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Rind vi e hverkehr — Ver schärfte
Strafbestimmungen.
Mit Vollzugsanweisung des Staat samtes für Land
und F orstw irtschaf t vom 17. O ktober 1919, S t.=G.=Bl
Nr. 487 wurd en die Strafbestimmungen der Minister i al=
verordnung vom 27. Au gust 1917 R=G=Bl. Nr. 36'
betreffend die Regelun g des R i ndvie hverkehres verschärft.
Die gedachte Zentralstelle ging hiebei von der Er¬
wägu ng aus, daß in dem Maße, als die Viehb estände
des Inla ndes abgenomm en haben die Fälle von S chleich
hande l mit Vieh, Viehschmuggel und unbefugten Schlach¬
tungen (sogenannte Schwarzschlachtungen) zunehmen
Erscheinungen, die geeignet sind, die ohne dies höchst
chwierige, staatliche Viehaufbringung und somit die
geregelie Versorgung der Bevölkerung mit Fl eisch in
Frage zu stellen. Es machte sich daher immer dringenden
das Bedürfnis gelt end, di esen ungesunden Erscheinungen
nit allen zu Gebote stehender Mittel entgeg e nz utreten.
Mit einer Geldstrafe allein kann hier das Auslanger
nicht gefund en werden; eine abschreckende Wirkung läß
sich nur dann erziel en, wenn neben und u nabhängig
von der Strafe auf den Verfa ll des Gegenstandes, au
den sich die strafbare Handlung bezieht oder seines Er¬
löses erkannt werden kann.
Die nunmehr geltenden Straf b estim mungen lauten
wie fo lgt:
Wer den Vorschriften über die Regelung des Rind¬
viehverkehres zuwid erh and elt, eine solc he Zuwider ha ndlung
veranlaßt oder zu ihrer Verübung Hilfe leistet, wird,
wenn die Handlung nach den b estehenden Vorschrif ter
einer strengeren Strafe unte rliegt, von der politischen
Behörde 1. Instanz mit Gel dstrafe bis zu 20.000 Kr.
oder mit Arrest bis zu 6 Monaten bestraft . Dies
Strafen könne n auch nebeneinander verhängt werden.
leberdie s kann, wenn die Uebertretung im Betriebe
eines Gew erbes begangen wo rden ist, auf den Verlust
der Gewerbeberechtigung erkannt werd en
Im S traferkennt nisse wegen Verkaufes von Rindern
einschließlich Kälber) an Personen, die zum Ei nkause
nicht berechtigt sind, wegen Anka ufes durch so lche Per¬
sonen oder wegen unbefugter Schlachtung von R indern
(einschl. Kälber) kann auch der Versall der Rinder (Kälber)
auf die sich die strafbare Handl ung bezieht, oder ihres
Erlöses zugunsten des Staates ausgesprochen w erden
Ist in die sen Fällen die Verfolgung oder Be¬
trafung einer bestimmten Person nicht zu lässig oder
nicht ausführbar, so kann auf den Verfall der Gegen¬
stände oder ihres Erlöses selbständig erkan nt werden.
Die verfallenen G egenstä nde oder ihr Erlös werden
zur Versorgung der Bevölkeru ng verwendet.
Die vorstehenden Strafbestimmungen werden sohin
in Hinkunf t auch im Zusammenhange mit der für Vor¬
arlberg geltenden Verordnu ng vom 11. Augu st l. Is.
L.= G.=Bl. Nr. 64 auf das strengste angewen det wer den
Es wird weiter s nochmals aufmerksam gemacht,
daß wenn auch der Han del mit Rindvieh für den eigen en
Be darf von Landwirt zu Landwirt frei ist, derselbe noch
ur auf den einmaligen jährli chen Umsatz seines du rch¬
s chnittlichen Viehs tandes beschränkt isi.
Nichtlandwirten, insbeson dere Händ lern, Metzgern,
Gastwirten und Privatpersonen ist jedwede r Viehankauf
und Viehhandel stre ngsten s untersagt
Jede V eränd erung im Rindviehstande (einschließlich
Kälbe r) dann im Schweine= und Schafebestande ist vom
Besitzer (Stellviehhalter) bei der von der örtlichen Vieh¬
aufbringungskommission eingerichteten Melde stelle inner
halb 8 Tagen a nz umelden.
Im eigensten Interesse wer den daher die in Betrach
kommenden Kreise auf die vorstehenden Best immunge n
zur g enauesten Darnach achtung eindringlichst aufmer ksam
gemacht, da in Hink unft jegliches Zuwiderhandeln in
dieser Hinsicht auf das Schärfste geahndet werde n wird
Feldkirch, am 10. Novemb er. 1919.
Der Bezirkshauptmann:
Graf m. p. 6641
Abänderung der Verordnungen
über S chlachtkä l ber=
u. Rindviehverkehr.
Verordnung
der Vorarlberger Landesregierun g
vom 5. November 1919
Auf Grund der Vollzugsanweisung des Staats¬
imtes für Land= und F orstwi rtschaf t vom 17. O ktober
1919, St .=G.=Bl. Nr. 487, w erden der Punkt 4 der
Verordnung der Vorarlberger Landesr egier un g vom
15. März 1919, L.=G.=Bl. Nr. 21, bet reffend die Rege
lung des S c hlacht kälberverkeh res und die Punkte 6 und
7 der Verordnung die ser Landesregierung vom 11
Augu st 1919, L .=G.=Bl. Nr. 64, betreffend die Regelung
des R in dviehverkehres und die Evidenzhaltung des
Standes an Rindvieh, Sch weinen und Schafen außer
Kraft gesetzt und durch die nachfolgenden Be stimmungen
ersetzt. S1.
Punkt 4 der Verordnung vom 15. März 1919,
L.=G.=Bl. Nr. 21, hat zu lauten wie folgt:
Uebertretungen di eser Vorschriften unterliegen, inso¬
weit sie nach dem 25. Oktober 1919 begangen wu rden,
den Strafbestimmungen des § 1 der Vollzugsanweisung
des Staatsamtes für Land= und Forstwirtschaft vom
17. Oktober 1919 St.=G.=Bl. Nr. 487.
§ 2
Die Punkt e 6 und 7 der V erordnung vom 11.
Augus t 1919, L.= G.=Bl. Nr. 64, haben zu lauten wie
folgt: Uebertretungen
dieser Verord nung, bezw. der
6.
vom Vorarlberger Viehver k e hrsamt zu erlassenden
Nelde = und Ko ntrollvorsch r ift en unterliegen, insowe it sie
nach dem 25. O ktober 1919 began gen wurden, den
Strafbestimmungen des § 1 der Vollzugsanweisung des
Staats am tes für Land= und Forstwirtschaft vom 17.
Oktober 1919, St.=G.=Bl. Nr. 487.
7. Stel lt sich bei einer Kontrol le h eraus, daß eine
zeränderung im Viehstande absichtlich nicht angeme ldet
wur de, so verfällt das nicht angemeldete Viehstück un¬
beschadet des Strafausmaßes ohne jedwede Vergüt ung
der Beschlagnahme. Sind in einem Stalle we niger Tiere
v orhanden, als nach dem S tandes ausweise vorhander
ein sollen, so ist die S trafe um den von der politischen
Behörde ermittelten beiläufigen Wert der abgäng igen
Tiere zu erhöh en. §
3.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver¬
lautbarung im Landesgesetzblatte in Kraft
Der Landeshauptmann:
670 Dr.
Ender.
Erzeugungsperiode für Obstmost.
Mit Bezug auf die Verlautbar u ng vom 1. Sept
1919, L.=G.=Bl. Nr. 77, wird die Erzeugungsperiode für
Obstmost im Jahre 1919 allgemein bis einschließlich 30.