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Marmelade= Verka u f.
Der Verkauf von Marmelade wird f ortgese tzt und
kommen von Montag, den 11. März, an die Abschnit te
3 der Be zugskarte zur Einlösung. Der Abschnitt 2
verliert mit diesem Tage die Giltigkeit
Wer noch keine Bezugskart e hat und Marmelade
zu kau fen wünscht, kann im alten Bezirksgericht e, Zim men
Nr. 3, die Bezugskarten lösen
Stadt rat Dornbi rn, am 8. März 1918.
Der Bürgermeist er: E. Luger.
Kartoffel=Anbau.
Donnerstag, Freita g und Samsta g dieser Woche
w erden in den Mehlverkaufsstellen an alle Parteien
Frageb ogen bezüglich Kart offelanbau ausgegeben
jede Part ei hat di eselben gewissenhaft au s zufüllen
und in der folgenden Woche Montag, Die nstag, Mittwoch
und Donnerstag in den Verkaufs stell en wieder abzugeben.
Partei en, welche über anbaufähigen Boden ver
fügen und keine Kartoffeln anbauen wollen, haben dies
mit Begründung bis 15. April beim Stadtrate Zimmer
Nr. 14 zu melden
Eine Enthebung vom Anbauzwange kann nur die
Bezirkshauptm annscha f t im Einvernehmen mit dem
L andeskulturr ate über schriftliches Ansuchen bewilligen
Dornbirn, am 8. März 1918
Der Bürgermeister: E. Luger.
Saatgetreide.
Hafer, Gerste, Weizen und Spelz wer den voraus¬
sichtli ch diese Woche eintreffen und kommt das Betreff nis
an die Part eien, welche r ech tzeitig, dies ist Ende Nov
vorig en J ahres bestell t haben, sofort zur Verteilung
Man bea chte die dies bezüglichen Kun dmachungen in den
Mehlverka ufs stell en.
Stadtrat Dornbirn, am 9. März 1918
Der Bürgermeister: E. Luge r.
Gutsch eine für Mind erbemittel te.
Die Ausgabe der Gutscheine für den Monat März
erfolg t Do nnerstag und Freitag im alten Bez i rksgeric hts¬
gebäude. Reihenfolge:
Donnerstag Vormittag A—F
Donnerstag Nachmitt ag G—M
Freit ag Vormitt ag O-
Fr eitag Nachmittag T—Z
Stadt rat D ornbirn, am 9. März 1918.
Der Bürgermeister: E. Luger.
Verbot der Hafervermahlung.
Das Amt für Volksernäh rung hat bestimmt, das
die Vermahlung von Hafer unstatthaf t ist und daher
nicht erfolgen darf.
Eine Ausnahme ist nur insoweit zulässi g, als sich
Selbstversorger zur Deckung ihrer gesetzli chen Verbrauchs
quote (für jedes eigene Pferd 1 Kg. pro Tag, A. B
48/19 17) Hafer der eigenen Fechsu ng vermahlen lassen
dürfen.
Feldkirch, am 1. März 1918
Der k. k. Statthaltereirat
und Leite r der Bezirkshauptmannschaft
Co rnet.
Höchstpreise für Obstm ost in V orarlberg.
Auf Grund des § 17 der kaiserlichen Veror dnung
vom 24. März 1917, R.=G.=Bl. Nr. 131 wird verordnet
vie folgt: Artikel
1.
Der 1. Absatz des § 4 der Statthalterei=Verordnung
vom 4. September 1917, L.= H.=Bl. Nr. 56, wird ab¬
geändert und hat nunmehr zu lau ten:
§ 4.
Beim Ausschanke von Obstmost dürfen die nach¬
stehenden Höchstpreise nicht überschritten werden:
1. Für 1 Liter Obstsaft Kr. 1.20
2. Für 1 Liter Obstmost Kr. 0.80
3. Für 1 Liter unvergorenen Most Kr. 0.50
Ar tikel 2
Diese Verordn ung tritt mit dem Tage ihrer Kund¬
nachung in Kraft.
Der k. k. Stattha lter: Meran m. p.
V ermeidung einer Doppelverso r gung von
Militär=M ann schaf tsperso nen .
Das k. und k. Kriegsministerium hat über Ersuchen
des k. k. Amtes für Volksernärung unter dem 20. Jänner
1918, Abt. 12, Nr. 3675, folgend em Zirkularerlaß an alle
Militär=Kommanden gerichtet:
Es ist eiwandfrei festgestellt worden, daß zahlreiche
Mannschaftspersonen bei ihrem Ueb ertritt vom Zivil= in
das Militätverhältnis oder wenn sie nach einer zeitweisen
Versorgung durch die Zivilve rwaltung (Reluierung) w ieden
in die Natu ralverpfleg u ng der Militärverwaltung über¬
nommen worden, im Be sitze und Fortbezug der Leb ens¬
mit telkarten für die Zivilbevölkerung verbleiben
Um der hiedur ch verursachten Doppelversorgung vor¬
zube ugen, wird angeor dne t, daß alle Mannschaftspersonen
bei ihrer Präsenti erun g bezw. bei Wi ederü berna hme in
die mil. Naturalverpflegung
die in ihrem Be sitz befindlichen Leben smitt elkarte n,
2die
amtliche Bestätigung über ihre Abmeldu ng bei
der nach ihrem letzten Aufenthaltsorte zustä ndigen
Ausgabestelle für die Lebensmitt elk art en für die
Zivilbevölkerung abzuführen haben
Underseits muß allen dauernd oder zeit weise aus der
Militärnaturalverpflegung ausscheidenden Mannschafts¬
personen eine amtliche Bestätigung hierüber seitens ihres
vorgesetzten Kommandos a usgest ellt werden
Die hie durch no twe ndigen Verfügungen sind ehe¬
baldigst von dem Militärkommando im dortigen Ber eich
zu treff en
Mit Rücksicht auf diese auch seitens der politischen
Behörden öffentlich zu verlautbarende Verfügung wird
über Erlaß des Amtes für Volksernährung vom 30. Jänn er
1918, Zahl 10.814, angeo r dnet, daß die zivilen Au sgabe
tellen für Lebensmit telkart en derartige Karten an Militär¬
ma nnscha ftsperson en nur dann ausfolgen dürsen , wenn
ich diese Personen mit der amtlichen Bestätigung ihrer
zuständigen militär isch en Ste lle über die tatsäc hlic h stat t¬
gefundene dau ernde oder zeit weise Ausscheidung aus der
Militär=Naturalverpflegung ausweisen könn en. Die
Erfolgung der Leb ensmit telkarte n ist in derartigen Fälle n
auf der vorerwähnten milit ärbeh ördlichen Bestätigung
ausdrüc klich zu vermerken.
Bei diesem Anlass e wird noch bemer kt, daß im Sinne
des an alle Militärkommanden geric hteten Kriegs¬
Mi nisteral=E rlass es vom 14. April 1917, Abt. 12, EF.