leite r der Bezirkshauptmannschaft:
T ornet.
Vorzeitiger Weinhandel.
Nach § 5 der Statthalterei=Verordnung vom 5. Sep¬
tember 1917, L.=G.=Bl. Nr. 60, ist der Ver kauf von
Ti rol er=Wein der Ernte 1917 vor dem 15. Dezemben
1917 verboten
Ue bertretungen wer den mit aller Strenge bestraft
Feldkirch, am 2. Dezember 1917.
Der k. k. S tatthaltereirat und Leiter der
Bezirkshauptmannschaft:
Corn et.
Pferdekauf.
Am 17. Dezember 1917 um 9 Uhr vormittags
trif ft eine militäri sche Kommission zum freihändigen
Unkaufe von Pferden für die k. u. k. Heeresverwaltung
in Dornbirn ein.