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Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1919 (1919)

Preisfestsetzung für die Kriegskaffee¬ 
mischung. 
Infolge Erhöhung der Zuckerpreise ist auch eine 
Verteu erung der, einen sehr hohen Prozentsatz von 
Zuckerkaramel erhaltenden Kriegskaffeemischung unver 
meidl ich geworden. 
Die noch aus dem billigen Zucker erzeugte Kriegs 
kaffeemischung ist berei ts an die Län der abgeliefert un 
teht deshalb jetzt nur mehr aus teurerem Zucker herge 
tellt e Ware zur Verfügung. 
Der Preis dieser Kriegskaffeemischung erhöht sich 
gegen frühe r um den vorläufig festgesetzten Zuschlag von 
Kr. 3.20 pro Kg, der Detailverschleißpreis beträgt so nach 
pro Kg. Kr. 8.32, für ¼ Kg. Kr. 2.08. 
Seitens der Kriegsk affeezentr ale wird vorgesorgt 
wer den, daß die zuschlagspflichtige Ware durch Auf 
lebung einer Vignette mit entsprechendem Aufdruck auf 
den Packungen kennt lich gemacht wird. 
De ssen ungeachtet wird es sich empfehlen, weil hier¬ 
orts Ware zum alten Preise noch unve rkauft lage rt 
durch geeignete Kontrollmaßnahmen einer unredli cher 
Ausnützung des Prei s zuschlages seit ens der Deta illisten 
tunli chst vorzubeugen. 
Ware ohne die erw ähnten Vignett en darf nur zum 
alten Preise verka uft we rden. 
Feldki rch, am 19. Mai 1919. 
Der Leite r der Bezirkshauptmannschaft 
Graf 3081 
Ausfuhr=Verbot. 
Auf Grund des § 9 P. 1 der Vdg. vom 24. März 
1917 R.=G.=Bl. Nr. 131 und des Erlas ses des Amtes 
für Vol ksernährun g vom 29. Jänner 1918 Zl. 3091 
ord net die Landesregierung mit Giltigkeit bis 1. Sept. 
1919 an: 
Schuhe, Wollde cken, Wollleib che n (Swealer) Waden 
tutzen und ähnliche Bekleidu ngsgegen ständ e, welc he zu 
meist aus der militärischen Sachab rüstung herrühren 
d ürfen nur mit Bewilligung der zuständigen Bezirks¬ 
hauptman nschaft aus Vorarlberg ausgeführt werden, 
oweit nicht die Ausfuh r einer Bewilligung der Zoll¬ 
behörde bedarf 
Zuwiderhandlungen werden von der politischen 
Bezirksbehörde mit Geld bis zu 10.000 Kr. oder mi 
Arrest bis zu 6 Monaten bestraft. Im Straferkenntnisse 
ann auch der V erfall der Gegenstä n de oder ihres Er¬ 
löses zugunsten des Staates ausgesproch en w erden 
Für den L an deshauptmann : 
Dr. Red ler m. p. 
3078 
Schlachtviehlieferung. 
Am Freitag den 30. ds. Mts. nachmittag 1 Uhr 
finde t in Dornbi rn eine Schla chtvie hübern ahme für den 
Land esbed arf statt, zu der aus hiesiger Gemeinde 44 
Stück Großschlachttiere unter den früheren Bedingu ngen 
zu stellen sind 
Die Lieferan ten werden hiezu vonseite der Vieh¬ 
aufbringungskommission rechtzeitig eine sc hriftlic he Ver 
ständigung zuge stellt erhalten 
D ornbirn, am 22. Mai 1919 
Der Obman n der Viehaufbringungskommission 
310 Marti n 
Wohlgenannt e. h. 
417 
Kundmachung 
Vorarlberger Landesre gieru ng vom 7. Mai 1918 
der Zl. 
2021/ 12 
Verke hr mit Häuten und Leder 
Die Handels= und Gewerbekammer in Feldkirch 
wird auch weiterhin die Gesch äfte der Le dervert eilungs¬ 
telle für Vorarlberg nach Maßgabe der staatsamtlicher 
Vollzugsanweisung vom 25. Jän ner 1919 St.=G.=Bl. 
Nr. 68 füh ren. 
Die Rege lung der Loh ngerb ung gemäß § 4 Abs. 
obiger Vollzugsanweisung ist dage gen dem Gewerbe 
förderungsinstitute in Dornbirn übertragen, welches 
auch wie bisher das Sattlergewerbe mit Leder versorgen 
wird.Die 
Gerberei en des La ndes sind verpflic htet die zu 
Lohn gerbun g übernommenen Häute dem Ge werbe 
förderungsinstitut in Dornb irn und nicht mehr de 
Led erstell e in Wien anz umelden. Das genannt e Institu 
ist ermächtigt, die Bewillig ungen zur Uebernah me von 
Häuten zur Lohngerbung zu erteilen 
Das im Lohn gege rbte Leder darf wie bisher nur 
gegen Freigabeschein des Gewerbeförderungsinstitutes an 
die Häu teeigner abgegeben werden 
Zuwiderhandlungen w erden gemäß § 13 derz Voll¬ 
zug sanw eisung mit A rrest bis zu 6 M onaten oder Geld 
strafe bis zu 20.0 00 Kr. g eahndet. Bei einer Bestraf ung 
kann auch der Verfall der G egenstän de, auf die sich die 
strafbare Handlung bezieht und der Ve rlust der Gewerbe 
berechtigung ausgesproc h en we rden. Die angeführte n 
S trafen könn en auch nebeneinander verhängt werden. 
Der La ndesam tsdirekto r: 
3079 Walderdorff 
m. p. 
Vermögensabgabe. 
Wie dem deuts c h= österreichischen Staats amte der 
Finanzen vom 14. Mai 1919 Zl. 31.158 bekannt ge 
worde n ist, ergeben sich Zwei fel darüber, ob der Ver¬ 
wahr ungszwang für Schuldverschreibungen des ehe¬ 
maligen österreichischen Staates, die den im § 6 Absat z 1 
bezeichneten Personen gehören, auch dann besteht, wenn 
diese Personen zwar in Wien, in den Land eshaupt städt en 
oder in der von der Finanz=Landes=Behörde gemäß § 6 
Absatz 1 der 3. Vollzugsanweisung vom 14. April 1919 
S t.=G.=Bl. Nr. 230 bez ei chneten Orten wohnen, deren 
Schuldverschreibungen jedoch in Orten erliegen, für 
we lche kein Verwahrungszwang beste ht. Für diesen ge¬ 
nannten Fall besteht kein Verwahrungsz wang. Es sind 
die diesbezüglichen Schuldverschreibungen ledigli ch mi 
Muster B nach den Besti mmungen des Art. 13 der An 
leitung zur 3. Vol lzugsanw eisun g anzum eld en. Sini 
die Personen in Orten wohnhaft, für welche kein Ver¬ 
wahrungs zwang besteht, erliegen jedoch deren Schuld¬ 
verschreibungen in Wien oder anderen Orten für welche 
Verwahrungszwang besteht, dann blei bt selbstverständlich 
für diese Papiere die Pflicht zur Verwahrung aufrecht. 
Beig efügt wird, daß von der Finanz=Landes=Direktion 
in Innsbruck in Tirol und Vo rarlberg außer der Landes¬ 
hauptstadt Innsbruck folgende Orte mit Verwahrung s ¬ 
zwang besti mmt wurden: 
Blu denz, Br egenz, Dornbi rn, Feldki rch, Hall, Imst, 
Kitzbühel, Kufstein, Landeck, Lienz und Schwaz 
St euerbehörde 1. Instanz. 
Der Finanzrat und Leiter der Steuerbehörde: 
H ofmann. 3685
	        
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