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Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1918 (1918)

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Marmelade= Verka u f. 
Der Verkauf von Marmelade wird f ortgese tzt und 
kommen von Montag, den 11. März, an die Abschnit te 
3 der Be zugskarte zur Einlösung. Der Abschnitt 2 
verliert mit diesem Tage die Giltigkeit 
Wer noch keine Bezugskart e hat und Marmelade 
zu kau fen wünscht, kann im alten Bezirksgericht e, Zim men 
Nr. 3, die Bezugskarten lösen 
Stadt rat Dornbi rn, am 8. März 1918. 
Der Bürgermeist er: E. Luger. 
Kartoffel=Anbau. 
Donnerstag, Freita g und Samsta g dieser Woche 
w erden in den Mehlverkaufsstellen an alle Parteien 
Frageb ogen bezüglich Kart offelanbau ausgegeben 
jede Part ei hat di eselben gewissenhaft au s zufüllen 
und in der folgenden Woche Montag, Die nstag, Mittwoch 
und Donnerstag in den Verkaufs stell en wieder abzugeben. 
Partei en, welche über anbaufähigen Boden ver 
fügen und keine Kartoffeln anbauen wollen, haben dies 
mit Begründung bis 15. April beim Stadtrate Zimmer 
Nr. 14 zu melden 
Eine Enthebung vom Anbauzwange kann nur die 
Bezirkshauptm annscha f t im Einvernehmen mit dem 
L andeskulturr ate über schriftliches Ansuchen bewilligen 
Dornbirn, am 8. März 1918 
Der Bürgermeister: E. Luger. 
Saatgetreide. 
Hafer, Gerste, Weizen und Spelz wer den voraus¬ 
sichtli ch diese Woche eintreffen und kommt das Betreff nis 
an die Part eien, welche r ech tzeitig, dies ist Ende Nov 
vorig en J ahres bestell t haben, sofort zur Verteilung 
Man bea chte die dies bezüglichen Kun dmachungen in den 
Mehlverka ufs stell en. 
Stadtrat Dornbirn, am 9. März 1918 
Der Bürgermeister: E. Luge r. 
Gutsch eine für Mind erbemittel te. 
Die Ausgabe der Gutscheine für den Monat März 
erfolg t Do nnerstag und Freitag im alten Bez i rksgeric hts¬ 
gebäude. Reihenfolge: 
Donnerstag Vormittag A—F 
Donnerstag Nachmitt ag G—M 
Freit ag Vormitt ag O- 
Fr eitag Nachmittag T—Z 
Stadt rat D ornbirn, am 9. März 1918. 
Der Bürgermeister: E. Luger. 
Verbot der Hafervermahlung. 
Das Amt für Volksernäh rung hat bestimmt, das 
die Vermahlung von Hafer unstatthaf t ist und daher 
nicht erfolgen darf. 
Eine Ausnahme ist nur insoweit zulässi g, als sich 
Selbstversorger zur Deckung ihrer gesetzli chen Verbrauchs 
quote (für jedes eigene Pferd 1 Kg. pro Tag, A. B 
48/19 17) Hafer der eigenen Fechsu ng vermahlen lassen 
dürfen. 
Feldkirch, am 1. März 1918 
Der k. k. Statthaltereirat 
und Leite r der Bezirkshauptmannschaft 
Co rnet. 
Höchstpreise für Obstm ost in V orarlberg. 
Auf Grund des § 17 der kaiserlichen Veror dnung 
vom 24. März 1917, R.=G.=Bl. Nr. 131 wird verordnet 
vie folgt: Artikel 
1. 
Der 1. Absatz des § 4 der Statthalterei=Verordnung 
vom 4. September 1917, L.= H.=Bl. Nr. 56, wird ab¬ 
geändert und hat nunmehr zu lau ten: 
§ 4. 
Beim Ausschanke von Obstmost dürfen die nach¬ 
stehenden Höchstpreise nicht überschritten werden: 
1. Für 1 Liter Obstsaft Kr. 1.20 
2. Für 1 Liter Obstmost Kr. 0.80 
3. Für 1 Liter unvergorenen Most Kr. 0.50 
Ar tikel 2 
Diese Verordn ung tritt mit dem Tage ihrer Kund¬ 
nachung in Kraft. 
Der k. k. Stattha lter: Meran m. p. 
V ermeidung einer Doppelverso r gung von 
Militär=M ann schaf tsperso nen . 
Das k. und k. Kriegsministerium hat über Ersuchen 
des k. k. Amtes für Volksernärung unter dem 20. Jänner 
1918, Abt. 12, Nr. 3675, folgend em Zirkularerlaß an alle 
Militär=Kommanden gerichtet: 
Es ist eiwandfrei festgestellt worden, daß zahlreiche 
Mannschaftspersonen bei ihrem Ueb ertritt vom Zivil= in 
das Militätverhältnis oder wenn sie nach einer zeitweisen 
Versorgung durch die Zivilve rwaltung (Reluierung) w ieden 
in die Natu ralverpfleg u ng der Militärverwaltung über¬ 
nommen worden, im Be sitze und Fortbezug der Leb ens¬ 
mit telkarten für die Zivilbevölkerung verbleiben 
Um der hiedur ch verursachten Doppelversorgung vor¬ 
zube ugen, wird angeor dne t, daß alle Mannschaftspersonen 
bei ihrer Präsenti erun g bezw. bei Wi ederü berna hme in 
die mil. Naturalverpflegung 
die in ihrem Be sitz befindlichen Leben smitt elkarte n, 
2die 
amtliche Bestätigung über ihre Abmeldu ng bei 
der nach ihrem letzten Aufenthaltsorte zustä ndigen 
Ausgabestelle für die Lebensmitt elk art en für die 
Zivilbevölkerung abzuführen haben 
Underseits muß allen dauernd oder zeit weise aus der 
Militärnaturalverpflegung ausscheidenden Mannschafts¬ 
personen eine amtliche Bestätigung hierüber seitens ihres 
vorgesetzten Kommandos a usgest ellt werden 
Die hie durch no twe ndigen Verfügungen sind ehe¬ 
baldigst von dem Militärkommando im dortigen Ber eich 
zu treff en 
Mit Rücksicht auf diese auch seitens der politischen 
Behörden öffentlich zu verlautbarende Verfügung wird 
über Erlaß des Amtes für Volksernährung vom 30. Jänn er 
1918, Zahl 10.814, angeo r dnet, daß die zivilen Au sgabe 
tellen für Lebensmit telkart en derartige Karten an Militär¬ 
ma nnscha ftsperson en nur dann ausfolgen dürsen , wenn 
ich diese Personen mit der amtlichen Bestätigung ihrer 
zuständigen militär isch en Ste lle über die tatsäc hlic h stat t¬ 
gefundene dau ernde oder zeit weise Ausscheidung aus der 
Militär=Naturalverpflegung ausweisen könn en. Die 
Erfolgung der Leb ensmit telkarte n ist in derartigen Fälle n 
auf der vorerwähnten milit ärbeh ördlichen Bestätigung 
ausdrüc klich zu vermerken. 
Bei diesem Anlass e wird noch bemer kt, daß im Sinne 
des an alle Militärkommanden geric hteten Kriegs¬ 
Mi nisteral=E rlass es vom 14. April 1917, Abt. 12, EF.
	        
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