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Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1919 (1919)

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D ornbirner 
B oi neinbe biart. 
Sscheint schen Son Preis 
gan sährig K 6.— imn Jul and mit Postoersendung K. 1.— hand 
und in das übrge 
Ausland K 12.50 einzelne Numm ern 30 h. — Eins chal tungen kosten 30 h der Zeil enraum und sind bis spätes tens Donnerstäg 
abends kostenfrei ins Rathaus zu bringen. 
Nr. 36. Sonntag, 
7. Sep tember 1919. 50. 
Jahrg. 
Verordnung der Vorar lberger Lan desregier ung vom 25 
Kundmachungen. August 
1919, Zl. 744/2=I betreffend die 
Regelung der Schlachtvieh= und Fleisch¬ 
Leb ensmitt elversorgung preis e 
sowie des Ve rkehres mit Schweinen 
Die Verteilung von Mehl, Brot und Fett findet und 
Kälbern. 
in der Reihenfolge wie bisher statt. 1. 
Da der Staatszuschuß von 50 Heller n für Schlach t¬ 
Zur Abgabe gelangen: vieh 
mit 31. August 1919 eingestellt wird, die Schlacht ¬ 
per Kopf Preis 
Heller viehaufbringung 
bei dem her rschenden Schl acht viehmangel 
Weizenmehl (amerik. Mehl) 50 
Dkg.1 
Kg. 530 und 
den hohen Zuc ht= und Nutzviehpreisen au ßerorden tlich 
Maisgries (ohne Karte f. Unvers.) 50Dkg. schwierig 
ist und in Ermanglung von Schlach t vieh viel¬ 
400 
Kg. 
(ohne Karte f. 
Versorgte) Dkg. 50 fach 
Nutz= und Zuchtti erh geliefert werden, muß der 
Butt er nach Zufuh r Kg.920 
Dkg. ausfallen de 
Staatszuschuß von 50 H eller auf den Konsum 
Speck Kg. 
2900 
7 Dkg. überwälzt werden. Es w erden daher in Abänderung 
Kastanienmehl frei (nach Vorrat) Kg. 
750 der 
h. a. Verordnung vom 29. März 1919, L .=G.=Bl. 
Gedörrte Möhren (gelbe Rüben ) Kg. 740 Nr. 26, die Uebernahmspreise für Schlachtrinder ohne 
Klasseneinteilung ab 1. September 1919 von Kr. 2•70 
Kastanienmehl. bis 
Kr. 350 auf Kr. 3°20 bis Kr. 4 per Kg. Lebe nd¬ 
Kast anienmehl ist in den Verkau f sstelle n und in der gewicht erhöht. Der Ueber nahmspreis für Beinlvieh 
Markthalle zu 
bezie hen. wird auf 280 erhöht. Es sind dies dieselben Preise, 
welche die liefernden Landwirte einschließlich des St aats¬ 
Getroc k nete Möhr en. zu schlages 
bisher erhalten haben. 
Getrocknete Möhren werden in den Verkaufsst elle n 2. 
Dements pr e chend mü ssen auch die mit vorer wähn ter 
und in der M arkthalle ausgegeben. hieramtlicher 
Verordn ung festgesetzten Rindfleischpreise 
durch nachstehende Höchstpreise ersetz t werden: 
Schweizer S upp enei nlagen. Rindfleisch 
mit Knochen für ein Kilo Kr. 7·80 
Suppeneinlagen („E“ Päck chen) sind in den Ver¬ Rost= 
und Lungenbr a ten mit Knochenfür ein Kilo 
kaufsstellen und in der Markthalle in u nbesch ränkter Kr. 
9.30 
Menge zu beziehen (50 Gramm 85 Heller) . Innereien: 
a) Leber, Nieren, Fett, ür 
ein Kilo 
Kr. 7·80 
Zur Beachtung. andere 
Innereien (Lunge, 
Herz, 
Montag, Maria Ge burt sind die Verkaufsstellen ge¬ Milz, 
Magen) für 1 Kg. Kr. 4·20 
schlossen. Die Mehlausgabe ist daher Die nstag und3. 
Bei den Landes=Schlachtviehlieferungen wer den 
wird Mit twoch und Donnerstag fortgesetzt. Jene Par¬ nunmehr 
auch Schweine , Kälber und Schafe über nomme n. 
teien, welc he diese Woche am Dienst ag das Mehl zuEs 
wird daher an St elle der hie rämt lichen Verordnung 
beziehen h aben, er halten an diesem Tage gleichzeitig vom 
1. Jänner 1919, L.=G.=Bl. Nr. 2, betreffend die 
auch das Fett. Regelung 
des S c hweineverkehr es und vom 15. März 
Stadtrat Dornbirn, am 4. Septembe r 1919. 1919, 
L .-G.=Bl. Nr. 21, betreffend die Regelung des 
Schlachtkälberverkehres verfügt: 5113 Der 
Bürgermeis ter: E. Luger e. h.a) 
Bei den Landes=Schlachtviehübernahmen können 
auch Schla chtschweine und Schlachtkälber geliefert werden. 
Lebensmittel=Zubußen Außerdem 
sind jene Gemeinden, we lchen vom Vi ehver¬ 
für Forstarbeiter langen am Dienstag ein und können ke hrsamt nicht der volle Schlachtviehbedarf zugewiesen 
Mittwoch, den 10. S eptember l. Is. von 8—12 Uhr wird, 
zum Ankauf von Schlachtschweinen und Schlacht¬ 
vormi ttags und 2—6 Uhr nachmittag s in der Markt¬ kälber n für den eig enen Gem eindebedar f bere chtigt. Metz¬ 
gern, Gastwirten und Privatpersonen ist der Ankauf von halle gegen Barbezahlung abg eholt w erden. Schlacht s chw einen 
und S chlachtkälbern verboten. Im 
Stadtrat Dor nbirn, am 5. Septemb er 1919. Uebertretungsfalle 
werden sowohl der V erkäufer als auch 
5169 Der 
Bürgermeister: E. Luger e. h.der 
Käufer bestraft.
	        
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