Preisfestsetzung für die Kriegskaffee¬
mischung.
Infolge Erhöhung der Zuckerpreise ist auch eine
Verteu erung der, einen sehr hohen Prozentsatz von
Zuckerkaramel erhaltenden Kriegskaffeemischung unver
meidl ich geworden.
Die noch aus dem billigen Zucker erzeugte Kriegs
kaffeemischung ist berei ts an die Län der abgeliefert un
teht deshalb jetzt nur mehr aus teurerem Zucker herge
tellt e Ware zur Verfügung.
Der Preis dieser Kriegskaffeemischung erhöht sich
gegen frühe r um den vorläufig festgesetzten Zuschlag von
Kr. 3.20 pro Kg, der Detailverschleißpreis beträgt so nach
pro Kg. Kr. 8.32, für ¼ Kg. Kr. 2.08.
Seitens der Kriegsk affeezentr ale wird vorgesorgt
wer den, daß die zuschlagspflichtige Ware durch Auf
lebung einer Vignette mit entsprechendem Aufdruck auf
den Packungen kennt lich gemacht wird.
De ssen ungeachtet wird es sich empfehlen, weil hier¬
orts Ware zum alten Preise noch unve rkauft lage rt
durch geeignete Kontrollmaßnahmen einer unredli cher
Ausnützung des Prei s zuschlages seit ens der Deta illisten
tunli chst vorzubeugen.
Ware ohne die erw ähnten Vignett en darf nur zum
alten Preise verka uft we rden.
Feldki rch, am 19. Mai 1919.
Der Leite r der Bezirkshauptmannschaft
Graf 3081
Ausfuhr=Verbot.
Auf Grund des § 9 P. 1 der Vdg. vom 24. März
1917 R.=G.=Bl. Nr. 131 und des Erlas ses des Amtes
für Vol ksernährun g vom 29. Jänner 1918 Zl. 3091
ord net die Landesregierung mit Giltigkeit bis 1. Sept.
1919 an:
Schuhe, Wollde cken, Wollleib che n (Swealer) Waden
tutzen und ähnliche Bekleidu ngsgegen ständ e, welc he zu
meist aus der militärischen Sachab rüstung herrühren
d ürfen nur mit Bewilligung der zuständigen Bezirks¬
hauptman nschaft aus Vorarlberg ausgeführt werden,
oweit nicht die Ausfuh r einer Bewilligung der Zoll¬
behörde bedarf
Zuwiderhandlungen werden von der politischen
Bezirksbehörde mit Geld bis zu 10.000 Kr. oder mi
Arrest bis zu 6 Monaten bestraft. Im Straferkenntnisse
ann auch der V erfall der Gegenstä n de oder ihres Er¬
löses zugunsten des Staates ausgesproch en w erden
Für den L an deshauptmann :
Dr. Red ler m. p.
3078
Schlachtviehlieferung.
Am Freitag den 30. ds. Mts. nachmittag 1 Uhr
finde t in Dornbi rn eine Schla chtvie hübern ahme für den
Land esbed arf statt, zu der aus hiesiger Gemeinde 44
Stück Großschlachttiere unter den früheren Bedingu ngen
zu stellen sind
Die Lieferan ten werden hiezu vonseite der Vieh¬
aufbringungskommission rechtzeitig eine sc hriftlic he Ver
ständigung zuge stellt erhalten
D ornbirn, am 22. Mai 1919
Der Obman n der Viehaufbringungskommission
310 Marti n
Wohlgenannt e. h.
417
Kundmachung
Vorarlberger Landesre gieru ng vom 7. Mai 1918
der Zl.
2021/ 12
Verke hr mit Häuten und Leder
Die Handels= und Gewerbekammer in Feldkirch
wird auch weiterhin die Gesch äfte der Le dervert eilungs¬
telle für Vorarlberg nach Maßgabe der staatsamtlicher
Vollzugsanweisung vom 25. Jän ner 1919 St.=G.=Bl.
Nr. 68 füh ren.
Die Rege lung der Loh ngerb ung gemäß § 4 Abs.
obiger Vollzugsanweisung ist dage gen dem Gewerbe
förderungsinstitute in Dornbirn übertragen, welches
auch wie bisher das Sattlergewerbe mit Leder versorgen
wird.Die
Gerberei en des La ndes sind verpflic htet die zu
Lohn gerbun g übernommenen Häute dem Ge werbe
förderungsinstitut in Dornb irn und nicht mehr de
Led erstell e in Wien anz umelden. Das genannt e Institu
ist ermächtigt, die Bewillig ungen zur Uebernah me von
Häuten zur Lohngerbung zu erteilen
Das im Lohn gege rbte Leder darf wie bisher nur
gegen Freigabeschein des Gewerbeförderungsinstitutes an
die Häu teeigner abgegeben werden
Zuwiderhandlungen w erden gemäß § 13 derz Voll¬
zug sanw eisung mit A rrest bis zu 6 M onaten oder Geld
strafe bis zu 20.0 00 Kr. g eahndet. Bei einer Bestraf ung
kann auch der Verfall der G egenstän de, auf die sich die
strafbare Handlung bezieht und der Ve rlust der Gewerbe
berechtigung ausgesproc h en we rden. Die angeführte n
S trafen könn en auch nebeneinander verhängt werden.
Der La ndesam tsdirekto r:
3079 Walderdorff
m. p.
Vermögensabgabe.
Wie dem deuts c h= österreichischen Staats amte der
Finanzen vom 14. Mai 1919 Zl. 31.158 bekannt ge
worde n ist, ergeben sich Zwei fel darüber, ob der Ver¬
wahr ungszwang für Schuldverschreibungen des ehe¬
maligen österreichischen Staates, die den im § 6 Absat z 1
bezeichneten Personen gehören, auch dann besteht, wenn
diese Personen zwar in Wien, in den Land eshaupt städt en
oder in der von der Finanz=Landes=Behörde gemäß § 6
Absatz 1 der 3. Vollzugsanweisung vom 14. April 1919
S t.=G.=Bl. Nr. 230 bez ei chneten Orten wohnen, deren
Schuldverschreibungen jedoch in Orten erliegen, für
we lche kein Verwahrungszwang beste ht. Für diesen ge¬
nannten Fall besteht kein Verwahrungsz wang. Es sind
die diesbezüglichen Schuldverschreibungen ledigli ch mi
Muster B nach den Besti mmungen des Art. 13 der An
leitung zur 3. Vol lzugsanw eisun g anzum eld en. Sini
die Personen in Orten wohnhaft, für welche kein Ver¬
wahrungs zwang besteht, erliegen jedoch deren Schuld¬
verschreibungen in Wien oder anderen Orten für welche
Verwahrungszwang besteht, dann blei bt selbstverständlich
für diese Papiere die Pflicht zur Verwahrung aufrecht.
Beig efügt wird, daß von der Finanz=Landes=Direktion
in Innsbruck in Tirol und Vo rarlberg außer der Landes¬
hauptstadt Innsbruck folgende Orte mit Verwahrung s ¬
zwang besti mmt wurden:
Blu denz, Br egenz, Dornbi rn, Feldki rch, Hall, Imst,
Kitzbühel, Kufstein, Landeck, Lienz und Schwaz
St euerbehörde 1. Instanz.
Der Finanzrat und Leiter der Steuerbehörde:
H ofmann. 3685