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D ornbirner
B oi neinbe biart.
Sscheint schen Son Preis
gan sährig K 6.— imn Jul and mit Postoersendung K. 1.— hand
und in das übrge
Ausland K 12.50 einzelne Numm ern 30 h. — Eins chal tungen kosten 30 h der Zeil enraum und sind bis spätes tens Donnerstäg
abends kostenfrei ins Rathaus zu bringen.
Nr. 36. Sonntag,
7. Sep tember 1919. 50.
Jahrg.
Verordnung der Vorar lberger Lan desregier ung vom 25
Kundmachungen. August
1919, Zl. 744/2=I betreffend die
Regelung der Schlachtvieh= und Fleisch¬
Leb ensmitt elversorgung preis e
sowie des Ve rkehres mit Schweinen
Die Verteilung von Mehl, Brot und Fett findet und
Kälbern.
in der Reihenfolge wie bisher statt. 1.
Da der Staatszuschuß von 50 Heller n für Schlach t¬
Zur Abgabe gelangen: vieh
mit 31. August 1919 eingestellt wird, die Schlacht ¬
per Kopf Preis
Heller viehaufbringung
bei dem her rschenden Schl acht viehmangel
Weizenmehl (amerik. Mehl) 50
Dkg.1
Kg. 530 und
den hohen Zuc ht= und Nutzviehpreisen au ßerorden tlich
Maisgries (ohne Karte f. Unvers.) 50Dkg. schwierig
ist und in Ermanglung von Schlach t vieh viel¬
400
Kg.
(ohne Karte f.
Versorgte) Dkg. 50 fach
Nutz= und Zuchtti erh geliefert werden, muß der
Butt er nach Zufuh r Kg.920
Dkg. ausfallen de
Staatszuschuß von 50 H eller auf den Konsum
Speck Kg.
2900
7 Dkg. überwälzt werden. Es w erden daher in Abänderung
Kastanienmehl frei (nach Vorrat) Kg.
750 der
h. a. Verordnung vom 29. März 1919, L .=G.=Bl.
Gedörrte Möhren (gelbe Rüben ) Kg. 740 Nr. 26, die Uebernahmspreise für Schlachtrinder ohne
Klasseneinteilung ab 1. September 1919 von Kr. 2•70
Kastanienmehl. bis
Kr. 350 auf Kr. 3°20 bis Kr. 4 per Kg. Lebe nd¬
Kast anienmehl ist in den Verkau f sstelle n und in der gewicht erhöht. Der Ueber nahmspreis für Beinlvieh
Markthalle zu
bezie hen. wird auf 280 erhöht. Es sind dies dieselben Preise,
welche die liefernden Landwirte einschließlich des St aats¬
Getroc k nete Möhr en. zu schlages
bisher erhalten haben.
Getrocknete Möhren werden in den Verkaufsst elle n 2.
Dements pr e chend mü ssen auch die mit vorer wähn ter
und in der M arkthalle ausgegeben. hieramtlicher
Verordn ung festgesetzten Rindfleischpreise
durch nachstehende Höchstpreise ersetz t werden:
Schweizer S upp enei nlagen. Rindfleisch
mit Knochen für ein Kilo Kr. 7·80
Suppeneinlagen („E“ Päck chen) sind in den Ver¬ Rost=
und Lungenbr a ten mit Knochenfür ein Kilo
kaufsstellen und in der Markthalle in u nbesch ränkter Kr.
9.30
Menge zu beziehen (50 Gramm 85 Heller) . Innereien:
a) Leber, Nieren, Fett, ür
ein Kilo
Kr. 7·80
Zur Beachtung. andere
Innereien (Lunge,
Herz,
Montag, Maria Ge burt sind die Verkaufsstellen ge¬ Milz,
Magen) für 1 Kg. Kr. 4·20
schlossen. Die Mehlausgabe ist daher Die nstag und3.
Bei den Landes=Schlachtviehlieferungen wer den
wird Mit twoch und Donnerstag fortgesetzt. Jene Par¬ nunmehr
auch Schweine , Kälber und Schafe über nomme n.
teien, welc he diese Woche am Dienst ag das Mehl zuEs
wird daher an St elle der hie rämt lichen Verordnung
beziehen h aben, er halten an diesem Tage gleichzeitig vom
1. Jänner 1919, L.=G.=Bl. Nr. 2, betreffend die
auch das Fett. Regelung
des S c hweineverkehr es und vom 15. März
Stadtrat Dornbirn, am 4. Septembe r 1919. 1919,
L .-G.=Bl. Nr. 21, betreffend die Regelung des
Schlachtkälberverkehres verfügt: 5113 Der
Bürgermeis ter: E. Luger e. h.a)
Bei den Landes=Schlachtviehübernahmen können
auch Schla chtschweine und Schlachtkälber geliefert werden.
Lebensmittel=Zubußen Außerdem
sind jene Gemeinden, we lchen vom Vi ehver¬
für Forstarbeiter langen am Dienstag ein und können ke hrsamt nicht der volle Schlachtviehbedarf zugewiesen
Mittwoch, den 10. S eptember l. Is. von 8—12 Uhr wird,
zum Ankauf von Schlachtschweinen und Schlacht¬
vormi ttags und 2—6 Uhr nachmittag s in der Markt¬ kälber n für den eig enen Gem eindebedar f bere chtigt. Metz¬
gern, Gastwirten und Privatpersonen ist der Ankauf von halle gegen Barbezahlung abg eholt w erden. Schlacht s chw einen
und S chlachtkälbern verboten. Im
Stadtrat Dor nbirn, am 5. Septemb er 1919. Uebertretungsfalle
werden sowohl der V erkäufer als auch
5169 Der
Bürgermeister: E. Luger e. h.der
Käufer bestraft.