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Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1919 (1919)

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Rind vi e hverkehr — Ver schärfte 
Strafbestimmungen. 
Mit Vollzugsanweisung des Staat samtes für Land 
und F orstw irtschaf t vom 17. O ktober 1919, S t.=G.=Bl 
Nr. 487 wurd en die Strafbestimmungen der Minister i al= 
verordnung vom 27. Au gust 1917 R=G=Bl. Nr. 36' 
betreffend die Regelun g des R i ndvie hverkehres verschärft. 
Die gedachte Zentralstelle ging hiebei von der Er¬ 
wägu ng aus, daß in dem Maße, als die Viehb estände 
des Inla ndes abgenomm en haben die Fälle von S chleich 
hande l mit Vieh, Viehschmuggel und unbefugten Schlach¬ 
tungen (sogenannte Schwarzschlachtungen) zunehmen 
Erscheinungen, die geeignet sind, die ohne dies höchst 
chwierige, staatliche Viehaufbringung und somit die 
geregelie Versorgung der Bevölkerung mit Fl eisch in 
Frage zu stellen. Es machte sich daher immer dringenden 
das Bedürfnis gelt end, di esen ungesunden Erscheinungen 
nit allen zu Gebote stehender Mittel entgeg e nz utreten. 
Mit einer Geldstrafe allein kann hier das Auslanger 
nicht gefund en werden; eine abschreckende Wirkung läß 
sich nur dann erziel en, wenn neben und u nabhängig 
von der Strafe auf den Verfa ll des Gegenstandes, au 
den sich die strafbare Handlung bezieht oder seines Er¬ 
löses erkannt werden kann. 
Die nunmehr geltenden Straf b estim mungen lauten 
wie fo lgt: 
Wer den Vorschriften über die Regelung des Rind¬ 
viehverkehres zuwid erh and elt, eine solc he Zuwider ha ndlung 
veranlaßt oder zu ihrer Verübung Hilfe leistet, wird, 
wenn die Handlung nach den b estehenden Vorschrif ter 
einer strengeren Strafe unte rliegt, von der politischen 
Behörde 1. Instanz mit Gel dstrafe bis zu 20.000 Kr. 
oder mit Arrest bis zu 6 Monaten bestraft . Dies 
Strafen könne n auch nebeneinander verhängt werden. 
leberdie s kann, wenn die Uebertretung im Betriebe 
eines Gew erbes begangen wo rden ist, auf den Verlust 
der Gewerbeberechtigung erkannt werd en 
Im S traferkennt nisse wegen Verkaufes von Rindern 
einschließlich Kälber) an Personen, die zum Ei nkause 
nicht berechtigt sind, wegen Anka ufes durch so lche Per¬ 
sonen oder wegen unbefugter Schlachtung von R indern 
(einschl. Kälber) kann auch der Versall der Rinder (Kälber) 
auf die sich die strafbare Handl ung bezieht, oder ihres 
Erlöses zugunsten des Staates ausgesprochen w erden 
Ist in die sen Fällen die Verfolgung oder Be¬ 
trafung einer bestimmten Person nicht zu lässig oder 
nicht ausführbar, so kann auf den Verfall der Gegen¬ 
stände oder ihres Erlöses selbständig erkan nt werden. 
Die verfallenen G egenstä nde oder ihr Erlös werden 
zur Versorgung der Bevölkeru ng verwendet. 
Die vorstehenden Strafbestimmungen werden sohin 
in Hinkunf t auch im Zusammenhange mit der für Vor¬ 
arlberg geltenden Verordnu ng vom 11. Augu st l. Is. 
L.= G.=Bl. Nr. 64 auf das strengste angewen det wer den 
Es wird weiter s nochmals aufmerksam gemacht, 
daß wenn auch der Han del mit Rindvieh für den eigen en 
Be darf von Landwirt zu Landwirt frei ist, derselbe noch 
ur auf den einmaligen jährli chen Umsatz seines du rch¬ 
s chnittlichen Viehs tandes beschränkt isi. 
Nichtlandwirten, insbeson dere Händ lern, Metzgern, 
Gastwirten und Privatpersonen ist jedwede r Viehankauf 
und Viehhandel stre ngsten s untersagt 
Jede V eränd erung im Rindviehstande (einschließlich 
Kälbe r) dann im Schweine= und Schafebestande ist vom 
Besitzer (Stellviehhalter) bei der von der örtlichen Vieh¬ 
aufbringungskommission eingerichteten Melde stelle inner 
halb 8 Tagen a nz umelden. 
Im eigensten Interesse wer den daher die in Betrach 
kommenden Kreise auf die vorstehenden Best immunge n 
zur g enauesten Darnach achtung eindringlichst aufmer ksam 
gemacht, da in Hink unft jegliches Zuwiderhandeln in 
dieser Hinsicht auf das Schärfste geahndet werde n wird 
Feldkirch, am 10. Novemb er. 1919. 
Der Bezirkshauptmann: 
Graf m. p. 6641 
Abänderung der Verordnungen 
über S chlachtkä l ber= 
u. Rindviehverkehr. 
Verordnung 
der Vorarlberger Landesregierun g 
vom 5. November 1919 
Auf Grund der Vollzugsanweisung des Staats¬ 
imtes für Land= und F orstwi rtschaf t vom 17. O ktober 
1919, St .=G.=Bl. Nr. 487, w erden der Punkt 4 der 
Verordnung der Vorarlberger Landesr egier un g vom 
15. März 1919, L.=G.=Bl. Nr. 21, bet reffend die Rege 
lung des S c hlacht kälberverkeh res und die Punkte 6 und 
7 der Verordnung die ser Landesregierung vom 11 
Augu st 1919, L .=G.=Bl. Nr. 64, betreffend die Regelung 
des R in dviehverkehres und die Evidenzhaltung des 
Standes an Rindvieh, Sch weinen und Schafen außer 
Kraft gesetzt und durch die nachfolgenden Be stimmungen 
ersetzt. S1. 
Punkt 4 der Verordnung vom 15. März 1919, 
L.=G.=Bl. Nr. 21, hat zu lauten wie folgt: 
Uebertretungen di eser Vorschriften unterliegen, inso¬ 
weit sie nach dem 25. Oktober 1919 begangen wu rden, 
den Strafbestimmungen des § 1 der Vollzugsanweisung 
des Staatsamtes für Land= und Forstwirtschaft vom 
17. Oktober 1919 St.=G.=Bl. Nr. 487. 
§ 2 
Die Punkt e 6 und 7 der V erordnung vom 11. 
Augus t 1919, L.= G.=Bl. Nr. 64, haben zu lauten wie 
folgt: Uebertretungen 
dieser Verord nung, bezw. der 
6. 
vom Vorarlberger Viehver k e hrsamt zu erlassenden 
Nelde = und Ko ntrollvorsch r ift en unterliegen, insowe it sie 
nach dem 25. O ktober 1919 began gen wurden, den 
Strafbestimmungen des § 1 der Vollzugsanweisung des 
Staats am tes für Land= und Forstwirtschaft vom 17. 
Oktober 1919, St.=G.=Bl. Nr. 487. 
7. Stel lt sich bei einer Kontrol le h eraus, daß eine 
zeränderung im Viehstande absichtlich nicht angeme ldet 
wur de, so verfällt das nicht angemeldete Viehstück un¬ 
beschadet des Strafausmaßes ohne jedwede Vergüt ung 
der Beschlagnahme. Sind in einem Stalle we niger Tiere 
v orhanden, als nach dem S tandes ausweise vorhander 
ein sollen, so ist die S trafe um den von der politischen 
Behörde ermittelten beiläufigen Wert der abgäng igen 
Tiere zu erhöh en. § 
3. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver¬ 
lautbarung im Landesgesetzblatte in Kraft 
Der Landeshauptmann: 
670 Dr. 
Ender. 
Erzeugungsperiode für Obstmost. 
Mit Bezug auf die Verlautbar u ng vom 1. Sept 
1919, L.=G.=Bl. Nr. 77, wird die Erzeugungsperiode für 
Obstmost im Jahre 1919 allgemein bis einschließlich 30.
	        
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